Pflegeversicherung Urteile
Patienten, die wegen schwerer Angstneurosen immer eine Bezugsperson in ihrer Nähe brauchen, bekommen dafür keine Leistungen aus der Pflegeversicherung. Rein passive Hilfe durch bloße Anwesenheit eines anderen reiche nicht aus, um den Pflegebedarf zu begründen, entschied das Kasseler Bundessozialgericht. Das Urteil bezieht sich zwar noch auf das alte Recht der Schwerpflegebedürftigkeit vor Einführung der Pflegeversicherung 1995, gilt aber nach Angaben des Vorsitzenden Richters des Senates auch für die jetzige Rechtslage.
Damit scheiterte die Klage eines 61-jährigen Westfalen, der Todesangst bekommt, sobald er keine Bezugsperson – seine Frau, den Sohn oder einen Arzt – mehr in der Nähe weiß. Nach den Feststellungen der Ärzte steigt seine Herzfrequenz bei diesen Panikanfällen auf über 100 Schläge pro Minute, das Denken ist blockiert und der Mann hat das Gefühl, seine Glieder nicht mehr bewegen zu können und umzufallen.
Seine Frau ist deshalb fast immer bei ihm und hatte dafür Pflegegeld beantragt. Wie die Vorinstanzen wies aber auch das höchste Sozialgericht die Klage ab. Hilfebedürftigkeit liege vor, wenn Menschen aktive Hilfe bei den im Gesetz definierten Verrichtungen brauchten, wenn sie zur Selbsthilfe angeleitet oder wenigstens zum Schutz vor Selbstschädigung beaufsichtigt werden müssten. (Bundessozialgericht, AZ: 3 RK 2/97)