Was passiert beim Abschluss des Vertrags Teil I
Weitere Zuschauerfragen
Herr Gemot aus Neustadt:
„Durch das Hochwasser sind alle meine Versicherungsunterlagen abhanden gekommen. Wie soll ich mich jetzt verhalten?“ Von der rechtlichen Seite ist der Versicherungsschein eine Beweisurkunde. Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer nach § 3 WG von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Gehen Sie daher zu Ihrem Versicherungsvermittler oder fragen Sie direkt bei der Versicherungsgesellschaft nach, welche Verträge Sie hatten, und lassen Sie sich Abschriften fertigen. Die Versicherungsgesellschaften finden über Ihren Namen und Ihre Adresse die abgeschlossenen Verträge. Allerdings kann der Versicherer eine Gebühr für die Ersatzurkunden verlangen. Lassen Sie sich auch Erklärungen, die Sie einmal abgegeben haben, als Abschrift zuschicken.
Frau Dehnitz aus Halle:
„Durch das Internet ist es möglich, Anträge sofort über den PC auszufüllen und an den Versicherer zu übersenden. Auf was muss ich dabei achten?“ Wenn Sie sich nur das Antragsformular ausdrucken, die Daten einsetzen und dann den Antrag per Post dem Versicherer zuschicken, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Übergabe an den Versicherungsvertreter oder Makler. Aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Bedingungen ist nicht nur ein Beitrags-, sondern auch ein Leistungsvergleich zwingend notwendig. Das wird leider häufig nicht ausreichend beachtet. Suchen Sie auf jeden Fall eine umfassende Beratung zum Versicherungsschutz. Achten Sie auf das richtige Ausfüllen des Versicherungsantrags!
Marktüberblick im Netz
Viele Internet-Seiten bieten einen Marktüberblick über die Leistungen und Preise der verschiedenen Versicherungen. Eine davon ist fss-online*de. Hier können Sie über eine einfache Eingabe kostengünstige Versicherungen ermitteln lassen. Denken Sie aber daran, dass die kostengünstigste Variante nicht immer die beste ist.
Frau Fuchs aus Köthen:
„Ich bekomme in einem halben Jahr meine Lebensversicherung ausbezahlt. Im Schreiben der Versicherung wird zur Auszahlung der Versicherungssumme die Versicherungspolice verlangt. Muss ich diese im Original schicken?“ Sie müssen die Police im Leistungsfall nur einreichen, wenn dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Dies ist allerdings bei Lebensversicherungen fast immer der Fall und kann wie folgt vereinbart sein:
„Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistung in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.“ Liegt der Originalversicherungsschein vor und ist kein Bezugsrecht verfugt worden, kann an denjenigen ausgezahlt werden, der die Police vorlegt.
Tipp: Machen Sie eine Kopie von der Police
Lichten Sie bei Versand die Police vorher ab und versenden Sie diese mit Einschreiben und Rückschein. Sollten Sie keine Police vorliegen haben, erhalten Sie als Bezugsberechtigte trotzdem die Versicherungsleistung. Sie müssen dann allerdings eine Verlusterklärung von der Versicherungsgesellschaft anfordern. Wie heikel es werden kann, wenn Sie nicht in Besitz der Original-Versicherungspolice sind, zeigt das folgende Beispiel:
Beispiel: Betrügerischer Makler
Ein Versicherungsmakler hatte die Versicherungspolicen einer Kundin im Original behalten. Die Versicherungsnehmerin hatte dem Makler eine Vollmacht unterschrieben, dass dieser berechtigt sei, vertragliche obliegende Anzeigen und Willenserklärungen vorzunehmen und Zahlungen von der Versicherungsgesellschaft zu erhalten. Der Makler schickte die Lebensversicherungspolice dem Versicherer, kündigte die Verträge und ließ sich den Rückkaufswert auf sein Konto überweisen. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass die Versicherungsgesellschaft richtig gehandelt habe. Jetzt kann die Versicherungsnehmerin nur den Makler auf Herausgabe des Geldes und Schadenersatz verklagen. Lieben Sie also Originalpolicen nicht leichtfertig aus der Hand. Eine (notfalls beglaubigte) Kopie tut es auch.
Frau Wolle aus Gera:
„Mein Versicherungsvermittler hat mir vorgeschlagen, den Vertrag meiner Lebensversicherung zurückzudatieren. Ist dies rechtmäßig und sinnvoll für mich?“ Bei einer Rückdatierung wird der Beginn der Prämienzahlpflicht in die Vergangenheit gelegt. Der Versicherungsschutz wird aber nicht rückdatiert. Kann dies für den Verbraucher sinnvoll sein? Ja, nämlich dann, wenn die Prämie vom Eintrittsalter abhängt. Mit dieser Variante bekommt man eine günstige Einstufung und zahlt in der Folge weniger Prämie. Weit verbreitet ist dies auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung, um eine günstigere Einstufung in der Schadenfreiheitsklasse zu erhalten.