Viele Patienten kennen ihre Rechte nicht oder nur unzureichend – das zeigt die tägliche Praxis. Die eigenen Rechte gegenüber Arzt, Klinik und Kasse zu kennen ist allerdings notwendig, um sie auch durchsetzen zu können. Wenn Versicherte besser über ihre Ansprüche informiert wären, könnten manche gerichtlichen Auseinandersetzungen vermieden werden. Was Sie deshalb über Ihre Rechte wissen sollten:
Arztwahl Jeder Versicherte hat das Recht auf freie Arztwahl.
Anamnese vor der Behandlung muss der Arzt die umfassende Krankengeschichte durch intensive Befragung feststellen.
Aufklärung Der Arzt muss den Patienten über die Diagnose, die geplante Behandlung und ihre Risiken aufklären. Alternativen müssen aufgezeigt werden, damit der Patient Vor- und Nachteile abwägen und eine fundierte Entscheidung treffen kann.
Behandlungsfehler Verletzt der Arzt schuldhaft seine Pflichten, haftet er hierfür gegenüber dem Patienten mit Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Einwilligung Der Patient muss der ärztlichen Behandlung immer zustimmen. Aus Beweisgründen wird die Einwilligung vor Operationen in der Regel schriftlich eingeholt – es sei denn, es handelt sich um einen Notfall.
Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen Der Patient darf Aufzeichnungen des Arztes über Untersuchungsbefunde und Behandlungsmaßnahmen einsehen und auf seine Kosten fotokopieren.
Sorgfaltspflicht Der Arzt muss alles tun, um die Behandlung erfolgreich durchzuführen. Dazu gehören unter anderem eine Anamnese und eine exakte Diagnose des Krankheitsbildes. Die Behandlung muss dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
Dokumentationspflicht Der Arzt ist verpflichtet, die von ihm durchgeführten Behandlungen festzuhalten. Die Dokumentation muss so gestaltet sein, dass Dritte sie zur Information nutzen können. Sie muss den Krankheitsverlauf und die Behandlung aufzeigen und weiterführende Unterlagen (zum Beispiel Röntgenbilder oder Laborbefunde) enthalten.
Schweigepflicht Informationen über die Behandlung dürfen ohne Zustimmung des Patienten weder an die Krankenkasse oder den Arbeitgeber noch an außenstehende Dritte weitergegeben werden. Eine Ausnahme stellt die für die Krankenkassen bestimmte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dar.
Haftung Nach dem BGB haftet der Arzt für ärztliche Kunstfehler, die er vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat. Hierzu gehört neben fehlerhaft durchgeführten Operationen auch eine fehlerhafte Diagnose oder eine unzureichende Aufklärung über Behandlungsrisiken.