1 Prüfen Sie, ob die folgenden Sachen nach den VHB 2005
1 – unter den Sachinbegriff Gesamter Hausrat nach § 1 Nr. 1 VHB 2005,
2 – zu den mitversicherten Sachen nach § 1 Nr. 2-4 VHB 2005,
3 – zu den nicht versicherten Sachen nach § 1 Nr. 5 oder 6 VHB 2005 zählen.
a) Segelboot in der an das Einfamilienhaus angebauten Doppelgarage
b) Gemeinschaftsantenne auf dem Dach eines Mietshauses
c) Satellitenschüssel, die der Mieter auf seinem Balkon angebracht hat
d) Fachbücher eines Rechtsanwaltes, die im Wohnzimmer abgestellt sind
e) Küchentisch, der vom Schreiner farblich passend zur Einbauküche gefertigt wurde
f) Doppelwaschtisch, mit dem der Mieter den vorhandenen Einzelwaschtisch austauscht
g) Campingausrüstung auf dem Schlafzimmerschrank s/‘
h) Geliehener Videorecorder
i) Kanarienvogel des Nachbarn, den der VN aus Gefälligkeit hütet i_
j) Unter Eigentumsvorbehalt gekaufter Fernsehapparat /
k) Markise, die der VN nachträglich an der Terrasse seines Einfamilienhauses anbringen lässt
l) Bettwäsche im Kleiderschrank
m) Küchenzeile, die ein Schreiner exakt nach den Maßen der Küche gefertigt hat
n) Mofa des Sohnes in der abgeschlossenen Garage
a) Fest eingeklebter Teppichboden, den der Vermieter eingebracht hat
p) Schrankwand, die der Wohnungseigentümer anhand eines Möbelkataloges zusammengestellt und die nach Lieferung von Mitarbeitern des Möbelhaus aufgebaut wurde
q) Nutfräse, die der VN für Heimwerkerzwecke von seinem Arbeitgeber ausgeliehen hat
r) Parabolantenne, die der Vermieter für den Mieter auf dem Balkon der Mietwohnung angebracht hat
s) Verbandskasten und Autowerkzeug, die vorübergehend in der Wohnung abgelegt sind
t) Kleidungsstücke der Lebensgefährtin des VN, die bei ihm eingezogen ist V
u) Go-Kart des minderjährigen Sohnes sf
v) Handy, das der Arbeitgeber dem VN beruflich zur Verfügung stellt
w) Edle Weine, die der VN in seinem Weinkeller lagert
x) Geige eines Musiklehrers
y) Münzsammlung im Wohnzimmerschrank
z) Edelholzdecke, die der Mieter auf der verputzten Zimmerdecke auf eigene Kosten angebracht hat und für die er die Gefahr trägt
2 Der VN gibt an, dass er folgende Veränderungen in seiner gemieteten Penthousewohnung vorgenommen hat:
-Montage einer Markise auf dem Dachgarten
-Edelholzdecken im Wohnzimmer
-Ganzglastüren im Wohnbereich anstelle der einfachen Holztüren
-hochwertige Sanitäreinrichtungen mit Marmorverkleidung im Bad anstelle der Standardbadeinrichtung mit Einfachfliesen
-drehbare Antennenanlage statt Anschluss an die vorhandene Gemeinschaftsantenne
• Fragestellungen
a)Der VN wünscht Ihre Beratung, inwieweit die Sachen über die Hausratversicherung versichert sind.
b)Fall Variation: Wie ist der Versicherungsschutz zu beurteilen, wenn es sich bei der Penthousewohnung nicht um eine Mietwohnung, sondern um eine Eigentumswohnung handeln würde?