Maßnahmen der Behandlungspflege
Haarwäsche mit anschließender spezieller Pflege der Kopfhaut wegen der Schuppenflechte / Einreiben der Gelenke / Pudern der Haut / mundgerechte Zubereitung der Mahlzeiten
Sachverhalt:
Der Kläger streitet als Rechtsnachfolger seiner 1914 geborenen, inzwischen verstorbenen Mutter um Leistungen der Pflegestufe 3. Der Antrag wurde nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung abgelehnt, weil der zeitliche Aufwand für die Grundpflege weniger als vier Stunden betrage. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat trotz Anerkennung eines nächtlichen Hilfebedarfs einen täglichen Grundpflegebedarf von lediglich 227 Minuten anstatt der erforderlichen 240 Minuten errechnet. Mit der Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler, dass das LSG für eine Ganzkörperwäsche 35 Minuten angesetzt habe, obwohl unter Beweis gestellt worden sei, dass der Aufwand 50 Minuten betrage. Der Zeitaufwand für das zweimal wöchentlich notwendige Haarewaschen sei wegen der aufwendigen Begleitmaßnahmen (Hilfe beim Verlassen des Bettes, beim Anziehen und beim Transport im Rollstuhl) mit jeweils 30 Minuten ebenfalls zu gering bemessen worden. Es seien außerdem vom LSG die Pflege der Kopfhaut wegen Schuppenflechte, das tägliche Einreiben der Gelenke mit Salbe und das Pudern der Haut zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Entscheidung:
Auf die Revision des Klägers wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Es bedarf weiterer Feststellungen dazu, ob die Mutter des Klägers einen täglichen Grundpflegebedarf von wenigstens 240 Minuten hatte. Das LSG hat das Haarewaschen zwar zutreffend der Grundpflege zugeordnet, aber nicht geprüft, wie häufig es erforderlich ist und welchen Zeitaufwand es zwingend erfordert. Klärungsbedürftig ist auch, ob die Pflege der Kopfhaut, das Einreiben und Pudern der Haut als Folge der Körperwäsche notwendig sind und wie oft das der Fall ist. Die Feststellungen zum Pflegeaufwand für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung sind zu allgemein gehalten, um entscheiden zu können, ob nicht auch die Zubereitung der Nahrung selbst zu Unrecht davon umfasst wird. Schließlich greift die Verfahrensrüge des Klägers durch, das LSG habe fehlerhaft den Zeitbedarf für eine Teilkörperwäsche und nicht den höheren für eine Ganzkörperwäsche zugrunde gelegt. (Bundessozialgericht, 31.08.2000 / SG Saarbrücken – S 19 P 75/96 / LSG für das Saarland – L 2 P 36/97 – B 3 P 14/99 R)