a) Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
– Geltungsbereich nach MB/KK 94
Nach den MB/KK besteht voller Versicherungsschutz in Europa. Bei vorübergehendem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland hat der Versicherte bis zu einem Monat vollen Versicherungsschutz. Darüber hinaus verlängert sich der Versicherungsschutz um weitere zwei Monate, wenn die versicherte Person im außereuropäischen Ausland während des ersten Aufenthaltsmonats akut erkrankt oder einen Unfall erleidet, die notwendige Behandlung ausgedehnt werden muss und keine Transportfähigkeit besteht.
• Tarifliche Erweiterung des Geltungsbereiches
Die unternehmenseigenen Tarifbedingungen sehen zum Teil bereits eine generelle Weltgeltung für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vor, die aber nicht mehr gilt, wenn der VN aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers wegzieht.
Beispiel:
Auszug aus den Tarifbedingungen eines Versicherers
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, auf weltweite Heilbehandlung (vergleiche aber hierzu auch § 15 (3) MB/KK 94).
Auszug aus den Tarifbedingungen im Bedingungswerk 1 Proximus Versicherungen
Abweichend von Abs. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung auch auf Heilbehandlungen während eines länger als einen Monat dauernden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland.
b) Krankentagegeldversicherung • Geltungsbereich nach NIB/KT 94
In der Krankentagegeldversicherung wird Versicherungsschutz grundsätzlich nur in Deutschland gewährt. Bei Aufenthalt im europäischen Ausland besteht Deckungsschutz nur für im Ausland akut eingetretene Krankheiten und Unfälle. In diesen Fällen wird das Krankentagegeld für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.
– Tarifliche Erweiterung des Geltungsbereiches
Für den Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Beispiele aus den Tarifbedingungen verschiedener VR:
• Der Versicherungsschutz kann über den Rahmen des § 1 (6) MB/KT hinaus auf das
europäische und außereuropäische Ausland ausgedehnt werden. Hierzu ist eine
vorherige schriftliche Vereinbarung, gegebenenfalls auch über besondere
Bedingungen, erforderlich.
•Für Arbeitnehmer besteht Versicherungsschutz in Europa. Bei Aufenthalt im
außereuropäischen Ausland besteht Anspruch auf Leistungen nur bei stationärer
Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, wenn die Krankheit akut eingetreten
ist oder die stationäre Behandlung auf einen Unfall zurückzuführen ist.
• Für Selbstständige erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Deutschland. Für
akut eingetretene Krankheiten und Unfälle wird in Europa und im außereuropäischen
Ausland nur für die Zeit einer stationären Behandlung in einem öffentlichen
Krankenhaus geleistet.
c) Private Pflegepflichtversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich grundsätzlich auf die Pflege in der Bundesrepublik Deutschland.
In der Pflegezusatzversicherung kann er durch Vereinbarung auch auf das Ausland ausgedehnt werden.