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Versicherungsschein – Police verstehen

Obwohl der Versicherungsvertrag nicht formbedürftig ist, ist der VR verpflichtet, dem VN eine Urkunde über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag auszuhändigen. Diese Vorschrift ist jedoch vertraglich abdingbar, wovon bei kurzfristigen Versicherungen häufig Gebrauch gemacht wird.
Nach dem VVG reicht die Textform für den Versicherungsschein. Nur auf Verlangen des VN ist eine Urkunde auszustellen.
Aus Rationalisierungsgründen ist die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift des VR (Faksimile) ausreichend.
Der Zweck der Police ist es, die im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wiederzugeben.
Der Versicherungsschein ist stets Beweisurkunde, die die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der vom VR abgegebenen Erklärungen begründet. Der Inhalt der Police gilt demnach als richtig und vollständig, es sei denn, der VN könnte beweisen, dass etwas anderes vereinbart worden ist.
Weitere Bedeutung besitzt der Versicherungsschein als:

a) Schuldschein
• Einfacher Schuldschein: Der VR kann vom Anspruchsteller verlangen, dass dieser die Police im Leistungsfall vorlegt und nach Beendigung des Versicherungsvertrages zurückgibt.
• Qualifizierter Schuldschein: Liegt eine vertragliche Regelung vor, wonach die Rückgabe zu erfolgen hat, so muss sogar der VR die Leistung von der Rückgabe der Police abhängig machen.

Beispiel aus den AVB:
Der VR hat nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheines zu leisten.
Hier eignet sich der Versicherungsschein als Mittel der Kreditsicherung, denn der VN kann ihn verpfänden, und der Kreditgeber ist geschützt, weil der VR an den VN, wenn dieser den Versicherungsschein nicht zurückgibt, nicht mit befreiender Wirkung leisten kann.

b) Ausweispapier (Legitimations- oder hinkendes Inhaberpapier)
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Versicherungsschein nur Beweisurkunde und Schuldschein sein soll (Sachversicherung). Wird er jedoch ausnahmsweise auf den Inhaber ausgestellt, so kann er nur ein sog. hinkendes Inhaberpapier nach § 808 BGB sein. In der Lebensversicherung ist dies möglich. Mit der Inhaberklausel gilt dort die Vereinbarung, dass der VR demjenigen, der den Versicherungsschein vorweist, als Berechtigten ansehen darf, über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen und die Versicherungsleistung des Versicherers in Empfang zu nehmen.
Man spricht vom so genannten hinkenden Inhaberpapier, denn der VR ist andererseits auch dem Inhaber gegenüber berechtigt, den Nachweis der Verfügungs- und Empfangsberechtigung zu verlangen.
Der Lebensversicherer kann die Versicherungssumme bei der Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigung an die Person (Inhaber) zahlen, die den Versicherungsschein vorlegt, d. h., er braucht keine Erben zu ermitteln. Nur wenn die Police von einem offenbar nicht Berechtigten vorgewiesen wird, darf der VR nicht leisten, da er sonst wider besseres Wissen bzw. entgegen Treu und Glauben handeln würde. Der Inhaber kann seinerseits die Leistung nur dann verlangen, wenn er sein Gläubigerrecht darlegt, ggf. durch Vorlage des Erbscheins. Schließlich kann der VR mit befreiender Wirkung auch an den materiell berechtigten Nichtinhaber leisten.
Der BGH hat in einem Urteil festgestellt, dass die Inhaberklausel einer Kontrolle nach § 307 BGB standhält.

c) Wertpapier
Policen können in seltenen Fällen (Transportversicherung) echte Wertpapiere, und zwar Order- oder Inhaberpapiere sein.
Bei einem Orderpapier erfolgt die Übertragung der Rechte durch Indossament (Übertragungsvermerk) auf dem Orderpapier, während bei einem echten Inhaberpapier die Rechte mit der Übergabe übertragen werden. Der VR muss an den Inhaber leisten.

Mai 6, 2015gesundhe-admin
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