Wer als Mitarbeiter für eine Versicherungsunternehmung oder einen Agenturbetrieb tätig werden will, muss dafür bevollmächtigt sein.
Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht hat, wer zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder innerhalb eines Handelsgewerbes zur Vornahme von Handelsgeschäften ermächtigt ist, die sein Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt. Eine besondere Ermächtigung braucht der Handlungsbevollmächtigte u.a. zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung.
► Arten und Umfang der Handlungsvollmacht
– Die allgemeine Handlungsvollmacht berechtigt zur Ausführung aller gewöhnlichen Rechtsgeschäfte im üblichen Umfang, die in dem Handelsgewerbe dieses Geschäftszweigs Vorkommen. Allgemeine Handlungsvollmacht haben z.B. Geschäftsführer und Filialleiter.
– Die Artvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften, die gewöhnlich in dem Handelsgewerbe dieses Geschäftszweigs Vor-kommen. Artvollmacht haben z.B. Mitarbeiter einer Agentur, wenn sie berechtigt sind, Kleinschäden bis zu einem bestimmten Betrag zu regulieren.
– Die Einzelvollmacht berechtigt zur Vornahme eines einzelnen zu einem Handelsgewerbe gehörigen Rechtsgeschäftes.
Beispiel:
Der Agenturinhaber beauftragt seinen Auszubildenden, Briefmarken bei der Post zu kaufen.
► Erteilung der Handlungsvollmacht
Kaufleute sowie Prokuristen haben ohne weiteres das Recht zur Erteilung einer Handlungsvollmacht. Die Erteilung der Vollmacht kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend durch Duldung bestimmter Handlungen erfolgen. Sie wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Wenn ein Kaufmann mehrere Bevollmächtigte ernennt, kann er jedem für sich allein oder mehreren zusammen das Vertretungsrecht einräumen. Im zweiten Falle (Gesamtvollmacht) sind die Rechtshandlungen nur gültig, wenn die Bevollmächtigten gemeinsam gehandelt oder unterschrieben haben, z.B. bei Bankangestellten.
Eine Beschränkung der Vollmacht auf bestimmte Geschäfte ist Dritten gegenüber nur wirksam, falls diese die Beschränkung kannten oder kennen mussten.
► Unterschrift des Bevollmächtigten
Der Bevollmächtigte setzt zum Namen seines Auftraggebers seine Unterschrift mit einem Zusatz, aus dem die Vollmacht zu ersehen ist. Bei der allgemeinen Handlungsvollmacht ist dieser Zusatz i.V. (in Vertretung), bei der Art- und Einzelvollmacht i.A. (im Auftrag).
► Beendigung der Vollmacht
Die Vollmacht erlischt
-mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, mit dem sie verbunden ist, z. B. bei Beendigung des Dienstvertrages,
-durch Widerruf von Personen, die Vollmacht erteilen können,
-durch freiwillige oder zwangsweise Auflösung des Geschäfts,
-beim Wechsel des Geschäftsinhabers in der Regel nur, wenn der neue Inhaber sie widerruft,
-bei Einzelvollmacht nach Durchführung des Auftrags.
Prokura
Prokura hat, wer von einem Kaufmann zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt ist, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringen kann. Gesetzlich verboten ist die Vertretung bei folgenden Handlungen: Eid leisten, Bilanz und Steuererklärungen unterschreiben, Handelsregistereintragungen anmelden, Insolvenzverfahren beantragen, Geschäft verkaufen, Gesellschafter aufnehmen, Prokura erteilen. Handlungsvollmacht darf der Prokurist erteilen. Eine besondere Vollmacht braucht der Prokurist zum Verkauf und zur Belastung von Grundstücken. Während der Umfang der Handlungsvollmacht vom Unternehmer geregelt werden kann, ist der Umfang der Prokura gesetzlich geregelt.
► Erteilung der Prokura
Nur der Kaufmann oder sein gesetzlicher Vertreter kann Prokura erteilen. Sie muss ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) erteilt werden, z.B. mit den Worten: Ich erteile Ihnen mit Wirkung vom 1. Januar 20.. Prokura. Die Prokura muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
Man unterscheidet
Einzelprokura, wenn eine Person allein vertretungsbefugt ist, Gesamtprokura, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich vertretungsbefugt sind, also nur gemeinsam handeln können. Prokura können auch solche Personen erhalten, die nicht im Betrieb angestellt sind (Ehefrau).
► Beginn der Prokura
Die Prokura beginnt mit der Erteilung. Der Inhaber des Handelsgeschäfts muss die Erteilung einer Prokura nach § 53 (1) HGB zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Die Eintragung hat deklaratorische (rechtsbekundende) Wirkung.
► Arten und Umfang der Prokura
Der Unternehmer kann den Umfang der Prokura dem Prokuristen gegenüber ein-schränken (Innen Verhältnis). Dritten gegenüber (Außenverhältnis) ist diese Beschränkung des Umfanges der Prokura jedoch unwirksam. Bei Filialbetrieben kann der Umfang der Prokura auf das Hauptgeschäft oder eine Filiale beschränkt sein, wenn die Filialbetriebe sich durch einen Zusatz sowohl vom Hauptgeschäft als auch voneinander unterscheiden (Filialprokura).
► Unterschrift des Prokuristen
Der Prokurist setzt zur Firma seine Unterschrift mit dem Zusatz ppa. (lat. per Prokura = in Ausübung der Prokura).
► Beendigung der Prokura
Die Prokura erlischt
– mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, mit dem sie verbunden ist,
– durch Widerruf von Seiten eines Geschäftsinhabers,
– durch freiwillige oder zwangsweise Auflösung des Geschäftes,
– durch den Tod des Prokuristen,- beim Wechsel des Geschäftsinhabers in der Regel nur, wenn der neue Inhaber sie widerruft, jedoch nicht beim Tode des Geschäftsinhabers.
Das Erlöschen der Prokura ist durch den Unternehmer zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Gutgläubigen Dritten gegenüber gilt die Prokura so lange weiter, bis sie im Handelsregister gelöscht ist.