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Vertragliche Grundlagen bei Versicherungsvertrag

Formen der Versicherungsbedingungen
a)Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ohne Rücksicht auf besonders geartete Einzelwagnisse einer unbegrenzten Zahl ml Versicherungsverträgen eines Versicherungszweiges zugrunde gelegt werden.

Damit dienen die AVB der Produktbeschreibung bzw. der Rationalisierung des Geschäftsbetriebs und führen vor allem zu gleichförmigen Verträgen im Interesse einer möglichst gleichen Behandlung der VN. Vielfach ersetzen sie auch die fehlende gesetzliche Regelung, denn nicht die Sparten haben im VVG eine eigenständige Regelung erfahren.

Beispiele für AVB:

  • Allgemeine Hausrats-Versicherungsbedingungen (VHB 2005)
  • Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2005)
  • Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB)
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
  • Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2005)
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

Die Zahl (z. B. 2005) gibt das Jahr an, ab dem die Bestimmungen zum Einsatz kommen.

b)Zusatzbedingungen
Sie können zusätzlich zu den AVB eines Versicherungszweiges vereinbart werden und dienen regelmäßig der Erweiterung und Verbesserung des Versicherungsschutzes oder seiner Anpassung an spezielle Risiken.

Beispiele:

  • Allgemeine Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung
  • Zusatzbedingungen für die beitragsfreie Kinder-Vorsorge-Unfallversicherung

c)Besondere Versicherungsbedingungen (BVB)
Sie sind auf tunen bestimmten Bereich von Versicherungsverträgen zugeschnitten.

Beispiel:
Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung.

d)Standardklauseln
Standardklauseln, auch echte oder vorgedruckte Klauseln genannt, dienen zum Einschluss standardisierter Fälle in den Versicherungsschutz.

Beispiel:
Klausel 7361 Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (Wohngebäudeversicherung).

e)Individualvereinbarungen
Es handelt sich hierbei um Einzelfallregelungen zu Versicherungsverträgen, die individuell ausgehandelt werden (auch handschriftliche oder wilde Klauseln genannt). Da sie nicht vorformuliert sind, zählen sie nicht zu den AVB. Zusatzbedingungen, Besondere Versicherungsbedingungen und Standardklauseln zählen dagegen juristisch zu den AVB.

Apr 2, 2015gesundhe-admin
Rechtsgrundlagen des VersicherungsvertragesKontrolle, Inhalt, Auslegung und Änderung von Versicherungsbedingungen
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