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Wohngebäudeversicherung Lernkotrolle und Test

Brand
1) Prüfen Sie, ob die folgenden Ereignisse unter den Brandbegriff nach § 5 Nr. 1 VGB 2005 fallen.
a)Eine qualmende Lampe beschädigt die Tapeten.
b)Durch Funkenflug gerät das Dach in Brand.
c)Fermentationsschaden (Übergärung oder Verkohlung) von Heu.
d)Die Temperatur steigt im Heu durch den Oxydationsprozess. Es kommt zur Entzündung und das Heu verbrennt.
e)Vaters Hemd trägt bei einem Bügelversuch durch die minderjährige Tochter eine angesengte Stelle davon.

2) In der Küche einer Mietwohnung im versicherten Mehrfamilienhaus bricht durch Kurzschluss ein Brand aus. Prüfen Sie, ob die entstandenen Sachschäden von der Wohngebäudeversicherung nach VGB 2005 für das Mehrfamilienhaus gedeckt werden.
a)Boden, Decke und Wände der Küche werden erheblich beschädigt; die Anbauküche wird vollständig zerstört.
b)Das Feuer hat sich an einer Stelle durch die Decke ausgeweitet und in der darüber liegenden Wohnung den PVC-Boden angesengt.
c)Der Rauch ist über einen Lüftungsschacht in die Wohnung des Mieters im Dachgeschoss eingedrungen und hat dort Rußschäden in den Räumen und an den Möbeln verursacht.
d)Löschwasser ist in die untere Wohnung gelaufen. Eine dort vom Mieter einge- brachte Edelholzdecke ist durch Wasserflecken beschädigt.
e)Wegen der Rauchentwicklung wurden die Bewohner des Mehrfamilienhauses und des Nachbarhauses evakuiert. Ein Bewohner des Nachbarhauses zeigt an, dass ein wertvolles Ölgemälde in der allgemeinen Aufregung abhandengekommen sei.
f)Durch den Mieter, in dessen Wohnung der Brand ausbrach, wird das Abhandenkommen eines Laptops (tragbarer Computer) und eines Fensterflügels, den die Feuerwehrleute für den ungehinderten Zugang ausgehängt haben, angezeigt.

Blitzschlag
3) Prüfen Sie, ob nach §5 Nr. 2 VGB 2005 ein ersatzpflichtiger Blitzschaden und ggf. ersatzpflichtiger Folgeschaden eingetreten ist.
a)Der Blitz schlägt in den Dachstuhl des Hauses ein, ohne dass es dadurch zu einem Feuer kommt.
b)Ein Blitz schlägt in die elektrischen Leitungen des Nachbarhauses ein. Infolge der Überspannung im Stromnetz wird das elektronische Steuergerät der Heizungsanlage zerstört.
c)Wie würden Sie den Fall b) beurteilen, wenn das Steuergerät der Heizungsanlage in Brand gerät und die Wand, an der das Gerät angebracht ist, Brandspuren davonträgt?
d)Der Blitz schlägt in einen Baum in unmittelbarer Hausnähe ein, weiterschieben zerspringen.
e)Der Blitz schlägt in die Dachrinne. Am Haus entsteht ein Sengschaden.
f)Durch kalten Schlag wird das Dach des Geräteschuppens im Garten abgedeckt.

4) Ein Blitz schlägt in den Mast einer Hochspannungsleitung ein. Dadurch steigt die Voltzahl im Stromnetz erheblich an und zerstört die Elektronik der Abwasserhebeanlage im Keller.
a)Besteht Versicherungsschutz nach den VGB 2005?
b)Wie würden Sie den Fall entscheiden, wenn der Blitz unmittelbar in das versicherte Gebäude einschlägt?

Explosion/Implosion
5) Prüfen Sie, ob nach § 5 Nr. 3 bzw. § 5 Nr. 4 VGB 2005 ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt.
a)Durch eine Gasexplosion im Nachbarhaus werden Fenster und Türen des versicherten Gebäudes eingedrückt.
b)Das Wasserleitungsrohr zum Gartenspringbrunnen zerbricht durch Frosteinwirkung mit explosionsartigem Knall.
c)Eine Weinflasche explodiert im Keller. Die umherfliegenden Glassplitter zerstören eine Glasscheibe des Kellerfensters.
d)Mit explosionsartigem Knall zerfällt die Bildröhre des Fernsehapparates. Umherfliegende Splitter beschädigen die Tapete sowie das Furnier von Möbelstücken.

Luftfahrzeuge
6) Ein Düsenjäger gerät ins Trudeln und überfliegt in kurzer Höhe das versicherte Einfamilienhaus. Durch den Unterdrück beim Überfliegen werden Dachziegel abgerissen. Der Pilot kann das Flugzeug abfangen und unerkannt weiterfliegen.
Leistet der Wohngebäudeversicherer?

7) Der Sohn des Nachbarn hat ein ferngesteuertes Modellflugzeug zum Geburtstag erhalten. Sein erster Flugversuch endet im Wohnzimmer des Nachbarn; denn das Flugzeug hat das Glas der Schiebetür zur Terrasse durchschlagen.
Leistet der Wohngebäudeversicherer?

Leitungswasser
8) In der Wohnung eines Mieters platzt der Wasserschlauch an der Spülmaschine. Das Wasser dringt über mehrere Etagen bis in den Keller vor. Es entstehen erhebliche Wasserflecken am Putz der Decken und Wände. In den Wohnungen haben sich Tapeten gelöst. Ferner sind die Parkettfußböden teilweise aufgequollen.
Leistet der Wohngebäudeversicherer?

9) Durch eine Verstopfung im Abflussrohr der Regenrinne staut sich das Regenwasser.
a)Es gelangt in die Dachgeschosswohnung, wodurch der Wandanstrich erhebliche Wasserflecken davonträgt.
Besteht Versicherungsschutz nach VGB 2005?
a)Ist der VR leistungspflichtig, wenn durch einsetzenden Frost das Abflussrohr platzt?

10) Unbemerkt sickert Abwasser aus einem defekten Ableitungsrohr außerhalb des Wohngebäudes ins Erdreich. Nach geraumer Zeit bildet sich Schwamm an den Kellerwänden.
a)Kommt die Wohngebäudeversicherung nach VGB 2005 für den Schaden auf?
b)Wie würden Sie den Fall beurteilen, wenn es zur Rissbildung im Mauerwerk kommt, da durch das Wasser Erdreich weggespült wurde und ein Erdrutsch entstehen konnte?

11) Ein VN teilt mit, dass er in seinem Garten ein Außenschwimmbad mit entsprechenden Zu- und Ableitungsrohren hat einbauen lassen. Er will wissen, inwieweit diese Anlage über seine Wohngebäudeversicherung nach VGB 2005 mitversichert ist.
•Arbeitsauftrag
Klären Sie den Kunden im Zusammenhang mit dem Schwimmbad darüber auf, welche Deckungslücken trotz des Versicherungsschutzes nach den VGB 2005 bestehen. Anmerkung: Die Schließung der Deckungslücken durch Klauselvereinbarungen ist Gegenstand der Aufgabe 3 bei den ‚Lernkontrollen zu C 2.5 und C 2.6‘.

Sturm, Hagel
12) Ein VN zeigt folgenden Schaden an:
Während der Nacht hat es heftig gestürmt und geregnet. Die hochgeklappte und an der Hauswand abgestellte Tischtennisplatte riss aus dem Sicherungshalter und fiel in das Terrassenfenster. Das Glas zerbrach und der Rahmen wurde erheblich beschädigt. Eindringender Regen floss in den Parkettfußboden, der hässliche Wasserflecken davongetragen hat. Auf dem Balkon im Obergeschoss wurde das Regenwasser vor die Balkontür gedrückt, von wo es durch die Fenstertürschlitze ins Innere gelangte. Hier sind Wasserflecken an der angrenzenden Wand, dem Teppichfußboden und der Decke in dem darunter hegenden Zimmer entstanden.
•Fragestellung
Der VN fragt an, ob die Wohngebäudeversicherung für die entstandenen Schäden aufkommt.
•Arbeitsauftrag
Entwickeln Sie das Antwortschreiben.

13) Aus der Tageszeitung: Baukran stürzte um
Ein orkanartiger Sturm fegte am Wochenende über die südliche Stadthälfte und hinterließ eine Schneise der Verwüstung. Bäume wurden entwurzelt und auf Dächer und parkende Autos geschleudert. Im Stadtteil Wersten stürzte ein Baukran auf ein Wohnhaus. Das Dach wurde eingedrückt und eine Wohnung im Dachgeschoss samt Einrichtung stark beschädigt. Herabfallende Ziegel zertrümmerten die Leuchtreklame des Ladenlokals in dem betroffenen Haus, ferner ein Gewächshaus im Hof.
Prüfen Sie, welche der Schäden durch die Wohngebäudeversicherung nach VGB 2005 gedeckt sind, sofern bei den Geschädigten eine solche besteht.

14) Hagelkörner haben die Lichtkuppel des Einfamilienhauses unseres VN zertrümmert. Der eindringende Hagel führte zu weiteren Schäden am Parkettfußboden, an den Tapeten und Möbeln. Während des Hagels herrschte Windstärke 6.
Der VN will wissen, ob der Hagelschaden von seiner Wohngebäudeversicherung übernommen wird.

Mai 31, 2015gesundhe-admin
Versicherungsfall und Entschädigung- Obliegenheiten im VersicherungsfallRohrbruch und Frostschäden sowie Sturm und Hagelschäden bei Wohngebäudeversicherung
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