Bei Veräußerung des versicherten Fahrzeuges tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für die Kraftfahrtunfallversicherung. Die Veräußerung wird mit der Einigung und Übergabe des Fahrzeugs vollzogen, auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges bei der Zulassungsstelle kommt es nicht an. Die Sicherungsübereignung, bei der bekanntlich nur das Eigentum zur Sicherheit für einen Kredit übertragen wird, stellt keine Veräußerung im Sinne der AKB dar. VR und Erwerber haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, das innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Veräußerung bzw. vom Bestehen der Versicherung ausgeübt werden muss.
Der VR kann nur mit Frist von einem Monat kündigen, während der Erwerber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres bzw. zum Ende einer vereinbarten kürzeren Vertragsdauer kündigen kann.
Schließt der Erwerber des Kfz eine neue KH-Versicherung (einschließlich vorläufiger Deckung) bei einem anderen VR ab, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung des Vorbesitzers zu kündigen, gilt das alte Versicherungsverhältnis mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.
Diese Regelung ist auch mit der Neufassung des VVG in das PflVG eingegangen. Kündigt der VR oder der Erwerber, hat der VR nur Anspruch auf einen Beitragsanteil, entsprechend der Zeit des Versicherungsschutzes. Der Kurztarif wird für die Berechnung angewendet, wenn das Versicherungsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden hat. Der Veräußerer ist im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den VR oder den Erwerber zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
In manchen AKB findet sich in diesem Zusammenhang auch die folgende Formulierung: Legt der Erwerber bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung.