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Regress gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Ist der VR im Innenverhältnis leistungsfrei, kann er zum Rückgriff berechtigt sein, soweit eine Leistung an den geschädigten Dritten erbracht werden musste.

– Regress im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen eine Rechtspflicht
War der VR zur Leistung im Innenverhältnis nicht mehr verpflichtet, kann er Rückgriff beim VN oder bei einer mitversicherten Person hinsichtlich der erbrachten Leistungen an den geschädigten Dritten nehmen. Der Rückgriff gegen eine mitversicherte Person ist ausgeschlossen, soweit die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände nicht in dieser Person lagen und ihr weder bekannt noch grob fahrlässig nicht bekannt waren (Regressverbot).

Beispiel:
Der VN gestattet die Nutzung des noch ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeuges durch einen Bekannten und händigt ihm den Fahrzeugschein aus. Der Bekannte darf aufgrund der äußeren Umstände darauf vertrauen, dass zumindest Versicherungsschutz im Rahmen der Pflichtversicherung gegeben ist. Besteht der Versicherungsschutz nicht und kommt es zu einem ersatzpflichtigen Schaden, ist der Rückgriff gegen den Fahrer ausgeschlossen.

Der Versicherte braucht auch nicht mit dem Rückgriff eines Sozialversicherungsträgers oder anderen Schadensversicherers zu rechnen, da § 117 Abs. 3, Satz 2 gern. § 123 Abs. 2 WG im beschriebenen Fall keine Anwendung findet.

– Regress im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall
Für den Fall, dass eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall verletzt oder eine Gefahrerhöhung vorgenommen wurde, ist der VR nach der KfzPflVV dem VN und den mitversicherten Personen gegenüber bis zu je 5 000,00 € von der Leistungspflicht befreit. Die VR haben von diesem Recht in ihren AKB Gebrauch gemacht und sehen den Rückgriff in dieser Höhe beim VN bzw. den mitversicherten Personen vor, soweit sie dem geschädigten Dritten gegenüber leistungspflichtig sind. Der Regress trifft aber immer nur denjenigen, der die Obliegenheitsverletzung zu vertreten hat. Hat ein Mitversicherter eine ihn treffende Obliegenheit verletzt, bleibt der Deckungsanspruch für den VN unberührt.

Beispiel:
Der Halter hat sein Fahrzeug einem Arbeitskollegen geliehen. Auf dem Heimweg kehrt der Arbeitskollege noch in seiner Stammkneipe ein, wo er Freunde trifft und sich zu einigen Glas Bier überreden lässt. Er fühlt sich dennoch fahrtüchtig und fährt nach Hause, wobei er einen schweren Unfall mit einem Sachschaden von über
10000,00 € verursacht.

Der KH-Versicherer wird für die an den Geschädigten geleisteten Zahlungen beim Unfallverursacher Regress bis 5000,00 € nehmen. Hätte der Halter der Fahrt unter Alkoholeinfluss zugestimmt, könnte der VR auch bei ihm Regress bis 5000,00 € nehmen, sodass insgesamt 10000,00 € der Entschädigung im Regresswege zurückgefordert würden.

– Regress im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen eine Obliegenheit im Versicherungsfall
Da die Leistungsfreiheit im Innenverhältnis auf 2500,00 € bzw. 5 000,00 € beschränkt ist, kann ein Rückgriff auch nur bis zu dieser Höhe erfolgen, soweit der VR Leistungen an den geschädigten Dritten erbringen musste. Ein weiter gehender Rückgriff ist möglich, wenn sich z. B. durch die Obliegenheitsverletzung ein rechtswidriger Vermögensvorteil verschafft werden sollte.

Nov 7, 2015gesundhe-admin
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