§1 | Welche Leistungen erbringen wir? | §11 | Was ist zu beachten, wenn eine Versicherung Versicherungs |
§2 | Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? | -sleistung verlangt wird? | |
§3 | Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? | §12 | Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? |
§4 | Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg? | §13 | Wer erhält die Versicherungsleistung? |
§5 | Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? | §14 | Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versiche |
§6 | Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? | Versicherungsverhältnis beziehen? | |
§7 | Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu | §15 | Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in |
beachten? | Rechnung? | ||
§8 | Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht recht | §16 | Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? |
zeitig zahlen? | §17 | Wo ist der Gerichtsstand? | |
§9 | Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder | §18 | Welche Bestimmungen für Ihren Vertrag können |
beitragsfrei stellen? | geändert werden? | ||
§10 | Was bedeutet die Verrechnung von Abschluss | §19 | Was geschieht, wenn eine der Vertragsbedingun |
kosten nach dem Zillmerverfahren? | gen unwirksam ist? |
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
(1) In Abhängigkeit von der mit Ihnen vereinbarten Versicherungsform erbringen wir die folgenden Versicherungsleistungen:
(1.1) Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr bei Tod
Die vereinbarte Rente wird erstmals fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten – im Versicherungsschein genannten – Rentenzahlungsbeginn erlebt. Wir zahlen die Rente lebenslänglich, mindestens für die unabhängig vom Erleben garantierte Laufzeit der Rente (Rentengarantie), und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Stirbt der Versicherte vor dem Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die bis zum Todestag fällig gewordenen Beiträge ohne Stückkosten, ohne Ratenzuschläge und ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatz-versicherungen oder Leistungserweiterungen zurück.
(1.2) Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragsrückgewähr bei Tod abzüglich bereits gezahlter Renten
Die vereinbarte Rente wird erstmals fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten – im Versicherungsschein genannten – Rentenzahlungsbeginn erlebt. Wir zahlen die Rente lebenslänglich und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Stirbt der Versicherte, zahlen wir die bis zum Todestag fällig gewordenen Beiträge abzüglich bereits gezahlter Renten ohne Stückkosten, Ratenzuschläge und ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen oder Leistungserweiterungen zurück.
(1.3) Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, bei Tod Beitragsrückgewähr bzw. Zahlung der Kapitalabfindung abzüglich bereits gezahlter Renten
Die vereinbarte Rente wird erstmals fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten – im Versicherungsschein genannten – Rentenzahlungsbeginn erlebt. Wir zahlen die Rente lebenslänglich und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Stirbt der Versicherte vor dem Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die bis zum Todestag fällig gewordenen Beiträge ohne Stückkosten, Ratenzuschläge und ohne die Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen oder Leistungserweiterungen zurück. Stirbt der Versicherte nach dem Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die vereinbarte Kapitalabfindung abzüglich bereits gezahlter Renten.
(1.4) Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung (ohne Rentengarantie und ohne Beitragsrückgewähr bei Tod)
Die vereinbarte Rente wird erstmals fällig, wenn der Versicherte den vereinbarten – im Versicherungsschein genannten – Rentenzahlungsbeginn erlebt. Wir zahlen die Rente lebenslänglich und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Stirbt der Versicherte vor dem Rentenzahlungsbeginn, erlischt die Versicherung ohne Leistungsanspruch.
(1.5) Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag
Wir zahlen die vereinbarte Rente lebenslänglich, mindestens – soweit vereinbart – für die unabhängig vom Erleben garantierte Laufzeit der Rente (Rentengarantie), und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die erste Rente wird mit dem Einmalbeitrag verrechnet. Entsprechend erhalten Sie erstmals eine Rente ein Jahr, ein halbes Jahr, ein viertel Jahr oder einen Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
(1.6) Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag und Rückzahlung des Beitrags bei Tod abzüglich bereits gezahlter Renten
Wir zahlen die vereinbarte Rente lebenslänglich und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die erste Rente wird mit dem Einmalbeitrag verrechnet. Entsprechend erhalten Sie erstmals eine Rente ein Jahr, ein halbes Jahr, ein viertel Jahr oder einen Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Stirbt der Versicherte, zahlen wir den Einmalbeitrag abzüglich bereits gezahlter Renten ohne Stückkosten und ohne Beiträge für etwa eingeschlossene Zusatzversicherungen oder Leistungserweiterungen zurück.
(1.7) Abgekürzte Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbeitrag
Wir zahlen die vereinbarte Rente bis zum Ablauf der Rentenzahlungsdauer, höchstens bis zum Tod, an den Versicherten und je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Die erste Rente wird mit dem Einmalbeitrag verrechnet. Entsprechend erhalten Sie erstmals eine Rente ein Jahr, ein halbes Jahr, ein viertel Jahr oder einen Monat nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn.
Kapitalabfindung
(2) Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir bei Leibrentenversicherungen auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung, wenn der Versicherte diesen Termin erlebt und uns der Antrag auf Kapitalabfindung spätestens zwei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist (Kapitalwahlrecht). Haben Sie laufende Beitragszahlung vereinbart und liegt der Fälligkeitstag der ersten Rente später als 12 Jahre nach Vertragsabschluss, können Sie eine Kapitalabfindung frühestens nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss beantragen. Liegt der Fälligkeitstag der ersten Rente genau 12 Jahre nach dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung, können Sie eine Kapitalabfindung frühestens fünf Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente beantragen. Eine frühere Antragstellung ist ausgeschlossen. Eine Kapitalabfindung kann auch dann beantragt werden, wenn der Versicherte innerhalb der Rentengarantiezeit stirbt und keine Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung eingeschlossen ist.
§ 2 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden.
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
(a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebens-versicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt.
(b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unter-schiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen und innerhalb dieser zu Gewinnverbänden zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen und Gewinnverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages
(a) Zu welcher Bestandsgruppe und zu welchem Gewinnverband Ihre Versicherung gehört, können Sie der Ziffer II der für Sie geltenden Tarifbestimmungen entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung jährlich Überschussanteile. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.
(b) Die Art der Überschussverwendung richtet sich nach dem mit uns vereinbarten Tarif. Einzelheiten zu der für Ihren Vertrag geltenden Überschussverwendung finden Sie in Ziffer II der Tarifbestimmungen.
(c) Weitere Erläuterungen zu Ihrer Beteiligung an unseren Überschüssen finden Sie in der anliegenden „Verbraucherinformation zur Überschussermittlung und -beteiligung“.
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
(1) Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz.
(2) Sie erhalten von der Gesellschaft alle Verbraucher-informationen spätestens mit dem Versicherungsschein – auf Wunsch auch früher – und können dem Versicherungsvertrag schriftlich widersprechen. Ihre Widerspruchsmöglichkeit beginnt am Tag der Antragstellung und endet 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen, die dem Versicherungsschein beiliegen, und schriftIicher Belehrung über das Widerspruchsrecht. Sind diese Unterlagen nicht vollständig, fehlt die schriftliche Belehrung oder ist sie unvollständig, erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die Gesellschaft. Auf dieses Widerspruchsrecht werden Sie bei Übersendung des Versicherungsscheins nochmals ausdrücklich hingewiesen. Sofern Sie nicht rechtzeitig Widerspruch ein- legen, gilt der Versicherungsvertrag als abgeschlossen.
(3) Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.
§ 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg?
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Zeitwertes der Versicherung (§ 176 Abs. 3 WG). Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherter Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
§ 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?
(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrages bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willenserklärung aus-schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Zeitwert Ihrer Versicherung (§ 176 Abs. 3 WG).
§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben
Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
(3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben; die Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistung gehabt haben.
(4) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer unsere Leistungs-pflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
(6) Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
(7) Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugs-berechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen.
§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.
(3) Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Ablauf der Widerspruchsfrist § 3) fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
(5) Die Zahlung der Beiträge kann nur dann an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt.
(6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich.
(7) Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherter Person, bzw. im Erlebensfall) werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungsjahres und etwaige Beitragsrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen.
§ 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Einlösungsbeitrag
(2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir die Beiträge des ersten Versicherungsjahres auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sofort verlangen oder vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erfolgte. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, beträgt 10 % der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und 3 % des Einmalbeitrages bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag.
(3) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
(4) Zahlen Sie im ersten Versicherungsjahr einen Folge-beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages sofort fällig.