Versicherungsarten
Unter der Bezeichnung Kraftfahrtversicherung werden die folgenden Versicherungsarten geführt:
• Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
• Fahrzeugversicherung
• Kraftfahrtunfallversicherung
• Autoschutzbrief
Die Fahrzeugversicherung wird nach Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung unterschieden. Die verschiedenen Arten der Kraftfahrtversicherung können einzeln oder in einem Vertrag gemeinsam versichert werden. Die Antragsformulare mancher VR sehen die Möglichkeit vor, gleichzeitig auch eine Rechtsschutzversicherung zu beantragen. Das Versicherungspaket wird dann häufig unter einer gemeinsamen Bezeichnung, wie z.B. Auto-Rundum-Versicherung, geführt.
Die BaFin hat klargestellt, dass die Kraftfahrtversicherung keine gebündelte Versicherung ist, da sie ein Bedingungswerk (die AKB) führt. Die Kraftfahrtversicherung i. V. mit einer Rechtsschutzversicherung ist hingegen eine gebündelte Versicherung.
Rechtsquellen
Die Kraftfahrtversicherung ist von einer Vielzahl rechtlicher Bestimmungen begleitet, die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage beruhen.
a) Rechtsgrundlagen gesetzlicher Art
– Normen des Privatrechts
Für das Vertragsrecht der Kraftfahrtversicherung gelten in erster Linie die Normen des WG und die allgemeinen Bestimmungen des BGB, soweit nicht andere Regelungen, z.B. vertragliche Vereinbarungen, vorrangig anzuwenden sind.
– Normen des öffentlichen Rechts
Für die KH-Versicherung kommen darüber hinaus als Normen des öffentlichen Rechtes zur Anwendung:
• Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
Das PflVG regelt zunächst die Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für bestimmte Kraftfahrzeughalter.
Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung sind aufgrund europarechtlicher Vorschriften bestimmte Mindeststandards zum Schutz von potentiellen Kfz-Unfall-Geschädigten einzuhalten. Diese Mindestanforderungen sind ebenfalls im PflVG geregelt. Um beispielsweise die Schwierigkeiten bei einem Verkehrsunfall im Ausland zu minimieren, sieht das PflVG vor:
– die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten durch die Versicherungen,
– die Einrichtung von Auskunftsstellen in den Mitgliedsstaaten
– Fristsetzung für die Schadenregulierung,
-die Schadenregulierung durch Entschädigungsstellen bei Nichteinhaltung dieser
Frist.
• Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV)
Aufgrund einer Ermächtigung im PflVG ist die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) ergangen, in der die durch das PflVG vorgegebenen Standards konkretisiert werden. Die Versicherungsbedingungen zur KH-Versicherung im Rahmen der Pflichtversicherung müssen mindestens diese Standards einhalten.
• Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Das AuslPflVG regelt u. a. die Versicherungspflicht für bestimmte ausländische Fahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen Standort haben.
b) Rechtsgrundlagen vertraglicher Art
Hierzu zählen vor allem:
• Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB)
Die Bedingungen von Pflichtversicherungen, und dazu zählt auch die KH-Versicherung, müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des VAG vor ihrer Verwendung vorgelegt werden. Mit der Vorlage sind sie jedoch schon durch das VU einsetzbar. Die Aufsicht prüft im Rahmen einer Legalitätskontrolle, ob die Versicherungsbedingungen den Rechtsnormen der KfzPflVV entsprechen, und sie kann ggf. im Nachhinein ihre Anwendung untersagen.
Für die Fahrzeug- und Insassenunfallversicherung gelten keine rechtlichen Besonderheiten gegenüber anderen Sparten der Schadenversicherung.
• Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile
• Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB)
Die TB sind ihrem Wesen nach als Versicherungsbedingungen zu verstehen, da sie standardisiert sind wie die AKB. Sie gelten für Versicherungsverträge in der KH-, Fahrzeug-, Unfallversicherung und für den Autoschutz briet von Kraftfahrzeugen und Anhängern. Sie gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks sowie für Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller.
• Erklärungen auf dem Antrag
Eine vertragsrechtliche Besonderheit sehen die AKB in den §§ 9 a-d vor. Tarifänderungen, gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges und Bedingungsanpassungen gelten nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Verträge. Der VN ist über die Änderungen zu informieren und hinsichtlich seines außerordentlichen Kündigungsrechtes, sofern dieses für den konkreten Änderungsfall vorgesehen ist, zu belehren.