§1 | Welche Leistungen erbringen wir? | §7 | Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit |
§2 | Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser | und in welchen Fällen zahlen wir eine Wiederein | |
Bedingungen? | Wiedereingliederungshilfe? | ||
§3 | In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz | §8 | Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach |
ausgeschlossen? | Eintritt der Berufsunfähigkeit? | ||
§4 | Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, | §9 | Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? |
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt | §10 | Wie ist die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung | |
werden? | am Überschuss beteiligt? | ||
§5 | Wann geben wir eine Erklärung über unsere | §11 | Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie |
Leistungspflicht ab? | während der Versicherungsdauer dieser Zusatz | ||
§6 | Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten | versicherung? | |
Rechte geltend gemacht werden, und wer ent | |||
scheidet in diesen Fällen? |
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
(1) Wird der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig (vgl. § 2), so erbringen wir – längstens für die vereinbarte Leistungsdauer – folgende Versicherungsleistungen:
a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen oder Leistungserweiterungen, sofern hierfür Beitragszahlungspflicht besteht;
b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mit-versichert ist. Die Rente zahlen wir entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsweise im Voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des vereinbarten Rentenzahlungsabschnitts. Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem wir Versicherungsschutz tragen. Die Leistungsdauer bezeichnet den Zeitraum, bis zu dessen Ablauf wir längstens eine anerkannte Leistung erbringen. Anstelle der Standardregelung (50 %) kann auch eine Staffelregelung vereinbart werden (siehe Anhang „Staffelregelung“).
(2) Wird der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung wegen Pflegebedürftigkeit berufsunfähig (vgl. § 2 Absatz 6), so erbringen wir, auch wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % liegt, dennoch – längstens für die vereinbarte Leistungsdauer – die in Absatz 1 genannten Versicherungsleistungen.
(3) Der Anspruch auf die versicherten Leistungen entsteht vorbehaltlich des Absatzes 4 mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Tritt die Berufsunfähigkeit gemäß §2 Absatz 3 ein, erbringen wir unsere Leistungen vorbehaltlich des Absatzes 4 rückwirkend ab Beginn des dort vorausgesetzten sechsmonatigen Zeitraums.
(4) Bei Vereinbarung einer Karenzzeit entsteht der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Zusatzversicherung erst mit dem Ablauf der Karenzzeit, sofern die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden hat und nach deren Ablauf noch andauert.
Die Karenzzeit tat der Zeitraum vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum Beginn der Leistungen aus dieser Zusatzversicherung, fällt die Berufsunfähigkeit weg (vgl. § 7) und tritt innerhalb von 24 Monaten danach erneut Berufsunfähigkeit auf Grund derselben Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.
(5) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, wenn Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 2 Absatz 6 nicht mehr vorliegt, wenn der Versicherte stirbt oder bei Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer.
(6) Geht die Leistungsdauer über die Versicherungsdauer hinaus, können Ansprüche, die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, auch nach deren Ablauf geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn eine innerhalb der Versicherungsdauer fällig gewordene Leistung weggefallen ist (vgl. § 7) und nach Ablauf der Versicherungsdauer eine erneute Berufsunfähigkeit mitgeteilt wird, die ihren Ursprung in der ersten Berufsunfähigkeit hat. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht und erlischt jeweils zu den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Zeitpunkten.
(7) Bis zu unserer Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir sind aber auf Ihren Antrag hin bereit, diese Beiträge zinslos zu stunden. Bei Anerkennung der Leistungspflicht zahlen wir Ihnen die zu viel entrichteten Beiträge zurück und verzinsen darüber hinaus die ab Eingang Ihres Antrags auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu viel entrichteten Beiträge mit einem Zinssatz von 5 % pro Jahr. Stundung bzw. Verzinsung erfolgen bis zu unserer Entscheidung über die Leistungspflicht (§ 5) oder im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
(8) Sind zwei Personen in einem Vertrag gleichzeitig versichert (Versicherung auf verbundene Leben) und ist für jeden Versicherten eine
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, erbringen wir im Falle der Berufsunfähigkeit eines Versicherten folgende Leistung im Rahmen der Beitragsbefreiung:
Halbe Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die ggf. eingeschlossenen Risiko- Zusatzversicherungen; zusätzlich volle Befreiung von der
Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeits- und ggf. eingeschlossene
Unfall-Zusatzversicherung des Berufsunfähigen.
(9) Der Versicherungsschutz besteht weltweit während der Berufsausübung und in der Freizeit. Ein Berufswechsel – auch in einen risikoreicheren Beruf – muss uns nicht angezeigt werden.
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfte-verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise
– eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht;
– als Selbstständiger nach wirtschaftlich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs weiter tätig sein könnte oder
– als Angestellter nach Umgestaltung seines Arbeitsplatzes weiter tätig sein könnte und der Arbeitgeber der Umgestaltung zustimmt.
In den drei zuvor genannten Fällen ist es aber nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. Hat sich die Lebensstellung des Versicherten durch einen Berufswechsel innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit verschlechtert, wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt. Dadurch wird
– für die Versicherten, bei denen der Berufswechsel
– altersbedingt oder
– auf ärztliches Anraten oder
– auf Grund eines unfreiwilligen Wegfalls der früheren Tätigkeit erfolgt, sicherstellt, dass bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die in der zuvor ausgeübten Tätigkeit erreichte höhere Lebensstellung berücksichtigt wird und
– verhindert, dass eine Berufsunfähigkeit durch einen Berufswechsel absichtlich herbeigeführt wird.
(2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind.
(3) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten auszuüben, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Wir erbringen in diesem Fall unsere Leistungen vorbehaltlich des § 1 Absatz 4 rückwirkend ab Beginn dieses sechsmonatigen Zeitraums.
(4) Ist der Versicherte bei Eintritt der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls noch in der Berufs-ausbildung und hat er mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durchschnitt üblichen Ausbildungszeit absolviert, wird auf die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung abgestellt, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Berufsausbildung erreicht wird.
(5) Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer dieses Zustands als vollständige Berufsunfähigkeit.
(6) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Versicherte in-folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer so hilflos ist, dass er bei einer der nachstehend genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel täglich die Hilfe einer anderen Person benötigt.