§1 | Versicherte und nicht versicherte Sachen | §19 | Veräußerung der versicherten Sachen; Rechte und |
§2 | Versicherte Kosten und nicht versicherte | Pflichten einschließlich Kündigung | |
Aufwendungen | §20 | Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall | |
§3 | Versicherter Mietausfall | §21 | Kündigung bei Insolvenz |
§4 | Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte | §22 | Ihre Anzeigepflichten bei Vertragsabschluss |
Gefahren und Schäden | §23 | Gefahrerhöhung nach Antragstellung | |
§5 | Brand; Blitzschlag; Explosion; Implosion | §24 | Ihre Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall |
§6 | Leitungswasser | (Sicherheitsvorschriften) | |
§7 | Rohrbruch; Frost | §25 | Ihre Obliegenheiten im Versicherungsfall |
§8 | Sturm; Hagel | §26 | Entschädigungsberechnung und Unterversicherung |
§9 | Umfang und Anpassung des Versicherungs | §27 | Zahlung und Verzinsung der Entschädigung |
-schutzes | §28 | Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen | |
§10 | Gleitende Neuwertversicherung sowie Anpassung | Gründen | |
des Beitrages | §29 | Doppelversicherung; Mehrfachversicherung | |
§11 | Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert | §30 | Sachverständigenverfahren |
§12 | Versicherungssumme; Unterversicherungsverzicht | §31 | Mehrere Versicherungsnehmer |
in der Gleitenden Neuwertversicherung | §32 | Wohnungseigentum | |
§13 | Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit und | §33 | Versicherung für fremde Rechnung |
Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal | §34 | Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des | |
-beitrages | Repräsentanten | ||
§14 | Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des | §35 | Verjährung |
Folgebeitrages | §36 | Klagefrist | |
§15 | Lastschriftverfahren | §37 | Zuständiges Gericht |
§16 | Ratenzahlung | §38 | Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriften |
§17 | Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung | -änderungen | |
§18 | Dauer und Ende des Vertrages | §39 | Anzuwendendes Recht |
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude.
2. Zubehör ist mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu Wohnzwecken genutzt wird.
3. Mitversichert sind auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück
Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen. Weiteres Gebäudezubehör sowie weitere Grundstücksbestandteile sind nur auf Grund besonderer Vereinbarung versichert.
4. Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er das Risiko (Gefahrtragung) trägt. Die Versicherung dieser Sachen kann vereinbart werden.
§ 2 Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 4) notwendigen Kosten
a) für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen (siehe § 1), für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Aufräumungs- und Abbruchkosten);
b) die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- oder Schutzkosten);
c) für – auch erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für sachgerecht halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten).
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß § 2 Nr. 1 a und b je Versicherungsfall begrenzt
a) in der Gleitenden Neuwertversicherung (§ 10) auf 5 % der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 10 Nr. 2 a);
b) in den Fällen des § 9 Nr. 4 und § 11 auf 5 % der Versicherungssumme.
3. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtetet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.