- a) Generelle Ausschlüsse
Beispiele/Hinweise | |
– Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des VN oder seines Repräsentanten1 | VN zündet nach Ehestreit die gemeinsame Wohnung an.VN zieht bei Urlaubsantritt die Wohnungstür nur zu. |
– Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben | Erdbeben ist über die Elementarschadenversicherung versicherbar. |
– Kernenergie | Der Ersatz durch die Betreiber von Kernanlagen ist im Atomgesetz geregelt. |
- b) Partielle Ausschlüsse
Ausschlüsse bei den versicherten Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
Beispiele/Hinweise | |
Sengschäden | Zigarettenglut fällt auf eine Tischdecke und sengt diese an.Sengschäden als Folge von Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion sind versichert. |
– Kurzschluss- oder Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen | Ausnahme: Sie sind die Folge von Brand, Explosion, Implosion oder eines Blitzes, der Gebäude trifft, in denen sich versicherte Sachen befinden.Blitzeinschlag in Antennenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, ist versichert. |
Ausschluss bei der versicherten Gefahr Beraubung
Beispiele/Hinweise | |
– Raubschäden an Sachen, die auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. | Der Täter nimmt ein Familienmitglied als Geisel und verlangt die Münzsammlung im Bankschließfach. |
*Repräsentant ist nach der Rechtsprechung nur derjenige, der in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des VN getreten ist. Ehepartner, Lebensgefährten, sonstige Familienangehörige sind aus dieser Eigenschaft heraus noch keine Repräsentanten des VN.
Ausschlüsse bei der versicherten Gefahr Leitungswasser
Beispiele/Hinweise | |
– Plansch- oder Reinigungswasser | Spielende Kinder veranstalten eine Wasserschlacht im Badezimmer. |
– Grundwasser, Hochwasser, Rückstau | Heftiger Regen verursacht einen Rückstau im Keller, in dem Möbel stehen.Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch fallen dagegen unter den Versicherungsschutz. |
– Öffnen der Sprinkler oder Berieselungsdüsen in bestimmten Fällen | Das Auslösen der Sprinkler oder Berieselungsdüsen infolge Brand, durch Druckproben, Umbauten, Reparaturarbeiten ist kein Leitungswasserschaden im Sinne der VHB 2005. |
– Erdfall oder Erdrutsch | Der dadurch verursachte Gebäudeschaden zieht Hausrat in Mitleidenschaft. Ausnahme: Erdsenkung/-rutsch infolge Leitungswasser ist versichert. Erdfall/-rutsch aufgrund anderer Ursache ist über die Elementarschadenversicherung versicherbar. |
– Schwamm | Mauerfeuchtigkeit führt allmählich zur Schwammbüdung an Hausrat. |
– Aguariuminhalt nach Wasseraustritt (verursacht durch Eintritt einer nicht versicherten Gefahr) | Eine Glasscheibe des Aquariums wird versehentlich zerstört und das Wasser läuft aus, woraufhin die Fische des Aquariums verenden. Glasbruch ist keine versicherte Gefahr; Aquarium und Fische sind deshalb nicht versichert. Wohl wäre der weitere Hausratschaden durch das austretende Wasser (= Leitungswasser nach VHB 2005) gedeckt. Hätte z.B. eine Explosion das Aquarium zerstört, bestünde auch Versicherungsschutz für Aquarium und Fische. |
Ausschlüsse bei den versicherten Gefahren Sturm, Hagel
Beispiele/Hinweise | |
– Sturmflut | Sie ist auch über die Elementarschadenversicherung nicht versicherbar . |
– Lawinen oder Schneedruck | Sie sind über die Elementarschadenversicherung versicherbar. |
– Eindringen vonRegen, Hagel, Schnee | angelehntes Fenster, offen stehende Dach- |
oder Schmutz durch nicht ordnungs- | luke |
gemäß geschlossene Öffnungen | Regen dringt jriurch ein Dachfenster in Kippstellung. ^ |