Achten Sie vor allem auf lückenlosen Beginn des Versicherungsschutzes! Setzen Sie sich nicht zwischen zwei Stühle. Kündigen Sie nicht Ihre bisherige Versicherung, ohne dass Sie von der neuen schon die Bestätigung der Aufnahme haben. Sonst kann es Ihnen passieren, dass Sie unvermutet ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Tritt nämlich ein schwerer Gesundheitsschaden plötzlich auf, wird das bisherige Unternehmen nicht gewillt sein, den gekündigten Vertrag wieder fortzusetzen. Das neue wird andererseits nicht bereit sein, den inzwischen Erkrankten aufzunehmen. Oder es schließt die Vorerkrankung aus. Sie müssen bis zur Antragsannahme, die in etwa dem Erhalt der Police entspricht, jede Erkrankung nachmelden! Achten Sie auch darauf, dass der Versicherungsschutz genau im Anschluss an eine bisherige Versicherung in Kraft tritt. Im Zweifel haben Sie erst Versicherungsschutz, wenn Sie die Annahmeerklärung oder den Versicherungsschein in Händen haben.
Wenn Sie also im Vertrauen darauf, dass Sie schon rechtzeitig wieder versichert sein werden, den bisherigen Versicherungsschutz beispielsweise zum Ende eines Monats gekündigt haben, aber den Antrag für eine neue Krankenversicherung erst wenige Tage vor dem Ende dieses Monats stellen, können Sie im Normalfall nicht damit rechnen, dass am Ersten des folgenden Monats schon eine Annahmeerklärung oder ein Versicherungsschein bei Ihnen ist. Sie sind also im neuen Monat so lange ohne Versicherungsschutz, wie Sie eine solche Bestätigung noch nicht haben. Dies müssen Sie verhindern, indem Sie erst zum darauf folgenden Kündigungstermin wechseln, auch wenn dieser ein ganzes Jahr später liegen sollte und Sie bis dahin höhere Beiträge zu zahlen haben. Einige Tage ohne Krankenversicherungsschutz gewesen zu sein, hat schon manch einer bitter bereut.
Wer Bedenken wegen seines Gesundheitszustandes hat, kann gleichzeitig bei mehreren Unternehmen so genannte Probeanträge stellen. Oder er sollte einen unabhängigen Makler einschalten, der die Annahmepolitik der einzelnen Gesellschaften kennt und/oder bei den Unternehmen rumfragen kann, ohne dass er dabei den Unternehmen bekannt gibt, für welchen Interessenten er sich erkundigt. Aus einem Antrag wird ein Probeantrag ganz einfach dadurch, dass im Antragsformular eine entsprechende Ergänzung eingetragen wird – am deutlichsten, wenn mit einem Rotstift vor das Wort Antrag Probe- geschrieben wird. Bei nicht idealen Gesundheitsverhältnissen gleichzeitig mehrere Probeanträge zu stellen, ist deshalb zu empfehlen, weil jedes Antragsformular die Frage enthält, ob bereits anderweitig ein Antrag abgelehnt wurde. In z. B. 15 gleichzeitig versandten Probeanträgen kann diese Frage noch verneint werden. Wird aber nur ein einzelner Antrag gestellt und von der Gesellschaft nicht angenommen, muss in einem zweiten Antrag gegenüber einer anderen Gesellschaft die Frage nach einer Ablehnung mit Ja beantwortet werden.
Dann wird es schwer, normalen Versicherungsschutz zu erhalten. Das Wort Probe- ist deshalb wichtig, weil ein Probeantrag kein verbindlicher Antrag ist, sondern die Aufforderung an die Gesellschaft, ein verbindliches Angebot abzugeben. Das heißt: Ein Probe-Antragsteller ist nicht an seinen Antrag gebunden und kann deshalb viele Probeanträge auf einmal versenden. Das ist mit normalen Anträgen nicht möglich, weil man eine Vielzahl von Krankenversicherungen abgeschlossen hat, wenn mehrere Unternehmen die Anträge annehmen oder man nicht rechtzeitig den Verträgen widerspricht. Stellen Sie bei einem Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung den Antrag so früh wie möglich. Alle Krankheiten, die nach Erhalt der Police auftreten, sind dann mitversichert. Warten Sie aber bis kurz vor dem Übertrittstermin, kann sich bis dahin noch ein Unfall ereignen oder ein Leiden einstellen und es bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Wechsel wieder abzublasen oder zu verschieben.
Geben Sie sich nicht mit Wartezeiten zufrieden. Wartezeiten bedeuten, dass die entsprechenden Krankheiten erst nach Ablauf dieser Frist mitversichert sind. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie gilt aber nicht für Unfälle. Die besonderen Wartezeiten für Entbindungen, Psychotherapie und alle Zahnbehandlungen belaufen sich auf acht Monate. Krankenversicherungen sollten nicht mit Wartezeiten abgeschlossen werden, wenn man diese ausschließen kann. Bei einem Übertritt von einer gesetzlichen Krankenkasse gibt es keine oder nur verkürzte Wartezeiten. Die bei der gesetzlichen Krankenkasse zurückgelegte Versicherungsdauer wird auf die Wartezeiten angerechnet. Wenn Sie also unmittelbar vor dem Eintritt in eine private Krankenversicherung mindestens acht Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, haben Sie keine Wartezeiten. (Das Gleiche gilt beim Ausscheiden aus der freien Heilfürsorge.)
Bei Krankentagegeld entfällt die Wartezeit bei einigen Versicherungsunternehmen nur für Tagegeld in der Höhe, wie es bei der Krankenkasse versichert war. Für den darüber hinausgehenden Betrag gelten dort die Wartezeiten. Aber auch diese lassen sich beseitigen, wie aus Folgendem hervorgeht. Erforderlich ist dazu eine ärztliche Untersuchung. Den Arzt können Sie selbst bestimmen. Fällt der Untersuchungsbericht günstig aus, werden die Wartezeiten erlassen. Ausnahmen bilden die Wartezeiten für Zahnersatz, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nur von ganz wenigen Unternehmen erlassen werden. Wartezeiten für Entbindungen bleiben auch bei ärztlicher Untersuchung bestehen. Da die Krankheitskostenversicherung und die Tagegeldversicherung für Verdienstausfall meist nicht bei ein und demselben Unternehmen am günstigsten ist, empfiehlt es sich oft, die Versicherungen getrennt abzuschließen.
Dann ist bei einem Übertritt von einer gesetzlichen Krankenkasse zu beachten, dass es Gesellschaften gibt, die bei Abschluss der Tagegeldversicherung die Wartezeiten sogar dann erlassen, wenn die Krankheitskostenversicherung bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wird. Es gibt aber auch Gesellschaften, die das nicht tun. Entweder man entscheidet sich für ein Unternehmen, das die Wartezeit in diesem Falle erlässt, oder man unterzieht sich trotz des Übertritts aus der gesetzlichen Krankenkasse noch einer ärztlichen Untersuchung. Es kann passieren, dass Ihr Antrag nicht glatt durchgeht. Er kann wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden. Oder die Gesellschaft fordert Beitragszuschläge oder den Ausschluss bestimmter Leistungen. In einer solchen Situation wären Sie besser dran, wenn Sie gleichzeitig mehrere Probeanträge gestellt hätten. Nach den aufgetretenen Komplikationen müssen Sie aber – am besten durch mehrere Probeanträge – herauszufinden versuchen, ob andere Unternehmen Ihren Antrag in gleicher Weise beurteilen. Dabei sind Sie aber vorbeurteilt.
Die Risikobeurteilung erfolgt bei den einzelnen Unternehmen der privaten Krankenversicherung unterschiedlich. Es gibt zwar Richtlinien für die Risikobeurteilung, im Einzelfall spielen jedoch die Erfahrung und Einstellung des jeweiligen Sachbearbeiters mit. Auch die fachliche Kompetenz des Versicherungsvermittlers hat Einfluss auf die Risikobeurteilung. Er kann an der Nutzung des Entscheidungsspielraumes erheblich mitwirken. Die Risikobeurteilung wird aber zunächst einmal von der Tarifpolitik geprägt. So ist es üblich, die so genannten Vorerkrankungen einzelnen Risikoklassen zuzuordnen. Man erreicht so eine verwaltungsmäßig weitgehende Schematisierung und eine gewisse gleichartige Einstufung ähnlicher oder gleichwertiger Gesundheitstatbestände.
Folgende Möglichkeiten sind denkbar und existieren tatsächlich auch in der Praxis:
1. Das erste Unternehmen kennt überhaupt keine Risikozuschläge und Ausschlüsse von Vorerkrankungen. Das bedeutet auf der einen Seite, dass die Mitversicherung von Vorerkrankungen in die Beiträge grundsätzlich einkalkuliert wurde. Die Beiträge sind also von vornherein höher. Es bedeutet aber auf der anderen Seite, dass besonders schwere Risiken bei diesem Unternehmen überhaupt keinen Versicherungsschutz finden, weil das Unternehmen sie ohne einen Beitragszuschlag nicht tragen will. Sie werden dadurch auf die Konkurrenz abgedrängt. Für den Versicherungsschutz-Suchenden bedeutet das, wenn er gesund ist, höhere Beiträge und Mitbezahlen der Vorerkrankungen anderer. Wenn er mit leichten bis mittleren Vorerkrankungen zu tun hat, Versicherung zum Tarifbeitrag ohne Zuschläge und damit theoretisch eine Beitragsersparnis. Wenn er schwer krank ist, keine Versicherungsmöglichkeit. Insgesamt kann eine solche Tarifpolitik dazu führen, dass sich aus den geschilderten Gründen nicht ganz gesunde Versicherte bei einem solchen Unternehmen häufen und das Beitragsniveau über dem Durchschnitt liegt.
2. Das zweite Unternehmen berechnet z. B. nach sechs Risikoklassen bis einschließlich Klasse drei keine Zuschläge. Ab Klasse vier werden Zuschläge erhoben. Im unteren Bereich sind also Vorerkrankungen in den Beitrag miteinkalkuliert. Mittlere bis schwere Vorerkrankungen belasten die Allgemeinheit der Versicherten jedoch nicht, sondern werden von der Gruppe der Betroffenen selbst getragen. Eine solche Tarifpolitik führt zumeist zu befriedigenden Lösungen. Man muss sich nicht wegen jeder Vorerkrankung auseinander setzen und spart dadurch Verwaltungskosten, was beiden Vertragspartnern zugute kommt. Trotzdem steigen die Versicherungsbeiträge nicht ins Uferlose, weil man besonders risikoträchtige Fälle mit Zuschlägen belegen kann.
3. Das Unternehmen berechnet auch für nicht so erhebliche Vorerkrankungen Zuschläge. Solche Unternehmen haben im reinen Tarifvergleich einen Vorteil, weil sie dadurch bedingt oft die niedrigsten Tarifbeiträge ausweisen. Beim Risikozuschlag schlagen sie dann voll zu. Für Kerngesunde vielleicht die richtige Adresse.
In den meisten Fällen werden Risikozuschläge für Krankheiten berechnet, die der Vergangenheit angehören und nur deshalb ein erhöhtes Risiko darstellen, weil sie noch nicht lange zurückliegen. Solche Risikozuschläge können nach einer gewissen Zeit – z. B. nach zwei Jahren – fast immer aufgehoben werden, wenn die zugrunde liegende Erkrankung bis dahin nicht wieder aufgetreten ist. Sie sollten in solchen Fällen bei der Vereinbarung eines Risikozuschlages darauf bestehen, dass die Möglichkeit der späteren Aufhebung in den Text der Vereinbarung des Beitragszuschlages (oder Leistungsausschlusses) mitaufgenommen wird. Dann gibt es zur gegebenen Zeit keine Diskussion darüber. Denken Sie auch daran, den entsprechenden Zeitpunkt in Ihrem Terminkalender zu notieren.
Es hat keinen Sinn und es muss dringend davor gewarnt werden zu versuchen, die Unternehmen bei Antragstellung hinsichtlich der Gesundheitsverhältnisse zu überlisten, um in den Besitz einer Police zu kommen. Diese nützt dem Privatversicherten nämlich wenig. Sie enthält keine Leistungsgarantie. Bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zahlt keine private Krankenversicherung. Die Beiträge sind verloren und werden nicht erstattet. Der Versicherungsschutz erlischt und der Betroffene steht möglicherweise für immer ohne Versicherungsschutz da. Nach § 178k des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) gilt jedoch, dass der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht nicht mehr vom Vertrag zurücktreten kann, wenn seit dem Vertragsabschluss mehr als drei Jahre vergangen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt aber bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
Oberstes Gebot beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist also: Geben Sie alle Vorerkrankungen und Beschwerden an, nach denen im Antrag gefragt wird. Verfolgen Sie die aktuelle Diskussion über die Anzeigepflicht von Gentest-Ergebnissen. Möglicherweise müssen demnächst Hinweise auf mögliche Erkrankungen und Veranlagungen, die durch einen Gentest festgestellt wurden, angegeben werden. Wenn bei ambulanten Behandlungen lediglich nach denen der letzten fünf Jahre gefragt wird, brauchen Sie natürlich nur diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Geben Sie auch Erkältungskrankheiten an. Der Arzt hat vielleicht anlässlich der Untersuchung weitere Befunde erhoben und auf seiner Karteikarte vermerkt – z. B. erhöhten Blutdruck. Haben Sie die Erkältung verschwiegen und die Gesellschaft hält später wegen eines Leistungsfalls Rückfrage bei Ihrem Arzt, dann gibt dieser natürlich auch den erhöhten Blutdruck an.
Diese Vorsicht bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen ist ebenfalls geboten, wenn eine ärztliche Untersuchung erfolgt. Auch dann müssen Sie alle Fragen genau beantworten. Der Standpunkt Wenn der Arzt nichts festgestellt hat, bin ich aus der Verantwortung, führt also nicht weiter. Schließen Sie keinen zusätzlichen Vertrag ab, ohne beide Versicherungsunternehmen zu informieren! Unterlassen Sie eine solche Mitteilung, können beide Verträge wertlos sein. Die Folgen sind die gleichen wie bei der Nichtangabe von Vorerkrankungen (siehe oben). Das gilt vor allem auch für Tagegeldversicherungen.