Wer vorschnell einen privaten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, kann den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen wieder auflösen:
> Bei einem Riester-Vertrag muss der Anbieter Sie vor Vertragsabschluss, bei einem Versicherungsvertrag bereits vor Antragstellung, schriftlich über verschiedene Kosten informieren. Dazu gehören die Höhe und die zeitliche Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten, die Sie zahlen müssen, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals und Ihre Kosten im Falle des Anbieterwechsels. Geschieht dies nicht, können Sie bis zu einem Monat nach der ersten Beitragszahlung vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Versicherungsvertrag steht Ihnen das allgemeine Widerrufsrecht zu.
> Während der Ansparphase können Sie den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende auflösen. Sie müssen dann allerdings die Zuschüsse und Steuererleichterungen zurückzahlen. Bei einer Rentenversicherung müssen Sie sich zudem noch mit dem Rückkaufswert begnügen. Wenn Sie dies vermeiden wollen, können Sie den Vertrag auch beitragsfrei stellen. Alternativ können Sie das angesammelte Kapital auf einen anderen Riester-Vertrag übertragen. Für den Wechsel kann der bisherige Anbieter allerdings Gebühren erheben.
> Auch einen Rürup-Vertrag können Sie widerrufen. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich, lediglich eine Beitragsfreistellung. Auszahlungen sind frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich und grundsätzlich nur als Rente.
>Eine betriebliche Altersvorsorge ist ebenfalls in der Regel nicht vor Ablauf kündbar. Beim Arbeitgeberwechsel können die erworbenen Ansprüche unter Umständen mitgenommen werden (vgl. Betriebliche Altersvorsorge).