§1 | Welche Leistungen erbringen wir? | §6 | Wann geben wir eine Erklärung über unsere |
§2 | Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? | Leistungspflicht ab? | |
§3 | In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz | §7 | Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten |
ausgeschlossen? | Rechte geltend gemacht werden? | ||
§4 | Welche Rolle spielen Erkrankungen und Gebrechen | §8 | Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? |
des Versicherten? | §9 | Welche ergänzenden Bestimmungen gelten zur | |
§5 | Was ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach | Überschussbeteiligung? | |
dem Unfalltod des Versicherten zu beachten? |
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
(1) Stirbt der Versicherte an den Folgen eines Unfalls, so zahlen wir die vereinbarte Unfall-Zusatzversicherungssumme, wenn
a) der Unfall sich nach In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung ereignet hat und
b) der Tod eingetreten ist
– während der Dauer der Zusatzversicherung,
– innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und
– vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte sein 75. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Bei der Versicherung auf das Leben von zwei Personen wird die
Unfall-Zusatzversicherungssumme für jeden Versicherten gezahlt, für den die Zusatzversicherung ein-geschlossen ist, wenn die Versicherten gleichzeitig infolge desselben Unfallereignisses sterben und die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Als gleichzeitig gilt auch, wenn die Versicherten innerhalb von 14 Tagen an den Folgen des Unfalls sterben.
(3) Bei der Kapitalversicherung auf den Heiratsfall besteht Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung nur für den versicherten Versorger. Darüber hinaus leisten wir, wenn die versicherte Person den Unfall als Fahrgast eines Personenbeförderungsmittels erlitten hat und das Personenbeförderungsmittel dem Ereignis, das den Unfall der versicherten Person verursacht hat, selbst ausgesetzt war.
§ 2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(2) Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung des Versicherten an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
a) ein Gelenk verrenkt wird oder
b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
§ 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist.
(2) Sofern nicht anderes vereinbart ist, fallen nicht unter den Versicherungsschutz:
a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Wir werden jedoch leisten, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diese Versicherung fallendes Unfallereignis verursacht waren.
b) Unfälle, die dem Versicherten durch vorsätzliche Aus-führung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens zustoßen; fahrlässige Verstöße (z. B. im Straßenverkehr) sind von diesem Ausschluss nicht betroffen;
c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs-ereignisse oder innere Unruhen verursacht sind, sofern der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv beteiligt war;
d) Unfälle der versicherten Person
– als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges;
– bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit;
– bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
e) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
g) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen. Wir werden jedoch leisten, wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt.
h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt. Wir werden jedoch leisten, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren.
i) Infektionen, die durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige
Haut- und Schleimhautverletzungen verursacht sind, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen (nicht durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen) in den Körper gelangt sind. Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper des Versicherten verursacht sind. Wir werden jedoch leisten, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter diese Versicherung fallenden Unfall veranlasst waren.
j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
k) Unfälle infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
I) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn der Versicherte die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn jener Zustand durch ein unter die Versicherung fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurde.
§ 4 Welche Rolle spielen Erkrankungen und Gebrechen des Versicherten?
Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 % mitgewirkt, so vermindert sich unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.
§ 5 Was ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach dem Unfalltod des Versicherten zu beachten?
(1) Der Unfalltod des Versicherten ist uns unverzüglich – möglichst innerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen.
(2) Wir sind berechtigt, die Leiche auf unsere Kosten durch einen von uns beauftragten Arzt besichtigen und öffnen zu lassen.
(3) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig entweder die Mitteilungspflicht (Absatz 1) verletzt oder die Zustimmung zur Besichtigung oder Öffnung der Leiche (Absatz 2) verweigert, so sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässigem Verhalten bleiben wir zur Leistung insoweit verpflichtet, als dieses Verhalten ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-pflicht ist.
§ 6 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
(1) Zur Feststellung unserer Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Nach Prüfung der uns eingereichten und der von uns herangezogenen Unterlagen sind wir verpflichtet, innerhalb eines Monats gegenüber dem Ansprucherhebenden zu erklären, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen.
§ 7 Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten Rechte geltend gemacht werden?
(1) Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend macht, mit unserer Leistungsentscheidung (§ 6 Absatz 2) nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von sechs Monaten nach Zugang unserer Entscheidung seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.
(2) Lässt der Ansprucherhebende die Sechsmonatsfrist verstreichen, ohne dass er seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, so sind weitergehende Ansprüche, als wir sie anerkannt haben, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge werden wir in unserer Erklärung nach § 6 Absatz 2 besonders hinweisen.
§ 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
(1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung. Bei Versicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht die Unfall-Zusatzversicherung auch dann fort, wenn die Hauptversicherung wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person ganz oder teilweise beitragsfrei wird.
(2) Wird die Leistung der Hauptversicherung herabgesetzt, vermindert sich auch der Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung, und zwar auf den Betrag, der dem Teil der Hauptversicherung entspricht, für den der Beitrag weitergezahlt wird. Sollte sich dabei die Zusatzversicherungssumme stärker als die Leistung aus der Hauptversicherung vermindern, können Sie innerhalb von drei Monaten verlangen, dass die Zusatzversicherungssumme gegen Zahlung eines Einmalbeitrages soweit erhöht wird, dass ihr bisheriges Verhältnis zur Leistung aus der Hauptversicherung wiederhergestellt wird.
(3) Wenn unsere Leistungspflicht aus der Hauptversicherung erloschen oder auf die beitragsfreie Leistung beschränkt war, danach aber zusammen mit der Zusatzversicherung ganz oder teilweise wieder auflebt, können aus dem wieder in Kraft getretenen Teil keine Ansprüche auf Grund solcher Unfälle geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind.
(4) Die Zusatzversicherung können Sie zusammen mit der Hauptversicherung oder für sich allein kündigen. Einen Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung – soweit vorhanden – erhalten Sie nur, wenn für die Zusatzversicherung eine gegenüber der Versicherungsdauer abgekürzte Beitragszahlungsdauer oder ein Einmalbeitrag vereinbart wurde. Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, als Zeitwert der Zusatzversicherung (ohne Stornogebühr) berechnet. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. Eine Aufstellung der garantierten Rückkaufswerte (einschließlich der Werte aus der Hauptversicherung) ist im Versicherungsschein enthalten.
(5) Wird die Hauptversicherung in eine beitragsfreie umgewandelt, erlischt die Zusatzversicherung. Der Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung (siehe Absatz 4)
wird – soweit vorhanden – zur Erhöhung der beitragsfreien Leistung der Hauptversicherung verwendet.
(6) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Bedingungen und Bestimmungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung.
§ 9 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten zur Überschussbeteiligung?
Die Zusatzversicherung ist nicht überschussberechtigt.