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Sachen und Rechte richtig verstehen – Rechtsgrundlagen des Vertragswesens

a) Sachen
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand aus der Umwelt des Menschen, z. B. Haus, Maschine, Buch. Tiere sind nach dem BGB keine Sachen, die Vorschriften für Sachen sind aber auch für sie anzuwenden. Dabei müssen jedoch die besonderen Schutzbestimmungen für Tiere als Lebewesen beachtet werden.

b) Rechte
Neben Sachen können auch Rechte Gegenstand des Rechtsverkehrs sein. Zu ihnen gehören z. B. Patent, Gebrauchsmuster, Konzession, Geschäftswert.

Eigentum und Besitz
a) Eigentum
Im Sachenrecht sind Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Der Eigentümer hat die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand. Er kann ihn verkaufen, verschenken oder vermieten.

b) Besitz
Der Besitzer hat die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand. Der Besitzer eines Autos kann damit fahren; der Besitzer einer Wohnung kann darin leben. Im Allgemeinen ist der Eigentümer einer Sache auch ihr Besitzer (Eigenbesitz). Vermietet der Hauseigentümer jedoch eine Wohnung, so bleibt er Eigentümer, der Mieter wird Besitzer. Verleiht jemand ein Buch, so bleibt er Eigentümer, der Entleiher wird Besitzer. Der Besitzer muss dem Eigentümer die Sache unbeschädigt zurückgeben. Der Eigentümer hat gegenüber dem Besitzer einen Herausgabeanspruch. Diebe sind widerrechtliche Besitzer der gestohlenen Sache.

c)Eigentumsübertragung
► Vorbetrachtung
Grundlage für die Eigentumsübertragung ist ein Rechtsgeschäft (Verpflichtungsgeschält)
Im Kaufvertrag beispielsweise verpflichten sich die Parteien wie folgt:
Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe und Eigentumsübertragung.
Der Käufer verpflichtet sich zur Annahme und Zahlung.
Die Ausführung dieser Verpflichtungen nennt man das Erfüllungsgeschäft.
Sie beruht ebenfalls auf einer Einigung der Parteien.
Nachstehend ist die Eigentumsübertragung (Erfüllungsgeschäft) dargestellt.

► Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen
Die Eigentumsübertragung kann erfolgen:
-durch Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer, dass das Eigentum übergehen soll, und Übergabe der Sache.

Beispiel:
Der Schreibwarenhändler gibt dem Agenturinhaber das gekaufte Büromaterial. Sie sind sich einig über die damit beabsichtigte Eigentumsübertragung.
-durch bloße Einigung, dass der Besitzer Eigentümer werden soll, wenn sich die Sache bereits bei ihm befindet.

Beispiel:
Der Agentur wurde zu Testzwecken ein Fotokopiergerät zur Verfügung gestellt. Die Agentur wird durch Einigung mit dem Verkäufer Eigentümer, wenn sie das Gerät kauft und bezahlt.

► Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen (Grundstücken)
Sie erfolgt durch die notariell beurkundete Einigung zwischen dem Erwerber und Veräußerer, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll (Auflassung), und durch die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch.

Beispiel:
Beim Kauf eines Grundstückes ist ein notariell beurkundeter Kaufvertrag abzuschließen (Verpflichtungsgeschäft). Damit erhält der Käufer den Anspruch auf Eigentumsübertragung. Diese erfolgt dann durch die notariell beurkundete Einigung (Auflassung) und Eintragung ins Grundbuch (Erfüllungsgeschäft).

In der Praxis wird die Auflassung als Teil des Erfüllungsgeschäftes in der Regel schon mit dem Kaufvertrag vereinbart und beurkundet, damit die Parteien nicht ein zweites Mal beim Notar erscheinen müssen.

d) Eigentumsvorbehalt
Der (einfache) Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, wonach der Erwerber zunächst nur Besitzer werden soll (Übergabe), während der Veräußerer bis zur Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer bleibt.

Die Vorbehaltsklausel lautet: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mein Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt muss, wenn er wirksam sein soll, beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich vereinbart sein. Ein Vorbehaltsvermerk auf der Rechnung verhindert die Eigentumsübertragung, falls die Rechnung spätestens mit der Ware eintrifft, denn es fehlt die zur Übereignung erforderliche Einigung.

Kommt der Käufer seiner Vertragsverpflichtung nicht nach, dann kann der Verkäufer sein Eigentum erst dann zurückverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Voraussetzung für den Rücktritt ist das erfolglose Verstreichen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung. Bei Pfändung kann der Verkäufer die Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, im Insolvenzverfahren die Aussonderung und Herausgabe verlangen.

Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Er wird unwirksam, wenn der Gegenstand
– an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert oder verpfändet,
– verarbeitet,
– mit einer beweglichen Sache fest verbunden,
– mit einer unbeweglichen Sache fest verbunden,
– verbraucht oder
– vernichtet wird.

Beispiele:
-In der Werkstatt eines Kraftfahrzeughändlers wird ein Auspufftopf, den der Händler unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht bezahlt hat, in das Auto der Agentur eingebaut. Die Agentur wird durch den Einbau in das Auto Eigentümerin des Auspufftopfes.
-Ein Installateur baut einen Waschtisch, den er unter Eigentumsvorbehalt erworben und noch nicht bezahlt hat, in einen Sozialraum der Agentur ein. Mit dem Einbau wird die Agentur Eigentümerin des Waschtisches.

Je nach Vertragsgestaltung kann es in der Praxis auch zu anderen Formen des Eigentumsvorbehalts kommen, z. B. verlängerter Eigentumsvorbehalt, weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt.

e) Gutgläubiger Eigentumserwerb
Verkauft jemand eine Sache, die ihm nicht gehört, so erwirbt der Käufer dennoch das Eigentum, wenn er im guten Glauben ist. Gutgläubig ist der Käufer, wenn er den Verkäufer für den Eigentümer halten darf. Gutgläubiger Erwerb ist möglich an geliehenen, gemieteten und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen. Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich an gestohlenen und verloren gegangenen Sachen.

Feb 13, 2016gesundhe-admin
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