a)Umfang der Leitungswasserversicherung
1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
a)Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen,
b)mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen,
c)Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
d)Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
e)Aquarien oder Wasserbetten.
2.Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
Um als Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen zu gelten, muss das Wasser
•bestimmungswidrig
•aus den genannten Vorrichtungen ausgetreten sein.
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn dieses Leitungswasser auf die versicherten Sachen schädigend einwirkt.
Bestimmungswidriger Wasseraustritt
Bestimmungswidrig tritt Wasser aus, wenn es entgegen dem Willen und den Planungen des VN oder des sonstigen berechtigten Benutzers austritt.
Beispiele:
1.Infolge eines Rohrbruchs oder durch Undichtigkeiten an Rohrverbindungen, Zapfhähnen, Wasch- oder Spülmaschinen tritt Wasser aus.
2.Badewasser läuft über die Badewanne, weil ein Gast des VN vergessen hat, den Wasserhahn rechtzeitig zuzudrehen.
3.Aus Verärgerung über nicht vorhandene Wertgegenstände öffnen Einbrecher die Wasserhähne, und das austretende Wasser richtet große Schäden am versicherten Hausrat an.
Im Beispiel 1 tritt Wasser infolge eines technischen Defektes oder einer Betriebsstörung bestimmungswidrig aus.
Im Beispiel 2 ist menschliches Fehlverhalten für den bestimmungswidrigen Wasseraustritt verantwortlich. Das Füllen der Badewanne war durch den Gast des VN als berechtigte Person geplant und gewollt, der Überlauf des Wassers aber nicht mehr. Der Austritt des Wasser war also zunächst bestimmungsgemäß und später bestimmungswidrig.
Im Beispiel 3 tritt das Wasser durch Handlungen nicht berechtigter Benutzer aus, also nicht vom VN geplant und gewollt und damit bestimmungswidrig.
Vorrichtungen noch VHB 2005
Die VHB 2005 unterscheiden fünf Gruppen von Vorrichtungen, aus denen Weiser bestimmungswidrig austreten kann, um als Leitungswasser zu gelten:
Beispiele:
1.Das Schmutzwasser aus einem undichten Abwasserrohr beschädigt Möbel im Sockelbereich.
2.Die Trommel der Waschmaschine wird während des Waschvorganges undicht. Das austretende Wasser zerstört den Waschmaschinenmotor.
3.Eine Heizschlange der Fußbodenheizung wird undicht. Das entweichende Wasser beschädigt den Teppich.
4.Ein Hitzestau in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses setzt die Sprinkleranlage in Gang.
5.Wasser aus einem geplatzten Wasserbett lässt Möbelsockel aufquellen
Zu 1: Hier tritt Wasser aus einem Rohr der Wasserversorgung aus. Dass es sich um Schmutzwasser handelt, ist unbedeutend, da es auf die Eigenschaften des Wassers nicht ankommt. Die Versicherungsbedingungen stellen klar, dass es sich um ein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder damit verbundene Schläuche handeln muss.
Zu 2: Die mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen werden durch die Versicherungsbedingungen den Rohren der Wasserversorgung gleichgestellt. Dies gilt auch für angeschlossene Einrichtungen wie z. B. Waschmaschinen, Boiler, Badewannen.
Zu 3: Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung werden in den VHB 2005 ausdrücklich erwähnt, obgleich man sie als angeschlossene Einrichtungen ansehen kann.
Zu 4: Dem Sprinklerrisiko kommt in der Hausratversicherung nur eine geringe Bedeutung zu, da entsprechende Anlagen im privaten Bereich kaum installiert sind.
Zu 5: Schäden durch austretendes Wasser aus Aquarien und Wasserbetten gelten nach den VHB 2005 als Leitungswasserschäden mit entsprechendem Versicherungsschutz.
Nicht unter den Versicherungsschutz fällt Wasser, das anderweitig bestimmungswidrig austritt. Solches Wasser stellt kein Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
Beispiele:
Wasser aus frei stehenden Eimern schwappt über oder tritt aus Blumenvasen, Flaschen, Töpfen bestimmungswidrig aus, weil das Behältnis undicht ist oder umgestoßen wird.
Gleichstellungen mit Leitungswasser
Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten stehen Wasser gleich. Schäden durch bestimmungswidrig austretenden Wasserdampf sind im Haushaltsbereich z.B. im Zusammenhang mit Dampfheizungsanlagen möglich.
Die wärmetragende Flüssigkeit muss aus eine der in § 7 Nr. 1 VHB 2005 genannten Vorrichtungen austreten, um als Leitungswasserschaden zu gelten.
Soweit sie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen austritt besteht also ebenfalls Versicherungsschutz.
Exkurs: Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten Wohnungen
Derartige Schäden können mehrfach versichert sein. Ist der Mieter hausratversichert, deckt seine Hausratversicherung die Reparaturkosten an den aufgeführten Teilen, auch wenn diese vom Gebäudeeigentümer in die Mietwohnung eingefügt wurden (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen). Hat der Eigentümer eine Wohngebäudeversicherung, liegt Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) vor.
Beim Zusammentreffen beider Versicherungen empfiehlt der Verband1 folgende Teilung zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherer für die Reparaturkosten:
1.Beträgt der Gebäudeschaden bis 500,00€, reguliert und entschädigt der allein in Anspruch genommene VR. Werden beide VR in Anspruch genommen, reguliert und entschädigt der Gebäude-VR (ohne internen Ausgleich).
2.Bei einem Gebäudeschaden über 500,00 € trägt jeder VR die Hälfte.
Hat der Mieter auf seine Kosten und sein Risiko z. B. einen Teppichboden auf den vorhandenen PVC-Boden verlegen lassen und wird dieser durch Leitungswasser beschädigt, so leistet nur seine Hausratversicherung, da die VGB 2005 solche vom Mieter eingebrachten Sachen nicht versichern, eine mögliche Doppelversicherung also nicht entstehen kann.
b)Bestimmte Schäden an Einbauten durch den VN als Mieter oder Wohnungseigentümer
Versichert sind:
•Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen, z.B. Waschbecken, Wasserhähnen;
•Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im Rahmen der Hausratversicherung ist, dass der VN die genannten Anlagen/Installationen/Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung). In der Wohngebäudeversicherung sind diese Mietereinbauten nach § 1 Nr. 4 VGB 2005 nicht versichert, sodass keine Doppelversicherung entstehen kann.
c)Nicht versicherte Leitungswasserschäden
Diese sind im Zusammenhang mit den Ausschlüssen bei allen versicherten Gefahren in den anderen Artikel dargestellt.