Beim Tod des gesetzlich Versicherten leistet die gesetzliche Rentenversicherung Renten wegen Todes an Witwen bzw. Witwer und an Waisen.
a) Witwen- und Witwerrente
Rentenberechtigt sind grundsätzlich der überlebende Ehepartner oder der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Kleine Witwen- oder Witwerrente
Sie wird gewährt, wenn
– der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und
– der Anspruchsberechtigte nicht wieder geheiratet oder eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat.
Diese Rente beträgt 25% der Rente des Verstorbenen. Sie wird für 2 Jahre geleistet.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird unbegrenzt geleistet, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder eine Ehe/Partnerschaft zu diesem Zeitpunkt bereits bestand und der Ehegatte/Partner älter als 40 Jahre war.
Große Witwen- oder Witwerrente
Sie wird gewährt, wenn
– die Voraussetzungen für die kleine Witwen- oder Witwerrente erfüllt sind und
– der Hinterbliebene entweder das 45. Lebensjahr (diese Altersgrenze steigt bis 2012 schrittweise auf das 47. Lebensjahr an) vollendet hat oder
– ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
– erwerbsgemindert ist.
Diese Rente beträgt 55% der Rente des Verstorbenen.
Besonderheiten gelten u. a., wenn Kinder erzogen wurden oder der Versicherte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
b) Waisenrente
Halbwaisenrente
Anspruch auf Halbwaisenrente besteht, wenn
– die Waise noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und
– der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Sie beträgt 10% der Rente zuzüglich eines Zuschlags, der an den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen orientiert ist.
Vollwaisenrente
Anspruch auf Vollwaisenrente besteht, wenn die Waise keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat.
Die Rente beträgt 20% der Summe der Renten der beiden Verstorbenen, zuzüglich eines Zuschlages, der aus den rentenrechtlichen Zeiten beider Verstorbenen ermittelt wird. Sie wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ggf. auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn die Waise sich z.B. in Schul- oder Berufsausbildung befindet.