Wesen von Obliegenheiten
Wie aus jedem anderen Vertrag ergeben sich auch aus dem Versicherungsvertrag sowohl für den VR als auch für den VN Rechte und Pflichten. Gefahrtragungs- und Leistungspflicht des VR stehen der Beitragsleistungspflicht des VN gegenüber. Neben diesen einklagbaren Hauptpflichten der Vertragspartner hat der VN die Obliegenheiten zu erfüllen (nicht einklagbare Nebenpflichten des VN). Es liegt dann eine echte Obliegenheit vor, wenn ein Tun (Gebot) oder Unterlassen (Verbot) vom VN gefordert wird.
Beispiele:
Tun (Gebot): Anzeigepflicht
Unterlassen (Verbot): Keine nachträgliche Gefahrerhöhung in der Sachversicherung vornehmen bzw. gestatten.
Die Obliegenheit ist auf die Person des VN bezogen, weil sie sich mit ihrem Gebot oder Verbot an ihn wendet. Erst die Verknüpfung mit der Person des VN ermöglicht es, hier sein Verschulden zu berücksichtigen.
Im Gegensatz dazu stellen die Risikoausschlüsse vor allem auf den objektiven Sachverhalt ab. Bei den Risikoausschlüssen hat der VN von vornherein keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. So haftet der VR beispielsweise nach den VGB nicht für Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.
Rechtspflichten | Obliegenheiten des VN |
einklagbar | nicht einklagbar, aber Voraussetzung für die Erhaltung des Versicherungsschutzes |
VR: • Policenausstellung • Gefahrtragung • Leistung im Versicherungsfall | • Erteilen von Auskünften auf Verlangen des VR • Erstattung von Anzeigen (= Tun) • Nichtvomahme von Gefahrerhöhungen (= Unterlassen) |
VN: • Beitragszahlung |
Obliegenheiten sind also nach herrschender Ansicht Voraussetzungen, die der VN zu erfüllen hat, damit er im Schaden- oder Leistungsfall nicht den Anspruch auf die Leistung verliert (Voraussetzungstheorie).
Einteilung der Obliegenheiten
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Obliegenheiten. Es gibt daneben zahlreiche Sonderregelungen, je nach betriebenem Versicherungszweig.
• Einteilung nach der Rechtsgrundlage | gesetzliche Obliegenheiten im WG | vertragliche Obliegenheiten (z.B. § 2b AKB) |
• Einteilung nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Tun oder Unterlassen des Versicherungsnehmers gefordert wird | Vorvertragliche Anzeigepflicht; vor allem über Art und Schwere des Risikos | |
Während der Vertragsdauer vor Eintritt des Versicherungsfalles • Unterlassen von Gefahrerhöhungen bzw. deren Anzeige • Anzeige bei Wohnungswechsel Für die gesamte Schadenversicherung: • vertragliche Auflagen zur vorbeugenden Schadenverhütung • sonstige Obliegenheiten, u.a. Mitteilung einer Mehrfachversicherung, Anzeige einer Veräußerung | ||
Nach Eintritt des Versicherungsfalles • Anzeigepflicht • Auskunfts- und Belegpflicht • Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht |
Hinweis:
Die während der Vertragsdauer und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten sind entsprechend den vorgesehenen Lernfeldinhalten.