§ 8 Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 oder § 7 von Ihnen, dem Versicherten oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Zusatzversicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen entsprechend dieser Besonderen Bedingungen zur Leistung verpflichtet, bei Vereinbarung einer Karenzzeit jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit.
§ 9 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? Grundsätze
(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, bei Rentenversicherungen auch zum Ende des letzten Versicherungsjahres vor Rentenbeginn und bei Risikoversicherungen auch mit Ausübung des Umtauschrechts, erlischt der Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung.
(2) Die Zusatzversicherung können Sie zusammen mit der Hauptversicherung oder für sich allein kündigen; eine beitragspflichtige Zusatzversicherung kann in den letzten fünf Versicherungsjahren jedoch nur zusammen mit der Haupt-versicherung gekündigt werden. Einen Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung – soweit vorhanden – erhalten Sie nur, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbracht werden. Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, als Zeitwert Ihrer Zusatzversicherung berechnet, wobei eine Stornogebühr abgezogen wird. Die Stornogebühr beträgt 15 % des Deckungskapitals*), zuzüglich 35 % des Deckungskapitals multipliziert mit dem Verhältnis zwischen ausstehender Beitragszahlungsdauer und ausstehender Versicherungsdauer, insgesamt jedoch mindestens 5 % der jährlichen Berufsunfähigkeitsleistung.
Dabei werden diejenigen Dauern zu Grunde gelegt, die bei unveränderter Fortführung der Zusatzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. der Beitragsfreistellung gegolten hätten. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. Eine Aufstellung der garantierten Rückkaufswerte (einschließlich der Werte aus der Hauptversicherung) ist im Versicherungsschein enthalten. Eine Stornogebühr wird nicht bei Kündigung einer vorzeitig beitragsfrei gestellten Zusatzversicherung (siehe Absatz 3) erhoben.
(3) Die Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Das Verhältnis zwischen der Rente und der Leistung aus der Hauptversicherung wird durch die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nicht verändert. Die beitragsfreie Rente errechnen wir nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Dabei wird der Rückkaufswert der Zusatzversicherung (siehe Absatz 2) nach Abzug der rückständigen Beiträge für die Bildung der beitragsfreien Versicherungsleistungen herangezogen. Eine Aufstellung der garantierten beitragsfreien Renten ist im Versicherungsschein enthalten.
(4) Eine Fortführung der Zusatzversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht gemäß Absatz 3 ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Rente jährlich mindestens 600 EUR beträgt. Anderenfalls erlischt die Zusatzversicherung und der vorhandene Rückkaufswert der Zusatzversicherung wird zur Erhöhung der beitragsfreien Leistung der Hauptversicherung verwendet.
(5) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Lebt unsere aus irgendeinem Grund erloschene oder auf die herabgesetzte beitragsfreie Versicherung beschränkte Leistungspflicht aus der Hauptversicherung wieder auf und wird die Zusatzversicherung wieder in Kraft gesetzt, können Ansprüche aus dem wieder in Kraft gesetzten Teil der Zusatzversicherung nicht auf Grund solcher Ursachen (Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall) geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind.
(7) Ist unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung anerkannt oder festgestellt, berechnen wir die Leistung aus der Hauptversicherung (Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungsleistung und Überschussbeteiligung der Hauptversicherung) so, als ob Sie den Beitrag unverändert weiter gezahlt hätten.
(8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Kündigung, Beitragsfrei-stellung oder Ablauf der Hauptversicherung nicht berührt.
(9) Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften abtreten oder verpfänden.
(10) Abweichend zu § 6 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung können wir binnen fünf Jahren seit Vertragsabschluss von diesem Zusatzvertrag zurücktreten, wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes von Bedeutung sind, von Ihnen oder dem Versicherten nicht oder nicht richtig angegeben worden sind. Ansonsten verbleibt es bei der weiteren Regelung in § 6 Absatz 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung.
(11) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Bedingungen und Bestimmungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung.
§ 10 Wie ist die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung am Überschuss beteiligt?
(1) Die Zusatzversicherung ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Sie gehört demselben Gewinnverband und derselben Bestandsgruppe an wie die Hauptversicherung. In einzelnen Versicherungsjahren kann eine Zuteilung von Überschüssen entfallen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Jede einzelne bestehende Zusatzversicherung innerhalb des Gewinnverbandes erhält Anteile an den Überschüssen dieser Bestandsgruppe. Wir veröffentlichen die
Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.
Während des Zeitraums, für den keine Berufsunfähigkeitsleistungen erbracht werden (Aktivitätszeit) Während der Aktivitätszeit erhält Ihre Zusatzversicherung zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, einen jährlichen Überschussanteil in Prozent des Beitrags für diese Zusatzversicherung (ohne Berücksichtigung von Zuschlägen). Die Höhe des Überschussanteils wird jährlich neu festgesetzt und richtet sich im Wesentlichen nach den tatsächlich erbrachten Versicherungsleistungen aller in dem Gewinnverband enthaltenen Versicherungen. Bei gleich bleibender Überschussfestsetzung ergibt sich jedoch ein über die Versicherungsdauer konstanter Überschussanteil. Für die Verwendung der jährlichen Überschussanteile während der Aktivitätszeit kann – getrennt für Beitragsbefreiung und gegebenenfalls mitversicherte Rente – eine der folgenden Verwendungsformen vereinbart sein:
a) Beitragsverrechnung oder
b) Einrechnung in die Hauptversicherung oder
c) verzinsliche Ansammlung.
Während des Zeitraums, für den Berufsunfähigkeitsleistungen erbracht werden (Leistungszeit) Während der Leistungszeit wird der jährliche Überschuss-anteil für eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsleistungen verwendet. Dadurch ergibt sich eine steigende Leistung (Rentenzuwachs). Der Rentenzuwachs wird erstmals – gegebenfalls anteilig – zu Beginn des nach Eintritt der Berufsunfähigkeit folgenden Versicherungsjahres zugeteilt und getrennt für die Beitragsbefreiung und für die ggf. mitversicherte Rente ermittelt. Der Rentenzuwachs, der auf die Beitragsbefreiung entfällt, wird verzinslich angesammelt und bei Beendigung der Hauptversicherung ausgezahlt. Sie können aber auch eine Auszahlung des verzinslich angesammelten Guthabens bereits bei Wegfall der Berufsunfähigkeit oder bei Beendigung der Zusatzversicherung beantragen. Der Rentenzuwachs, der auf die ggf. mitversicherte Rente entfällt, wird zusammen mit der Rente in gleichen Raten ausgezahlt.
§ 11 Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung?
Auch nach dem Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bleiben Sie als Versicherungsnehmer in der Gestaltung Ihrer Zusatzversicherung flexibel. Sie können den Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit den zukünftigen privaten und beruflichen Entwicklungen im Rahmen der folgenden Gestaltungsmöglichkeiten anpassen.
Nachversicherungsgarantie
Sie haben das Recht, den bestehenden Berufsunfähigkeitsschutz des Versicherten innerhalb einer Nachversicherung oder durch den Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Risikoprüfung zu erweitern bei
– Heirat des Versicherten
– Geburt eines Kindes des Versicherten
– Adoption eines Kindes durch den Versicherten
– Scheidung des Versicherten
– Wechsel des Versicherten in die berufliche Selbstständigkeit (Hauptberuf)
– Befreiung des selbstständigen Handwerkers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Zeitpunkt, in dem die Mindestpflichtversicherungszeit erfüllt ist
– Erwerb einer Immobilie durch den Versicherten (Kaufpreis mindestens 25 000 EUR)
– Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
– Tod eines Versicherten bei Versicherungen auf verbundene Leben sofern dieses Recht innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt eines dieser Ereignisse ausgeübt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Risikoprüfung erforderlich.
Die Nachversicherungsgarantie für die Zusatzversicherung besteht nur, wenn
– das Eintrittsalter für die Nachversicherung nicht höher als 50 Jahre ist,
– die neue Jahresrente innerhalb einer Nachversicherung mindestens 600 EUR bzw. bei Abschluss einer selbst-ständigen Berufsunfähigkeitsversicherung mindestens 1 800 EUR beträgt,
– die neue Jahresrente nicht mehr als 6 000 EUR beträgt,
– die gesamte Jahresrente aus allen bestehenden Versicherungen**) (einschl. Nachversicherungen) nicht mehr als 25 200 EUR beträgt,
– eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird (d. h. die gesamte Jahresrente einschließlich Nachversicherung und einschließlich anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften darf 70 % des letzten jährlichen Bruttoeinkommens des Versicherten nicht übersteigen) und
– keine Berufsunfähigkeit des Versicherten vorliegt.
Bestehen mehrere Verträge auf das Leben eines Versicherten, ist bei der ersten Nachversicherung ein Vertrag (ursprüngliche Versicherung) zu benennen, für den die Nachversicherungsgarantie gelten soll. Für die anderen Verträge ist damit eine Nachversicherung bzw. eine Erhöhung im Rahmen der Ausbaugarantie ausgeschlossen. Im Rahmen der für unsere Tarife geltenden Regelungen kann auf Wunsch eine Dynamik für die Nachversicherung vereinbart werden. Für den Abschluss der Nachversicherung gelten die dann gültigen Tarife, Versicherungsbedingungen und Steuerregelungen; der Beitrag richtet sich nach der von Ihnen gewählten Versicherungsform und nach der Risikoeinstufung des zuletzt abgeschlossenen Vertrages. Sind innerhalb des zuletzt abgeschlossenen Vertrages zusätzliche Leistungseinschränkungen vereinbart, gelten diese auch für die Nachversicherung. Die Nachversicherungsgarantie gewähren wir im Vertrauen darauf, dass Sie bei Ihren früheren Verträgen mit unserem Hause die vorvertragliche Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Wenn wir bei einem der früher mit uns abgeschlossenen Verträge eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung feststellen, sind wir berechtigt, von dem Nachversicherungsvertrag binnen eines Monats ab Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung zum Vorvertrag zurückzutreten bzw. den Nachversicherungsvertrag binnen eines Jahres ab Kenntnis von den Anfechtungsgründen anzufechten. Der Rücktritt vom Nachversicherungsvertrag kann nur binnen drei Jahren ab seinem Vertragsabschluss erfolgen.
Ausbaugarantie
Innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss können Sie eine bereits versicherte Rente gegen Mehrbeitrag ohne erneute Risikoprüfung erhöhen. Die Ausbaugarantie für die Zusatzversicherung besteht nur, wenn
– das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht höher als 35 Jahre ist,
– die gesamte Jahresrente (einschl. Erhöhung) nicht mehr als 25 200 EUR beträgt (bzw.
36 000 EUR, falls sich der Versicherte bei Vertragsabschluss einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat),
– eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird (d. h. die gesamte Jahresrente einschließlich Erhöhung und einschließlich anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften darf 70 % des letzten jährlichen Bruttoeinkommens des Versicherten nicht übersteigen) und
– keine Berufsunfähigkeit des Versicherten vorliegt.
Bestehen mehrere Verträge auf das Leben eines Versicherten, kann die Ausbaugarantie nur für einen einzigen Vertrag in Anspruch genommen werden. Für die anderen Verträge ist damit eine Erhöhung, auch im Rahmen der Nachversicherungsgarantie, ausgeschlossen. Für die Erhöhung gelten die Risikoeinstufung des zuletzt abgeschlossenen Vertrages und die ggf. darin enthaltenen zusätzlichen Leistungseinschränkungen.
Anhang „Staffelregelung“
Anstelle der in § 1 Absatz 1 genannten Standardregelung kann bei Vertragsabschluss vereinbart werden, dass die versicherten Leistungen nach einer Staffelregelung erbracht werden. In diesem Fall gelten die Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) entsprechend mit folgenden Vereinbarungen:
(I) Vereinbarung zu § 1 Absatz 1 BUZ
Wir erbringen die vereinbarten Leistungen nach einer der beiden folgenden Staffelregelungen:
– ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 75 % in voller Höhe,
– ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 25 % bis unter 75 % entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit. oder
– ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 66 2/3% in voller Höhe,
– ab einer Berufsunfähigkeit von mindestens 33 1/3% bis unter 66 2/3% entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit.
Liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter dem Mindestgrad (25 % bzw. 33 1/3 %), besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. Soweit eine einmalige Leistung vereinbart ist, führt eine spätere Erhöhung oder Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit zu keiner Neufestsetzung der einmaligen Leistung.