§ 13 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer hat alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 WG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 WG anfechten.
2. Eine Gefahrerhöhung ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer Gefahrerhöhung kann der Versicherer auf Grund der §§ 23 bis 30 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
3. Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insbesondere vor, wenn
a) sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
c) vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel.
§ 14 Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) in der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 30 WG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.