Die Leistungen der Krankenkassen in Deutschland Teil I
Genesungsverschickung
Übernahme der vollen Kosten bzw. Zahlung eines Zuschusses für Unterbringung in Vertragsheimen.
Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationsleistung
In der GKV gehören medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen zum allgemeinen Versicherungsschutz. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, oftmals auch Badekuren genannt, übernehmen die Krankenkassen neben den vertraglichen Kosten der ärztlichen Behandlung auch die Kosten der medizinischen An-wendungen sowie einen täglichen Zuschuss von acht Euro für Unterkunft, Verpflegung usw. Reicht eine ambulante Maßnahme zur Vorsorge oder Rehabilitation nicht aus, so können stationäre Behandlungen mit Unterkunft und Verpflegung übernommen werden. In diesem Fall zahlt der Versicherte einen Eigenanteil von neun Euro pro Tag hinzu.
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistung Wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vertragseinrichtung erbringen. Der Versicherte hat jedoch bei diesen Maßnahmen 8,70 Euro je Kalendertag zuzuzahlen.
Parodontosebehandlung
Übernahme der vollen Kosten nach den Vertragssätzen.
Kieferorthopädische Behandlung
Die Krankenkasse übernimmt 80 Prozent der Kosten der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Sofern sich in einem Haushalt mindestens zwei versicherte Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten Zusammenleben, in kieferorthopädischer Behandlung befinden, so übernimmt die Krankenkasse für das zweite und jedes weitere Kind 90 Prozent der Kosten. Die restlichen 20 bzw. zehn Prozent werden erstattet, wenn die Behandlung im medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen wurde. Sofern der Versicherte eine kostenmäßig aufwändigere kieferorthopädische Behandlung – als sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend ist – wünscht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Mit wenigen Ausnahmen wird Kieferorthopädie nur noch für Personen bis zum 18. Lebensjahr gewährt.
Schutzimpfungen
Kostenfreie Schutzimpfungen zur aktiven Immunisierung gegen Diphtherie, Virus-Hepatitis B, Virus-Grippe, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln, Tbc, Wundstarrkrampf, Tollwut und gegen die Folgen von Zeckenbissen, wenn nicht eine andere Stelle die Kosten zu tragen hat oder diese Impfungen nicht auf Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt werden.
Psychotherapeutische Behandlung
Übernahme der Kosten nach den Vertragssätzen.
Ergänzende Leistungen
Förderung von Behindertensport, der Versicherten ärztlich verordnet und in Gruppen unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, und Gewährung solcher Leistungen, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation gehören, wenn zuletzt die Kasse Krankenhilfe gewährt hat oder gewährt.
Zahnersatz
Der Versicherte hat für Zahnersatz Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten der medizinisch notwendigen Versorgung (zahntechnische Leistungen und zahnärztliche Behandlung). Als Belohnung für eigene Bemühungen der Versicherten zur Gesunderhaltung der Zähne erhöht sich der Zuschuss um einen Bonus von zehn Prozent bzw. 15 Prozent, wenn der Nachweis erbracht wird, dass regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen stattgefunden haben. Regelmäßig bedeutet für Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, halbjährliche und für ältere Versicherte jährliche Untersuchungen während der letzten fünf bzw. zehn Jahre vor Beginn der Behandlung. Für die Bestätigung der durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen hält der Zahnarzt ein Bonusheft bereit. In Härtefällen ist eine vollständige oder teilweise Übernahme des Eigenanteils möglich. Einige Leistungsarten beim Zahnersatz wurden ausgegrenzt: So fallen Brücken zum Ersatz von mehr als vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet nicht in die Leistungspflicht. Mehrere Einzelbrücken je Kiefer sind zulässig, wobei die Gesamtzahl der zu ersetzenden Zähne vier übersteigen darf. Mehr als zwei Verbindungselemente je Kiefer bei Kombinationsversorgungen fallen nicht in die Leistungspflicht. Bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer bezuschusst die Kasse auch das dritte Verbindungselement.
Unkonventionelle Heilmethoden
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für unkonventionelle Heilmethoden. Voraussetzung ist, dass diese von zugelassenen Ärzten veranlasst oder erbracht werden, so z. B. die Kosten für homöopathische Arzneimittel, die ein Vertragsarzt verordnet. Kosten für einen Heilpraktiker dürfen von den Krankenkassen nicht übernommen werden.