• Werbung bei 123Versicherung Ratgeber
  • Datenschutz
  • Freunde von uns
  • Impressum
  • Kontakt

Dizzy

  • Startseite
  • Krankenversicherung
    • Arten der Krankenversicherung
    • Beitragskalkulation bei Krankenversicherung
    • Grundlagen der Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • Risikoprüfung und Vertragsabschluss
    • Versicherungsfall bei Krankenversicherung
  • Kfz-Versicherung
    • KFZ-Versicherung Vergleich
    • Kfz-Versicherungsarten
    • Kfz-Versicherungsvertrag
    • Umfang des Kfz-Versicherungsschutzes
  • Hausratversicherung
    • Entschädigung und Versicherungsfall
    • Obliegenheitsverletzungen
    • Risikodeckung für privaten Haushalt
    • Versicherungswert und Beitragskalkulation
    • Vorsorgemaßnahmen
    • Wohngebäudeversicherung
  • Lebensversicherung
    • Kapital-Lebensversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Unfallversicherung
  • Haftpflicht
    • Arten der Haftpflichtversicherung
    • Grundlagen der Haftpflichtversicherung
    • Risikodeckung durch Haftpflichtversicherung
    • Schadenersatz bei Haftpflichtversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
  • Rentenversicherung
    • Arten der Altersvorsorge
    • Altersvorsorge Vergleich
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Tipps
    • Geldanlageberatung
    • Versicherungsvertrag
    • Versicherung Tests
    • Versicherungsunternehmen
    • Reiseversicherung
    • Risiko und Versicherung
    • Schaden und Leistungsmanagement
    • Versicherungsagentur gründen
    • Versicherungswirtschaft

Gesetzliche Regelungen nach VVG – Inhalt der Obliegenheit

Nach Vertragsabschluss darf die Gefahr (Risiko) ohne Einwilligung des VR nicht erhöht werden (Gefahrstandspflicht).
Das erhöhte Risiko ist vertragswidrig, außerdem erhält der VR dafür keinen adäquaten Beitrag. Soweit das erhöhte Risiko für den VR überhaupt tragbar ist, wird er nur unter der Bedingung einer erneuten Beitragsfestsetzung seine Einwilligung erteilen.
Erlangt der VN Kenntnis von einer Gefahrerhöhung, so hat er sie dem VR unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht).
•Grundsätzlich setzen die Vorschriften über die Gefahrerhöhung nach Abgabe der Vertragserklärung, nach WG a. F. mit dem formellen Beginn der Versicherung ein, da vorherige Umstände noch von der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfasst werden. Nach dem VVG a. F. wird die Anwendbarkeit der Vorschriften der Gefahrerhöhung jedoch auf die Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags ausgedehnt, d.h., der Antragsteller darf nach Antragstellung keine Gefahrerhöhung mehr vornehmen bzw. gestatten.
•Die VVG-Regelung zur Gefahrerhöhung ist vor allem für die Sach- und Kraftfahrtversicherung von Bedeutung, nicht dagegen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung. Weil hier das versicherte Risiko umfangsmäßig ständigen Schwankungen unterworfen ist, ist die Gefahrerhöhung grundsätzlich von vornherein mitversichert. Dafür kann der VR rückwirkend eine dem Risiko angepassten Beitrag berechnen (Beitragsregulierung). Es bedarf dazu nicht der Zustimmung des VN.

Voraussetzungen
Nicht jede Gefahrensteigerung ist eine Gefahrerhöhung im Sinne des WG.

a)Die Gefahrerhöhung muss erheblich sein
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die Gefahrenlage, die dem VR aus dem Vertrag bekannt ist, in einer für ihn ungünstigen Weise ändert. Bei der Frage der Erheblichkeit entscheiden objektive Gesichtspunkte.
Als unerheblich gelten vor allem solche Gefahrerhöhungen, die unvermeidlich bzw. den Umständen nach als vereinbart anzusehen sind, wie z. B. in der Krankenversicherung die Verschlechterung des Risikos mit zunehmendem Alter. Grundsätzlich hat der VR die Gefahrerhöhung als solche zu beweisen hat.

b)Die Gefahrerhöhung muss dem VN subjektiv bekannt sein
Für die Anwendung des § 23 VVG ist Voraussetzung, dass der VN die Tatsachen kennt, die eine Veränderung der Gefahrenlage bedingen.

Beispiel:
Infolge Verschleisses kann der Zylinder des Schlosses zur Wohnungstür auch mit einem fremden Schlüssel bedient werden. Der VN einer Hausratversicherung verzichtet auf die Instandsetzung.

c)Die Gefahrerhöhung muss objektiv von gewisser Dauer sein
Der neue Gefahrenzustand muss so lange andauern, dass er Grundlage eines neuen Gefahrenverlaufs sein kann, der den Eintritt von Versicherungsfällen generell wahrscheinlicher macht.

Beispiel:
Der Verzicht auf Reparatur im vorangegangenen Beispiel macht den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher. Hätte der VN die Reparatur eingeleitet, wäre die Zeit zwischen Defekteintritt und Reparatur noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des Gesetzes.

Mai 12, 2015gesundhe-admin
Fälligkeit der Leistung, Verzinsung der Entschädigung und Schutz der RealgläubigerLernkotrolle und Test zur Wohngebäudeversicherung
  Weitere Artikel  
 
Unfallgefahr und Vorsorge – Unfallversicherung
 
Einschränkung der Leistungspflicht und Verjährung von Schadenersatzansprüchen
 
Nicht versicherbare Personen bei Unfallversicherung
Eheringe gehämmert matt Eheringe gehämmert matt
Klappbarer Gartentisch mit Holzbank
 empfohlen 
  • Zielkonflikte zwischen den wirtschaftspolitischen Zielen – Magisches Viereck

    ► Magisches Viereck Die Bemühungen des Staates, alle Ziele in einen wirtschaftspolitischen Zustand harmonischer Verträglichkeit zu bringen, verlangen von der deutschen Regierung ein gleichsam zauberisches (magisches) Geschick. Besonders die im […]

    Mai 8, 2016gesundhe-admin
  • Verteilungsrechnen und einfache Verteilung – Kaufmännisches Rechnen

    Verteilungsrechnen Im Rechnungswesen gelangt das Verteilungsrechnen vor allem bei der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zur Anwendung. Aber auch in anderen kaufmännischen Zusammenhängen wird es häufig benötigt, z. B. bei der Gewinnverteilung, […]

    Mai 1, 2016gesundhe-admin
  • Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung – obligatorische Unfallversicherung

    Nicht einverstanden mit dem Entscheid der Versicherung Sind Sie mit dem Entscheid der Versicherungsgesellschaft nicht einverstanden, können Sie ihn innerhalb der angegebenen Frist mit einer Einsprache anfechten. Dieses Einsprache verfahren […]

    Jan 4, 2016gesundhe-admin
  • VVG Verjährung von Versicherungsansprüche – Wesen der Verjährung

    VVG Verjährung Im VVG sind die speziellen Verjährungsfristen des § 12 VVG a. F. (2 bzw. 5 Jahre) und auch die Ausschluss- bzw. Klagefrist von 6 Monaten nicht mehr enthalten. […]

    Jun 2, 2015gesundhe-admin
  • Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne

    Versicherungsbeginn und Arten der Versicherungsbeginne In den Antragsformularen ist ein Leerfeld vorgesehen, in das der Versicherungsbeginn eingetragen werden muss. Gemeint ist damit – nach der bisherigen herrschenden Ansicht – der […]

    Mai 28, 2015gesundhe-admin
  • Die wichtigsten Versicherungen, die man wissen soll – empfehlenswerte Information

    Seinen Versicherungsbedarf kann nur erkennen, wer weiß, welche Versicherungen es gibt Natürlich ist es unter den gegebenen Umständen schwierig herauszufinden, welche Versicherungen man braucht, welche Arten von Versicherungen es überhaupt […]

    Jun 28, 2016gesundhe-admin
  • Die richtige Versicherung für jeden Typ auswählen

    Versicherungen sind wichtig, um sich vor Risiken zu schützen, deren Folgen Sie in Ihrer Existenz bedrohen könnten. Die Krankenversicherung ist mit der Gesundheitsreform zum Pflichtstück geworden. Die Privathaftpflichtversicherung sollte ein […]

    Mrz 10, 2016gesundhe-admin
  • Ausweis für geprüfte Versicherungsfachleute – Persilschein für Betrüger

    Um das berechtigte Misstrauen der Verbraucher gegenüber ihren Vertretern zu brechen, haben die Versicherungsgesellschaften fast alle ihre Vermittler (auch Drücker) neuerdings mit einem amtlich aussehenden grünen Ausweis geprüfter Versicherungsfachmann ausgestattet. […]

    Jun 1, 2016gesundhe-admin
  • Gesundheitssystem in Norwegen – Administration Service und Kosten

    Gesundheitssystem in Norwegen Das Gesundheitssystem Norwegens zählt zu den besten der Welt, weist zugleich allerdings auch die höchsten Ausgaben pro Kopf aus. Das System basiert auf den Grundlagen des universellen […]

    Apr 14, 2020gesundhe-admin
  • Versicherungsbilanzen, die Kunst der Verschleierung – detailliertere Information

    Diejenigen Ausreden, in denen gesagt wird, warum die AG keine Steuern bezahlen kann, werden in einer sogenannten Bilanz zusammengestellt. (Kurt Tucholsky) Die Bilanz, heißt es, sei eine Art Jahreszeugnis der […]

    Okt 11, 2016gesundhe-admin

Helfen Sie 123versicherung

 Neueste Beiträge 
  • Unfall im Straßenverkehr: Darauf müssen Autofahrer achten
  • Versicherungsbranche 2025 – Wandel, Herausforderungen und Chancen für die Zukunft
  • Versicherungstrends 2025 – Digitalisierung, KI & Marktveränderungen im Fokus
2017 © 123 Versicherung
Diese Website benutzen Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenErfahren Sie mehr