Beispiel: Der gestohlene Pkw
Herrn Mielke wurde in Polen der Pkw gestohlen. Die Versicherungsgesellschaft übersandte ihm die Kaskoschadensanzeige mit der Bitte, alle Schlüssel des Fahrzeugs und weitere Papiere zu übergeben. Diese Unterlagen wurden auf dem normalen Postweg übersandt. Der Wert des Pkw betrug ca. 15.000 Euro. Die Versicherungsgesellschaft lehnte den Schadensfall ab, da keine Schlüssel eingegangen waren. Die Versicherungsgesellschaft kann die Auszahlung der Entschädigungssumme versagen, wenn nicht alle Schlüssel vorhanden sind. Auffallend war, dass die Versicherungsgesellschaft zwar die Papiere erhalten hatte, nicht aber die Schlüssel.
Tipp: Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein
Schicken Sie daher alle geforderten Unterlagen und die Schlüssel per Einschreiben und Rückschein, um sich ein Klageverfahren zu ersparen.
Was ist in der Kraftfahrzeugversicherung versichert?
Die Kraftfahrzeugversicherung wird in zwei Gruppen geteilt:
● die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und
● die Fahrzeugversicherung (Kasko).
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Diese Versicherung ist eine Pflichtversicherung. Auch hier wird, wie im Haftpflichtbereich üblich, eine Befriedigung von Schadensersatzansprüchen vorgenommen. Gleichzeitig besteht aber auch eine Rechtsschutzfunktion. Werden unbegründete Ansprüche gestellt, wehrt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diese ab. Auch im Kraftfahrzeugbereich können die Versicherungsbedingungen im Rahmen der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsordnung frei gestaltet werden. In der Regel werden die Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen 1995 verwendet. Da dies aber nicht zwingend erforderlich ist, sollten Sie die Versicherungsbedingungen individuell prüfen.
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist die Antragsaufnahme anders als bei den anderen Versicherungsarten. Mit Aushändigung der Deckungskarte (früher: Doppelkarte) besteht ein vorläufiger Versicherungsschutz.
Tipp: Kaskoversicherung auf Deckungskarte vermerkt?
Achten Sie darauf, dass auch der Kaskoversicherungsschutz auf der Deckungskarte vermerkt wurde. Es gibt verschiedene Rechtsauffassungen, ob hierzu eine Beratungspflicht des Vermittlers besteht. Lassen Sie es nicht darauf ankommen, dies im Gerichtsverfahren klären zu müssen. Mit der Deckungskarte haben Sie bereits einen eigenständigen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Haben Sie bei der Abholung keinen Versicherungsantrag ausgefüllt, müssen Sie dies nach Anmeldung des Kraftfahrzeugs unverzüglich nachholen. Der vorläufige Versicherungsschutz endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. Zahlen Sie die Versicherungsprämie nicht, tritt die vorläufige
Deckung rückwirkend außer Kraft. Hierüber muss der Versicherer Sie belehren.
Die Kraftfahrzeugversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Es können allerdings in den Versicherungsbedingungen auch Erweiterungen des Geltungsbereichs vorgenommen werden. Überprüfen Sie, wenn Sie ins Ausland fahren, Ihren Vertrag dahingehend, ob in den betreffenden Ländern Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz greift, wenn durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs
● Personen verletzt oder getötet werden,
● Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
● Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar Zusammenhängen.
Hierzu werden im Versicherungsvertrag Deckungssummen vereinbart. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs schließt nicht nur die typischen Gefahren, wie z. B. das Fahren des Kraftfahrzeugs, ein. Das Kraftfahrzeug muss nicht zwingend bewegt werden. So zählen z. B. auch das Be- und Entladen zum Kraftfahrzeughaftpflichtbereich. Und nicht nur der Beladevorgang an sich, sondern auch die jeweiligen unmittelbaren Vor- und Nacharbeiten, d. h. sogar das öffnen der Garagentür. Rollt ihnen etwa auf dem Supermarktparkplatz beim Öffnen des Kofferraums der Einkaufswagen weg und beschädigt einen nebenstehenden Pkw, ist dies ebenfalls ein Fall für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz besteht u. a. für Halter, Eigentümer und Fahrer.
Die Fahrzeugversicherung
Hier ist die Kaskoversicherung gemeint. Sie unterteilt sich in Vollkasko- und Teilkaskoversicherung.
In der Teilkaskoversicherung sind versichert:
● Brand oder Explosion,
●Entwendung,
● unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung,
● Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz.
In der Vollkaskoversicherung sind zusätzlich
● Unfall und
● mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen versichert.
Des Weiteren sind in der Voll- und Teilkaskoversicherung Bruchschäden an der Verglasung des Kraftfahrzeugs sowie Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss versichert. Schäden an der Bereifung sind nur versichert, wenn diese durch ein Ereignis aufgetreten sind, das gleichzeitig auch andere versicherungspflichtige Schäden am Kraftfahrzeug verursacht hat. Mitversicherte Fahrzeug- und Zubehörteile sind gelistet. Die Aufstellung entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsbedingungen. Darin enthalten sind Teile, die ohne Betragszuschlag zum Versicherungsumfang gehören. Darüber hinaus sind Teile aufgeführt, die nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind. Hierzu muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Jede der einzelnen Gefahren wird begrifflich bestimmt. So ist mit Überschwemmung nicht nur das über die Ufer tretende Gewässer gemeint, sondern auch die Überschwemmung einer Straße durch Wolkenbruch.
Sturm ist erst ab einer Windstärke von mindestens 8 versichert. Die Versicherung greift aber auch, wenn Gegenstände wie z. B. Dachziegel oder Äste auf das Auto geworfen werden. Entschädigt wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des Schadens. Der Neuwert wird in der Regel nicht ersetzt. Einige Versicherungsbedingungen beinhalten allerdings eine Zahlung des Neuwerts bei Totalschaden bis etwa zwei Monate nach Kauf des Neuwagens.
Wann Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren
Damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht verlieren, beachten Sie auch bei dieser Versicherung die Obliegenheiten. Grobe Fahrlässigkeit hat das Versagen des Versicherungsschutzes zur Folge. So wurde z. B. der Versuch, einen heruntergefallenen Atlas aufzuheben, als grob fahrlässig gewertet. Weitere Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
● Bücken nach einer Zigarette (Düsseldorf, Vers.R. 80, 1020),
● Überfahren eines Stoppschilds (Nürnberg, R+S 97, 409),
● Mitführen von Haustieren ohne gesonderte Versicherung.
Wie versichere ich mich richtig?
Kraftfahrzeughaftpflicht
Im Kraftfahrzeughaftpflichtbereich müssen Sie auf ausreichend hohe Deckungssummen achten, wobei viele Versicherungsgesellschaften unbegrenzte Deckungen anbieten. Seit dem 1. August 2002 gibt es ein neues Schadenersatzrecht. Damit gelten für die Haftung von Fahrzeuginsassen neue Regelungen. Jetzt muss Schadenersatz geleistet werden, auch wenn kein Verschulden des Fahrers oder eines anderen Verkehrsteilnehmers vorliegt. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung muss dann den Schaden voll ersetzen. Damit gehört die Insassenunfallversicherung zu den eingangs erklärten unnötigen Versicherungen.
Tipp: Insassenunfallversicherung kündigen
Prüfen Sie Ihren Kraftfahrzeugversicherungsvertrag, ob dieser eine Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung beinhaltet. Dieses Geld können Sie für wichtigere Versicherungsarten verwenden. Auswirkungen auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat auch die Erhöhung des Haftungsalters bei Kindern im Straßenverkehr. Kinder haften erst für Schäden, wenn sie mindestens zehn Jahre alt sind. Eine Mitverantwortlichkeit wird nicht berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob Sie überhaupt eine Möglichkeit hatten, den Schaden zu verhindern.
Beispiel: Spielende Kinder auf der Straße
Ihnen läuft ein achtjähriger Junge vors Auto, den Sie vorher wegen anderer Pkw nicht sehen konnten. Sie weichen aus und beschädigen ein weiteres Fahrzeug. Dann müssen Sie die Reparaturkosten selbst tragen. Haben Sie eine Vollkaskoversicherung, kann über diese eine Regulierung erfolgen. Den Schaden am anderen Kraftfahrzeug übernimmt Ihre Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Einzige Ausnahme von der Haftungsregelung ist ein vorsätzliches Verhalten. Ein Beispiel hierzu ist das vorsätzliche Zerkratzen des Autolacks mit einem Schlüssel.
Kaskoversicherung
Für Neuwagen ist natürlich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung anzuraten. In den Verträgen ist zur Beitragsersparnis eine Selbstbeteiligung sinnvoll. In der Regel werden hier Selbstbeteiligungen in Höhe von 300 bis 500 Euro vereinbart. Bei älteren Fahrzeugen können Sie den Vertrag auf eine Teilkaskoversicherung umstellen. Eine allgemeine Regel gibt es nicht. Fragen Sie Ihren Autoverkäufer, welchen Wert Ihr Kraftfahrzeug noch hat. Nur so können Sie entscheiden, ob eine Vollkaskoversicherung noch sinnvoll ist. Holen Sie sich verschiedene Angebote ein. Die Teilkaskoversicherung wird auf 100 Prozent des Versicherungsbeitrags berechnet. Fahren Sie nun bereits auf 30 Prozent Schadenfreiheitsrabatt, kann die Differenz zwischen der Voll- und der Teilkaskoversicherung gering ausfallen.
Tipp: Versicherungscheck
Die Verbraucherzentralen bieten z. B. eine Berechnung zur Ermittlung einer günstigen Versicherungsprämie an. Mit dieser Auswertung ist es oftmals möglich, bei Ihrem Versicherer eine Prämienermäßigung zu erreichen. Darüber hinaus gibt es zwischenzeitlich verschiedene Möglichkeiten, Rabatte einzurechnen. So sind z. B. der Garagen-, der Wenigfahrer- und der Alleinfahrerrabatt bekannt. Es gibt noch andere Rabatte, die je nach Versicherungsgesellschaft unterschiedlich sind, z. B. für bestimmte Berufsgruppen, für Bahncard-Besitzer oder wenn man bereits ein Gebäude bei der Versicherungsgesellschaft versichert hat. Achten Sie darauf, dass Sie die Voraussetzungen der Rabatte einhalten. Tun Sie das nicht, kann sich die anfängliche Beitragsersparnis schnell ins Gegenteil verkehren. Lesen Sie dazu in Ihren Versicherungsbedingungen, um vor unliebsamen Überraschungen sicher zu sein.
weiterlesen Die Kraftfahrzeugversicherungen im Test Teil II