Der GKV liegt das Sachleistungsprinzip zugrunde. Dies bedeutet, dass die Krankenkassen ihren Versicherten die von diesen benötigten Leistungen in der Regel als ich- oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen und die Kosten unmittelbar mit den Leistungserbringern abrechnen. Hierzu schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern (Apotheken, Ärzten, Krankenhäuser etc.).
In der GKV können seit 1. April 2004 alle Versicherten anstelle der Sach- oder Dienstleistungen aber auch Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Dies ist aber nur möglich, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Vor ihrer Wahl sind die Versicherten von ihrer Krankenkasse zu beraten. Dabei ist die Beschränkung der Wahl auf den Bereich der ambulanten Behandlung möglich. Stationäre Leistungen werden in diesem Falle als Sachleistungen erbracht.
Damit der Krankenkasse durch die vom Versicherten gewählte Kostenerstattung keine zusätzlichen Kosten entstehen, ist der Umfang der Kostenerstattung auf höchstens die Vergütung beschränkt, die die Krankenkasse bei Erbringung der Sachleistung zu tragen hätte. Die Kostenerstattung kommt zudem nur für solche Leistungen in Betracht, die die Krankenkasse auch als Sach- oder Dienstleistung hätte zur Verfügung stellen müssen. Hat ein Arzt z. B. auf die Zulassung verzichtet, ist eine Kostenerstattung nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte an seine Entscheidung zur Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden ist.