I. Leistungen
(1) Assistance ist grundsätzlich Serviceleistung, in bestimmten Fällen auch Kostenersatz in Geld.
(2) Für Serviceleistungen ist die von uns beauftragte Assistance-Zentrale zuständig.
II. Unfallmeldungen
Die Assistance-Zentrale nimmt jederzeit, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, Meldungen über Unfälle entgegen, verständigt uns und bietet Assistance.
III. Assistance bei Unfällen im Inland
(1) Die Assistance-Zentrale
a) hilft mit Informationen über ihr bekannte Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt die erforderlichen Kontakte zwischen dem Flausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her;
b) organisiert die Überführung der infolge eines Unfalls verstorbenen versicherten Person zu ihrem letzten ständigen Wohnsitz im Inland.
(2) Wir ersetzen insgesamt bis zu 50 000 EUR entstandene notwendige Kosten für
a) Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze durch Rettungsdienste, soweit sie wegen eines drohenden, den Umständen nach zu vermutenden oder eines tatsächlichen Unfalls der versicherten Person erforderlich sind;
b) den Transport der versicherten Person in das nächste Krankenhaus oder eine Spezialklinik;
c) den Rücktransport der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Transportkosten die Reisekosten übersteigen, die ohne den Unfall für die Rückreise aufzuwenden gewesen wären (Mehrkosten), soweit die Mehrkosten nach der Art der erlittenen Verletzungen erforderlich waren und auf ärztliche Anordnungen zurückgehen;
d) die Überführung der infolge eines Unfalls verstorbenen versicherten Person zu ihrem letzten ständigen Wohnsitz im Inland.
IV. Assistance bei Unfällen im Ausland
Ausland im Sinne der nachfolgenden Bedingungen sind alle Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche auf Leistungen bestehen nur bei Ereignissen während der ersten acht Wochen eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts.
(1) Die Assistance-Zentrale organisiert
a) Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze durch Rettungsdienst, soweit sie wegen eines drohenden, den Umständen nach zu vermutenden oder eines tatsächlichen Unfalls der versicherten Person erforderlich sind;
b) den Transport der versicherten Person in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik;
c) den Rücktransport der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland;
d) die Überführung der infolge eines Unfalls verstorbenen versicherten Person zu ihrem letzten ständigen Wohnsitz im Inland oder ihre Bestattung in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, und zwar nach Abstimmung mit den Angehörigen;
e) die Benachrichtigung einer der versicherten Person nahe stehenden Person und, sofern die versicherte Person dies wünscht, ihres Arbeitgebers über den Unfall;
f) Besuche von Personen, die der versicherten Person nahe stehen, wenn die versicherte Person wegen eines Unfalls in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, länger als zwei Wochen vollstationär behandelt werden muss;
g) die Zahlung eines Vorschusses auf Krankenhaustagegeld durch uns, sofern ein Anspruch darauf besteht; eine Vorschusszahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Leistungspflicht;
h) den Versand notwendiger verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu dem ausländischen Aufenthaltsort der versicherten Person, soweit eine Genehmigung zur Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden kann;
Über die Notwendigkeit eines Arzneimittelversands entscheiden wir nach Rücksprache mit dem Arzt, der die versicherte Person im Ausland behandelt, oder ihrem Flausarzt. Es erfolgt kein Arzneimittelversand, wenn wir ein Ersatzpräparat benennen können, das in dem Land, in dem die versicherte Person wegen des Unfalls ärztlich behandelt wird, erhältlich ist oder wenn das Arzneimittel als Sucht-mittel gilt.
i) die Rückreise der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland, wenn die versicherte Person eine Reise wegen eines Unfalls vorzeitig oder verspätet beenden muss.
(2) Die Assistance-Zentrale hilft mit Informationen über ihr bekannte
a) Institutionen wie Polizei oder Verkehrsämter, die die versicherte Person unterstützen können,
b) diplomatische und konsularische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
c) Ärzte, Fachärzte und Krankenhäuser und stellt erforderliche Kontakte her.
(3) Wir ersetzen
a) insgesamt bis zu 50 000 EUR für Such-, Bergungs-, Rettungs- und Transportmaßnahmen nach IV. (1) a) – IV. (1) d) entstandene notwendige Kosten; bei einem Rücktransport der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland
(IV. (1) c)) nur die Mehrkosten entsprechend III. (2) c); bei Bestattung der verstorbenen versicherten Person nach IV. (1) d) bis zu der Höhe, in der Überführungskosten entstanden wären;
b) bis zu 1 500 EUR pro Unfall die nach IV. (1) f) entstandenen Besuchskosten (Übernachtungs- und Fahrtkosten);
c) bis zu 2 500 EUR pro Unfall die Übernachtungs- und Fahrtmehrkosten entsprechend IV. (1) i), die für die direkte Rückreise der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz im Inland entstanden sind;
d) bis zu 1 500 EUR pro Unfall bei einem Rücktransport der versicherten Person nach IV. (1) c) die zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den Partner der versicherten Person.
V. Mehrfachversicherung
Bestehen bei uns mehrere Unfallversicherungen, können Assistance-Leistungen nur einmal beansprucht werden.
VI. Kostenersatz durch Dritte
Werden der versicherten Person Kosten aus einem anderen Rechtsgrund ersetzt, können Ansprüche gegen uns nur wegen restlicher Kosten geltend gemacht werden.
VII. Ausschluss der Leistungsdynamik
Die für Assistance-Leistungen festgelegten Höchstbeträge nehmen an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil.