Pflegeverträge abschließen
Das Angebot an ambulanten Pflegediensten ist mittlerweile fast unüberschaubar. Neben gemeinnützigen Trägern (zum Beispiel Wohlfahrtsverbänden) gibt es auch eine Vielzahl von privaten Anbietern, die um die Gunst der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen konkurrieren. Wer sich für die Dienste professioneller Pflegekräfte entscheidet, hat deshalb die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst gezielt nach seinen eigenen Wünschen und Anforderungen auszuwählen. Andererseits ist die Suche nach dem „richtigen“ Dienst bei der Vielzahl der Anbieter natürlich schwierig.
Grundsätzlich gilt: Bevor Sie sich auf die Suche nach einem ambulanten Pflegedienst machen, sollten Sie genau überlegen, welche Hilfe zum Beispiel für Pflege, Hauswirtschaft oder Betreuung notwendig ist. Hinweise darauf finden Sie unter anderem im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Kassen. Auch Ihr Hausarzt kann Sie darüber informieren. Anschließend sollten Sie klären, wie die benötigte Hilfe erbracht werden kann. Was können Familienmitglieder oder Nachbarn leisten? Wofür möchten Sie professionelle Kräfte einsetzen? Auf jeden Fall sollten Sie sich Zeit nehmen, mehrere Anbieter vor Vertragsabschluss zu vergleichen. Denn die Leistungen und Preise der Pflegedienste können durchaus unterschiedlich sein. Die Anschriften der Pflegedienste in Ihrer Nähe und eine Preisvergleichsliste erhalten Sie bei der Pflegekasse.
Entscheidungshilfen der Verbraucherzentralen für die Wahl eines ambulanten Pflegedienstes:
■ Der Pflegedienst sollte Sie vorab bei einem Hausbesuch möglichst kostenlos und ausführlich über seine Leistungen informieren und beraten.
■ Klären Sie, ob der Dienst alle für Sie notwendigen Hilfen anbietet oder vermittelt.
■ Überlegen Sie, welche Ansprüche Sie an die professionellen Pflegekräfte haben, zum Beispiel Einhaltung bestimmter Zeiten, kein Personalwechsel, Nichtraucher usw., und fragen Sie danach.
■ Lassen Sie sich vom Pflegedienst das Abrechnungsverfahren erklären. Ein Kostenvoranschlag gibt Ihnen Auskunft darüber, ob die bewilligten Mittel der Pflegekasse ausreichen und wie viel Sie gegebenenfalls aus eigener Tasche zuzahlen müssen.
■ Erkundigen Sie sich nach den Mitarbeitern. Welche Leistungen werden von ausgebildeten Fachkräften ausgeführt, welche von Hilfskräften?
Jeder ambulante Pflegedienst, der auf Rechnung der Pflegekassen Sachleistungen anbieten möchte, bedarf hierfür einer ausdrücklichen Zulassung. Die Rechte und Pflichten eines Pflegedienstes werden in einem speziellen Versorgungsvertrag festgeschrieben, der mit der Pflegekasse zu schließen ist. Hierin ist unter anderem auch die Vergütung geregelt, die ein Pflegedienst für seine Leistungen berechnen darf.
Achtung: Für privat Pflegeversicherte gilt dieses Zulassungsverfahren nicht. Sie müssen, um die Pflegesachleistung zu erhalten, lediglich nachweisen, dass eine qualifizierte Pflegekraft (zum Beispiel eine ausgebildete Krankenschwester oder ein ausgebildeter
Altenpfleger) tätig geworden ist. Eine Anstellung der Pflegeperson bei einem ambulanten Pflegedienst ist keine Voraussetzung für eine Kostenerstattung. Auch kann das private Pflegeversicherungsunternehmen eingereichte Rechnungen nicht mit der Begründung zurückweisen, es habe die Pflegeperson zuvor anerkennen müssen.
Dennoch ist es ratsam, vorher zu klären, ob die Qualifikation der Pflegeperson, die Pflegehilfe als Sachleistung mit anschließender Kostenerstattung erbringen soll, als ausreichend anerkannt wird. Unbedeutend ist, ob der Pflegebedürftige die Pflegeperson als Arbeitnehmer beschäftigt.
Pflegeverträge abschließen
Seit dem 1. Januar 2002 schreibt der Gesetzgeber den Pflegediensten vor, mit den Pflegebedürftigen einen schriftlichen Pflegevertrag zu schließen, in dem wenigstens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die mit dem Pflegebedürftigen vereinbart sind, sowie die dafür mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungen genannt werden. Bestimmte Vorgaben sind in Rahmenverträgen zwischen den Pflegeanbietern und Pflegekassen enthalten. Der Pflegebedürftige kann den Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz wieder kündigen, ohne Gründe anzugeben und ohne Fristen einzuhalten. Hat der Pflegedienst den Vertrag nicht sofort ausgehändigt, beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst nach diesem Termin.
Beispiel:
Erster Pflegeeinsatz am 15. August Aushändigung des Pflegevertrages am 20. August Zwei-Wochen-Frist vom 21. August bis 3. September
Mit dem Abschluss eines Pflegevertrages übernimmt ein Pflegedienst auch die Verpflichtung, der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen (Verschlechterung oder Verbesserung) wesentlich verändert hat. Auf Grund solcher Mitteilungen werden die Pflegekassen gegebenenfalls eine Wiederholungsbegutachtung durch den MDK einleiten.
Einzelpersonen als Vertragspartner
Grundsätzlich ist es zwar zulässig, dass auch eine Einzelperson von einer Pflegekasse einen Vertrag zur Pflegesachleistung erhält. In der Praxis ist dies jedoch die Ausnahme, denn ein Anrecht auf einen solchen Einzelvertrag hat niemand. Die Pflegekassen prüfen deshalb, ob hierfür ein „Bedarf1 besteht. Der wird jedoch immer dann verneint, wenn genügend zugelassene Pflegedienste die Betreuung des Pflegebedürftigen übernehmen könnten.
Ein Einzelvertrag – dies gilt nur für die soziale Pflegeversicherung – kann ausnahmsweise dann geschlossen werden, wenn die pflegerische Versorgung eines Pflegebedürftigen anders nicht erreicht werden kann, so zum Beispiel, weil der Pflegebedürftige sehr abgelegen wohnt und kein Pflegedienst wegen der langen Anfahrtswege die Pflege übernimmt. Zwischen der Pflegekasse des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson sind dann im Einzelvertrag alle Details zu regeln, insbesondere Inhalt, Umfang und Vergütung und wie Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen geprüft werden sollen. Die Pflegeperson übernimmt diese Aufgabe als Selbstständiger. Die Vereinbarung eines Arbeitsvertrages zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen ist gesetzlich aus-geschlossen, wenn die Pflegesachleistung in Anspruch genommen wird.
Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass Pflegebedürftige, die ihren Hilfebedarf über einen Einzelvertrag mit einer Pflegeperson sicherstellen möchten, hierfür Familienangehörige auswählen, beispielsweise der pflegebedürftige Vater, der die Pflege durch seine als Krankenschwester ausgebildete Tochter wünscht. Der Gesetzgeber hat solchen Wünschen aber eine Absage erteilt. Denn Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit allen Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. Das gilt ausnahmslos, selbst wenn viele sachliche Gründe für ein solches Pflegeverhältnis sprechen sollten. Übernehmen diese Personen die Pflege, kommt als Leistung der Pflegeversicherung immer nur das Pflegegeld in Frage.