Durch Vereinbarung von Klauseln kann die Grunddeckung nach den VGB 2005 individuell erweitert werden. Nachstehend findet sich eine Auswahl von Klauseln, die in Verbindung mit den VGB 2005 eingeschlossen werden können:
a)Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden
•Klausel 7160 – Überspannungsschäden durch Blitz
Abweichend von § 5 Nr. 7 VGB 2005 ersetzt der VR auch die dort ausgeschlossenen Überspannungsschäden durch Blitz, wobei die Entschädigung, sofern keine andere Vereinbarung gilt, je Versicherungsfall begrenzt ist auf 1% der mit dem Anpassungsfaktor multiplizierten VS 1914.
•Klausel 7161 – Einschluss von Nutzwärmeschäden
Abweichend von § 5 Nr. 6 VGB 2005 werden auch Schäden durch Nutzfeuer oder Wärme ersetzt.
•Klausel 7165 – Fahrzeuganprall
Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen von versicherten Sachen infolge Anprall eines Straßenfahrzeuges, das nicht vom VN betrieben worden sein darf oder eines Schienenfahrzeuges, werden durch diese Klausel versichert. Die Entschädigungsgrenze beträgt 5 000,00€, wobei zusätzlich eine Selbstbeteiligung von 500,00€ gilt.
•Klausel 7166 – Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
Bestimmungswidrig austretendes Wasser aus im Gebäude verlaufenden Regenrohren wird durch diese Klausel dem Leitungswasser gleichgestellt.
Ferner sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den in Rede stehenden Rohren versichert. Die Entschädigungsgrenze entspricht der in Klausel 7160.
•Klausel 7167 – Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Mitversichert werden die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von bestimmten Ableitungsrohren.
Die Entschädigungsgrenze entspricht der in Klausel 7160.
b)Erweiterung der versicherten Sachen
•Klausel 7260 – Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
Frost- und Bruchschäden an den genannten Rohren, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und nach den VGB 2005 daher auch nicht versichert sind, werden durch diese Klausel eingeschlossen, wobei die Entschädigungsgrenze der in Klausel 7160 entspricht.
•Klausel 7261 – Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs-und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an den genannten Rohren bis zur Entschädigungsgrenze analog Klausel 7160, soweit sie der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und der VN für sie die Gefahr trägt.
•Klausel 7262 – Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an den genannten Rohren bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze analog Klausel 7160, soweit sie der Entsorgung des versicherten Gebäudes dienen.
Zu den dargestellten Klauseln 7260, 7261 und 7262 gilt, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Rohre bezieht, die ausschließlich gewerblich genutzt werden.
•Klausel 7264 – Sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile
Mitversichert werden durch diese Klausel Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem Grundstück lt. Versicherungsschein.
Die Entschädigungsgrenze entspricht der in Klausel 7160.
•Klausel 7265 – Armaturen
Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähnen) sowie die Kosten für den Austausch, soweit dieser im Zusammenhang mit einem versicherten Rohrbruch notwendig ist, werden ersetzt.
Die Entschädigungsgrenze beträgt 250,00€ je Versicherungsfall.
c)Erweiterung der versicherten Kosten
•Klausel 7360 – Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
Vorbemerkung: Nach § 26 Nr. 4 VGB 2005 werden Restwerte bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
Die Klausel sieht vor, dass behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bei der Anrechnung von Restwerten zu berücksichtigen sind, soweit diese auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze oder Verordnungen beruhen.
•Klausel 7361 – Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Soweit Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden und Schutzgitter durch Einbruch oder Versuch einer solchen Tat bei Zwei- oder
Mehrfamilienhäusern beschädigt oder zerstört werden, sind die Kosten für die Schadenbeseitigung versichert.
Die Entschädigungsgrenze entspricht der in Klausel 7160.
•Klausel 7362 – Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Gegenstand dieser Klausel sind die im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstehenden Kosten, wenn Erdreich aufgrund behördlicher Anordnungen untersucht, dekontaminiert, ausgetauscht, transportiert, abgelagert, vernichtet werden muss.
Die Entschädigung ist in der gleitenden Neuwertversicherung auf 2% der mit dem gültigen Anpassungsfaktor multiplizierten VS 1914, maximal auf 20000,00€, beschränkt.
Bei einer Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert beträgt die Entschädigungsgrenze 2% der VS.
•Klausel 7363 – Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
Ersetzt werden die notwenigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, wenn sie sich auf natürlichem Wege nicht mehr regenerieren. Bäume zählen nach den VGB 2005 nicht zu den versicherten Sachen und fallen deshalb auch nicht unter den Ersatz der Aufräumungskosten gern. §2 Nr. 1 a VGB 2005.
Die Entschädigung ist? Je Versicherungsfall auf 2 000,00 € beschränkt.
•Klausel 7364 – Wasserverlust
Ersetzt wird der Frischwasserverlust infolge eines Versicherungsfalles, soweit dieses Wasser durch das Wasserversorungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. Die Entschädigungsgrenze beträgt 500,00€.
•Klausel 7366 – Graffitischäden
Graffitischäden an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von §1 VGB 2005 werden bis 10000,00€ ersetzt, wobei ein Selbstbehalt von 500,00€ gilt.