Pflegeversicherung Urteile
Wer alte Menschen aufnimmt und gegen Bezahlung betreut, betreibt unabhängig von der Zahl der Pfleglinge ein Heim und darf die betreuten Personen nicht beerben. Mit dieser Begründung hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Beschwerde einer Münchnerin gegen die Verweigerung eines Erbscheins abgewiesen.
Eine 75-jährige pflegebedürftige Frau hatte der Klägerin mit einem Testament ihr Haus vermacht. Das Nachlassgericht verweigerte aber den beantragten Erbschein wegen eines Verstoßes gegen das Heimgesetz. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des Obersten Landgerichtes bestätigt.
Das Gesetz verbietet Trägern von Heimen, sich von den Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über die vereinbarte Bezahlung hinaus versprechen zu lassen. Die Klägerin hatte argumentiert, dass diese Vorschrift auf sie nicht zutreffe. Sie habe nur vereinzelt pflegebedürftige alte Menschen bei sich aufgenommen.
Laut Urteil hat die Klägerin per Annonce die Pfleglinge gesucht und gefunden. Die alten Menschen mussten damals monatlich 2.100 EURO bezahlen, außerdem kassierte die Klägerin deren Pflegeversicherung. Im Fall der 75-jährigen Erblasserin hatte sie ferner Generalvollmacht und strich Rente sowie Mieteinkünfte ein.
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Die Vier-Zimmer-Wohnung der Klägerin sei unter diesen Umständen als Heim einzustufen, so das Gericht. Laut Gesetz ist ein Heim „eine Einrichtung, die zum Zweck der nicht nur vorübergehenden Aufnahme und Unterbringung von alten Menschen gegen Entgelt betrieben wird und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist“. Das Haus der kinderlosen Verstorbenen erbten schließlich fünf entfernte Verwandte. (BayOLG, AZ: 1ZBR 176/98)