Bedingungen. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Höhe der Beiträge allein nicht entscheidend. Der Versicherte muss zugleich unbedingt die verschiedenen Bedingungen vergleichen. Die bekannteste Falle ist die Dreimonatsklausel. Der Versicherte muss seine Berufsunfähigkeit binnen drei Monaten der Versicherung melden. Tut er dies nicht (was häufig vorkommt), erhält er bei vielen Versicherern erst für den Beginn des Monats eine Rente, in dem er die Berufsunfähigkeit gemeldet hat. Wenn der Antrag vorher gestellt wird, beginnt die Rentenzahlung nach Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eintrat. Die Berufsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Bei dem Pauschalsystem wird die Berufsunfähigkeitsrente frühestens vom 7. Monat bei mindestens 50 Prozent Berufsunfähigkeit gezahlt. Die volle Rente gibt es, wenn der Versicherte nach dieser Karenzzeit nachweist, dass er wegen Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauerhaft seinen Beruf weniger als 4 Stunden pro Tag ausüben kann. Diesen Nachweis in Form ärztlicher Gutachten muss der Versicherte auf eigene Kosten erbringen. Besonders beim Staffelsystem kann der Invaliditätsgrad zu Streitigkeiten mit dem Versicherer führen, beim Pauschalsystem nur, wenn er knapp über 50 Prozent liegt. Während der Berufsunfähigkeit brauchen keine Prämien mehr gezahlt zu werden. Für die Rente ist auf den Ertragsanteil je nach Alter bei Rentenbeginn Lohn- oder Einkommensteuer zu zahlen. Wenn der Versicherer die Rente verweigert, muss der Kunde innerhalb von sechs Monaten vor Gericht klagen. Bei einigen Unternehmen gibt es einen Ärzteausschuß, der aus einem neutralen Obmann besteht und zwei Ärzten, von denen jede Partei einen bestimmt. Auch hier sind nach sechs Monaten die Ansprüche des Versicherten verloren. Wer sich zum Beispiel bei Berufsunfähigkeit mit der Verweisung in einen anderen Beruf nicht abfinden will, muss seinen Versicherer vor Gericht bringen. Das passierte in den letzten Jahren in rund zwei Prozent der entsprechend Versicherten. Laut Marktbeobachtungsdienst map-report streiten besonders gern Cosmos, Aachener und Münchener sowie Deutscher Herold, kaum dagegen die Hamburg-Mannheimer, R+V und Allianz.
Übrigens: Die Frage nach der Berufsunfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach der letzten Tätigkeit des Versicherten. Welchen Beruf er früher einmal ausgeübt hat oder welcher Beruf im Versicherungsschein steht, ist irrelevant – entschied der BGH 1994. Dennoch betreiben einige Versicherer Haarspalterei zum Nachteil der Kunden. Denn: Verzicht auf Verweisung im Kleingedruckten bedeutet nicht, dass der Kunde schon aus dem Schneider ist. Zwar leisten einige inzwischen auch dann, wenn eine Tätigkeit in einem ähnlichen Beruf möglich wäre (abstrakte Verweisung). Doch bei der turnusmäßigen ärztlichen Nachprüfung, ob immer noch Berufsunfähigkeit vorliegt, könnten viele Kunden nach einer Umschulung doch noch nachträglich auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden (konkrete Verweisung). Folge: Die Berufsunfähigkeitsrente würde gestrichen.