Zusätzlich zu den regulären Kündigungswegen haben Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer außerordentlichen Vertragsauflösung.
Prämienerhöhung nach §40 Versicherungsvertragsgesetz
Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben Sie normalerweise, wenn das Versicherungsunternehmen die Prämien erhöht ohne die Leistungen zu verbessern. Nach dem Erhalt der Mitteilung, haben Sie einen Monat Zeit für die Kündigung. Die Kündigung wird sofort wirksam, frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung.
Erhebung eines Zusatzbeitrages bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Zusatzbeitrag erhoben oder erhöht wurde. Sie können Ihre Mitgliedschaft dann zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nur bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages oder seiner Erhöhung. Ihre Krankenkasse muss Sie spätestens einen Monat vor her auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, verschiebt sich Ihr Kündigungsrecht um den entsprechenden Zeitraum.
Schadensfall
Nach einem Schadensfall können normalerweise sowohl der Versicherungsnehmer als auch das Versicherungsunternehmen kündigen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Sie können dagegen entweder mit sofortiger Wirkung oder zu einem anderen Zeitpunkt, spätestens zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Wer mehrere, auch kleine Schäden gemeldet hat, läuft Gefahr, dass das Versicherungsunternehmen kündigt. Dann kann es schwer sein, ein neues Versicherungsunternehmen zu finden.
→ Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der unberechtigten Ablehnung der Entschädigung erfolgen. Kündigt die Versicherungsgesellschaft oder kündigen Sie nach einem Schadensfall, muss der Versicherer zu viel gezahlte Beiträge zurückzahlen.
→ Falls das Versicherungsunternehmen Ihnen kündigt, können Sie es bitten, dass es die Kündigung zurückzieht und ihm eine eigene
Kündigung anbieten. Alternativ können Sie mit dem bisherigen Versicherungsunternehmen über einen angemessenen Risikozuschlag oder eine Selbstbeteiligung verhandeln
Immobilien verkaufen
Wenn Sie eine Immobilie erwerben, kaufen Sie die entsprechende Gebäudeversicherung automatisch mit. Damit soll vermieden werden, dass eine Versicherungslücke entsteht. Sie können aber entscheiden, ob Sie den alten Vertrag fortführen wollen oder zu einem anderen Versicherungsunternehmen wechseln. Die alte Wohngebäudeversicherung können Sie innerhalb eines Monats kündigen. Die Frist beginnt, nachdem Sie als neuer Eigentümer endgültig ins Grundbuch eingetragen sind; die Auflassungsvormerkung reicht nicht aus. Kündigen können Sie auch hier entweder sofort oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Wenn Sie wechseln wollen, sollten Sie sich vom bisherigen Eigentümer den Versicherungsschein zeigen bzw. in Kopie geben lassen. Sie können dann rechtzeitig reagieren, wenn z.B. die Versicherungssumme nicht ausreicht, der Vertrag schlechte Bedingungen hat oder einfach zu teuer ist. Melden Sie sich bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft als neuer Besitzer bzw. nach der Grundbucheintragung als neuer Eigentümer mit Nennung des Übergabetermins
→ Kündigen Sie einen bestehenden Vertrag erst, wenn Sie eine definitive Zusage eines neuen Versicherungsunternehmens haben.
Autoverkauf
Auch wenn Sie ein Auto erwerben, kaufen Sie die Kfz-Versicherung mit. Der Käufer kann die Kfz-Versicherung fortführen, innerhalb eines Monats kündigen oder zu einem anderen Versicherer wechseln. Wenn Sie Ihr neues Fahrzeug bei einer anderen Gesellschaft versichern, gilt dies als Kündigung der alten Police. Eine ausdrückliche Kündigung ist nicht erforderlich.
→ Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie Ihr Fahrzeug vor Verkauf abmelden und das Fahrzeug ohne Kennzeichen übergeben.
Sonderkündigungsrecht in der Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie außerdem ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht und Sie in die private Krankenversicherung wechseln wollen. Sie können die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats auflösen. Umgekehrt können Sie eine private Krankenvollversicherung innerhalb der ersten zwei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht ohne Einhaltung von Fristen kündigen, wenn Sie wieder in der gesetzlichen Kasse versicherungspflichtig werden. Diese Kündigung wirkt rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherungsvertrag nur zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Veränderung der Lebensverhältnisse
Wenn sich die Lebensumstände ändern, haben Sie vielfach die Möglichkeit, den Versicherungsbedarf anzupassen:
> Die Hausratversicherung können Sie kündigen, wenn Sie umziehen und der Beitrag durch eine geänderte Tarifzone steigt.
> Paare (auch nicht-verheiratete), die zusammenziehen, können eine der beiden Privathaftpflichtversicherungen kündigen, wobei hier nur der jüngere Vertrag aufgehoben werden kann. Bei der Rechtsschutzversicherung kann in der Regel der Vertrag aufgehoben werden, der den geringeren Leistungsumfang aufweist. Bei der Hausratversicherung ist man auf Kulanz der Versicherer angewiesen, um den jüngeren Vertrag vorzeitig kündigen zu können.
> Stirbt der Versicherungsnehmer, kann der Versicherungsschutz erlöschen. Mitversicherte sollten das Versicherungsunternehmen über den Todesfall informieren, damit sie nicht ohne Versicherungsschutz dastehen.