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Neuordnung und vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages II

a)Neuordnung des Vertrages
Kommt es innerhalb der Versicherungsperiode zu einer Veränderung der Risikosituation, z.B. durch Anbauten, ist der Versicherungsvertrag neu zu ordnen und ein neuer Beitrag zu berechnen.
Grundsätzlich werden, wie auch bei der Hausratversicherung, die beiden nachstehenden Verfahren für die Durchführung einer Neuordnung unterschieden:
•Änderung des bestehenden Vertrages und Erhebung eines Nachbeitrages für den Rest der Versicherungsperiode.
Ein Nachbeitrag wird immer dann berechnet, wenn es zu einer beitragserhöhenden Vertragsneuordnung kommt, die Versicherungsperiode selbst aber unverändert bleibt.
Neues und altes Versicherungsentgelt für ein Versicherungsjahr werden gegenübergestellt und aus der Differenz p.r.t. (zeitanteilig) der Nachbeitrag berechnet. Der Nachbeitrag ist versicherungsteuerpflichtig.
•Neuvertrag bei gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Vertrages und Verrechnung eines Rückbeitrages.
Ein zeitanteiliger Rückbeitrag entsteht, wenn der bisherige Vertrag in der laufenden Versicherungsperiode aufgehoben wird.
Der Rückbeitrag (ohne VersSt) wird vom neuen Beitrag (ohne VersSt) abgezogen und nur für die Differenz die VersSt berechnet.
Mit Beginn des neuen Vertrages beginnt auch eine neue Versicherungsperiode.

b)Rückbeitrag bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages
Die VGB2005 sehen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages vor, dass der VR nur Anspruch auf den Teil des Beitrages hat, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung entsteht in erster Linie durch das Kündigungsrecht von VR und VN nach dem Versicherungsfall. Die Kündigung des VN wird sofort wirksam. Der VN kann jedoch bestimmen, dass seine Kündigung zu einem späteren Termin, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Liegt die Schadenhöhe unterhalb des vereinbarten Selbstbehalts, besteht kein Kündigungsrecht.
Der VN hat einen Anspruch auf Rückerstattung des unverbrauchten Beitragsteils wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.
Die Abrechnung erfolgt zeitanteilig (p.r.t.) wie in der Hausratversicherung.
Die anteilige VersSt ist ebenfalls zu erstatten.

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