Die Vollversicherung umfasst
• alle versicherten Gefahren und Schäden der Teilversicherung,
• die Unfallgefahr,
• mit- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
a) Unfallgefahr
Ein Unfall im Sinne der Vollversicherung setzt ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug voraus.
Unmittelbar bedeutet, dass das Schadenereignis eine direkte Einwirkung auf das Fahrzeug selbst hat.
Beispiele:
• Ein Stein schleudert gegen den Kühler eines Fahrzeuges und beschädigt diesen. Hier liegt Unmittelbarkeit vor.
• Wird der Kühler anschließend nicht sorgfältig repariert und entsteht infolge des allmählichen Wasserverlustes ein Motorschaden, besteht kein Versicherungsschutz.
Die Reparatur ist zwar eine Folge des Unfallereignisses, der Motorschaden steht aber nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Von außen her stellt im Rahmen der Definition klar, dass Schäden aufgrund innerer Betriebsvorgänge nicht Gegenstand der Versicherung sind.
Beispiele:
• Versagt beim Fahrzeugbetrieb die Lenkung (z.B. nach Abriss eines Lenkhebels), liegt keine Einwirkung von außen, sondern ein Bruch- bzw. Betriebsschaden vor.
• Steuert das Fahrzeug wegen der defekten Lenkung gegen ein Hindernis, wirkt dieses unmittelbar von außen ein. Galt das Fahrzeug vor dem Unfall als
betriebsfähig, besteht Deckungspflicht, mit Ausnahme des Schadens an der Lenkung.
Mechanische Gewalt wirkt bei Aufprall oder Zusammenstoß. Gerät ein Fahrzeug beim Abbremsen ins Schleudern und stürzt um, ist der auf das Fahrzeug einwirkende Boden als mechanische Gewalt anzusehen. Der Begriff mechanisch schließt elektrische und chemische Einwirkung aus.
b) Mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen
Sie beruhen auf Vorsatz, wobei die Beschädigung das wesentliche Motiv des Handelns darstellt.
Beispiel:
In den Fahrzeugtank wird Zucker eingefüllt, der zur Beschädigung des Kraftstoff und Einspritzsystems führt. Stellt die Tat nur einen dummen Streich dar, ist sie mutwillig. Empfindet der Täter dabei heimliche Freude, ist sie böswillig. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz. Wurde die Tat beispielsweise von einem angestellten Fahrer begangen, um den Arbeitgeber zu schädigen, besteht kein Versicherungsschutz, da der angestellte Fahrer zum Betrieb des Kfz befugt ist. Die Zerstörung oder Beschädigung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat. Verschleiß und Abnutzung sind in keinem Falle gedeckt.
Beispiel:
Ein Fahrzeug wird mutwillig zerkratzt und die Bereifung zerstochen.
Der Reifenschaden ist in diesem Falle versichert, da man das böswillige Verhalten des Schuldigen als einheitliche Handlung betrachten muss. Wären nur die Reifen zerstochen worden, bestünde kein Versicherungsschutz. Im Rahmen einer speziellen Reifen- und Räderversicherung können Pkw-Reifen insbesondere gegen mutwillige Zerstörung sowie die Räder gegen Diebstahl versichert werden. Verschleiß und Abnutzung sind auch hier nicht gedeckt.