Eine Zusatzversicherung, die die Kosten für ambulante Behandlungen erstattet, ist Versicherungspflichtigen verschlossen, da diese voraussetzt, dass die gesetzliche Krankenkasse mitzieht. Das heißt, die Krankenkasse muss damit einverstanden sein, dass Sie ohne Krankenschein als Privatpatient zum Arzt gehen und der gesetzlichen Krankenkasse die Rechnung zur Kostenerstattung vorlegen. Das ist gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht erlaubt. Sie können sich aber ohne weiteres doppelt versichern. Das heißt. Sie können neben Ihrer Pflichtversicherung eine private Krankenversicherung abschließen. Eventuell auch nur für die volle Erstattung der ambulanten Behandlung, um das im vorausgegangenen Absatz erläuterte Problem zu lösen.
Kostenerstattung bei freiwillig Versicherten der GKV
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (GSG) können alle freiwillig Versicherten in der GKV das Kostenerstattungsverfahren wählen. Jede örtliche oder regionale Pflichtkasse (AOK, BKK und IKK) kann in ihrer Satzung festlegen, ob freiwillig Versicherte in allen oder auch nur in Einzelbereichen (z.B. ambulante Behandlung, Krankenhausversorgung) Kostenerstattung beantragen können. Es kann also möglich sein, dass für den einen Bereich die Sachleistung (Krankenschein), für den anderen Bereich eine Kostenerstattung gewählt wird. Im Extremfall kann der Versicherte sogar in einem Quartal mit Krankenschein zum Arzt gehen, im nächsten Quartal sich dann anteilig die Kosten einer Privatrechnung desselben Arztes erstatten lassen. Bei den Ersatzkassen ist die Wahl des Verfahrens sowohl für die unterschiedlichen Leistungsbereiche (ambulante, zahnärztliche und stationäre Behandlung) wie innerhalb der Bereiche (z. B. bei ambulanter Behandlung) schon bisher möglich und wird auch beibehalten.
Es wird jedoch gesetzliche Krankenkassen geben, die festlegen, dass das Kostenerstattungsverfahren nicht auf einzelne Bereiche beschränkt werden kann.
Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesgesundheitsministerium ist umstritten, ob freiwillig Versicherte nur noch Kassenärzte in Anspruch nehmen können und Rechnungen von ausschließlich privat tätigen Ärzten nur in Notfällen erstattet werden dürfen. Die Rechtsauffassung des Bundesgesundheitsministeriums wird durch ein Urteil des Bundessozialgerichts gestützt, das 1992 entschieden hat, dass eine gesetzliche Krankenkasse keine allgemeine Kostenerstattung für Leistungen durch alle Ärzte vorsehen darf. Bei der Vereinbarung einer Kostenerstattung sollten freiwillig Versicherte ihren Grundschutz durch die gesetzliche Krankenversicherung um private Zusatzversicherungen erweitern. Denn nur diese Absicherung gewährleistet einen ausreichenden Versicherungsschutz.
Ergänzungstarife
Mitglieder von Krankenkassen haben vor allem bei Heil- und Hilfsmitteln, bei Brillen und Zahnersatz sowie bei Krankenhauskosten Zuzahlungen zu leisten. Diese bewegen sich nach dem Willen der Reformer in einer für den Einzelnen tragbaren Größenordnung und sollen den Versicherten zu mehr Eigenverantwortung und Gesundheitsvorsorge – vor allem auch im Bereich der Zahnpflege – erziehen. Die privaten Versicherungsunternehmen sahen darin allerdings gleich wieder eine neue Chance für ein weiteres Angebot – den Ergänzungstarif. Nach den Vorleistungen der Krankenkasse werden im Rahmen einer Ergänzungsversicherung Zuschüsse gezahlt, z. B. bis zu 350 Euro bei Brillen, die Differenz bis zu 80 Prozent der Kosten im Falle des Zahnersatzes und alle Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel sowie beim Krankenhausaufenthalt. Es kann im Rahmen des Ergänzungstarifs auch eine Auslandsreise-Krankenversicherung enthalten sein.
Die Beiträge belaufen sich – je nach Alter und Geschlecht auf etwa 20 bis 80 Euro pro Monat, also 240 bis 960 Euro pro Jahr. Bei einem Vergleich dieser relativ hohen Beiträge mit den geringfügigen Leistungen (außer für den Bereich der Auslandsreise-Krankenversicherung, die man für etwa zehn bis zwölf Euro pro Person im Jahr ge-sondert abschließen kann) sollte eigentlich jedem klar werden, dass es vernünftiger ist, die Beiträge einzusparen und die gesetzlich verordneten Zuzahlungen aus eigener Tasche zu leisten. Das ist sicher auch im Sinne der politisch Verantwortlichen, die in den Ergänzungstarifen eine Umgehung ihrer Bemühungen um mehr Eigenverantwortung der Versicherten sehen. Außerdem werden keine untragbaren Risiken gedeckt, was der eigentliche Sinn von Versicherungen sein sollte.