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Kleinere Versicherungsvereine – Rechtsformen von Versicherungsunternehmen

Der kleinere Versicherungsverein (auch „kleinerer Verein“) ist eine Sonderform des VVaG, die in §53 VAG näher geregelt ist. Nach §53(1) VAG haben kleinere Versicherungsvereine einen „sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis“, sind also zum Beispiel
• auf einen Versicherungszweig beschränkt (meist mit relativ klar definierter und nicht allzu großer Zielgruppe),
• nur in einem begrenzten geografischen Gebiet tätig (Gemeinde, Landkreis etc.),
• versichern nur bestimmte Risiken einer klar umrissenen Berufsgruppe.

Beispiele: Viele Pensions- und Sterbekassen sind traditionell kleinere Vereine; im Ruhrgebiet bestehen bis heute derartige Pensions- und Sterbekassen für Bergleute und Stahlarbeiter. Andere Beispiele sind Schiffkaskoversicherungsvereine, die sich an Partikuliere (selbstständige Schiffseigner) wenden oder Tierkaskoversicherer mit der Zielgruppe Landwirte (meist auch noch geografisch beschränkt).

Ob ein VVaG ein kleinerer Versicherungsverein ist und damit von einer Reihe rechtlicher Vereinfachungen bei der Aufsicht profitieren kann, entscheidet die Aufsichtsbehörde (§53(4) VAG). Der kleinere Versicherungsverein besteht ausschließlich mit dem Ziel einer Bedarfsdeckung für seine Mitglieder und entspricht daher in gewisser Weise der Urform des Versicherungsgedankens. Aufgrund seiner beschränkten Mitgliederzahl kann im kleineren Verein im Gegensatz zu vielen „großen“ VVaG eine ordentliche Vollversammlung aller Mitglieder tatsächlich einberufen werden, ihre Aufgaben entsprechen dabei denen des obersten Organs beim regulären VVaG. Einen Aufsichtsrat muss es im kleineren Versicherungsverein nicht geben, der Vorstand versieht seine Aufgaben in der Regel ehrenamtlich.

Eine bei kleineren VVaG noch vereinzelt zu beobachtende Besonderheit stellt das nachschüssige Umlageverfahren dar, bei dem das gesamte versicherungstechnische Risiko nachträglich auf die Versichertengemeinschaft verteilt wird. In der Praxis kommt dieses Verfahren einer Nachschusspflicht der Mitglieder gleich, die so im Extremfall auch für Verluste ihres Unternehmens aufkommen müssen. Die wirtschaftliche Bedeutung der kleineren Vereine ist naturgemäß gering und dürfte in den kommenden Jahren weiter abnehmen. Speziell das allmähliche Aussterben der traditionellen Zielgruppen zwingt viele kleinere Vereine dazu, sich entweder mit anderen kleineren Vereinen zusammenzuschließen oder den gesamten Versicherungsbestand auf ein Versicherungsunternehmen zu übertragen und sich aufzulösen.

Okt 16, 2015gesundhe-admin
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