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Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert und Versicherungssumme – Wohngebäude-Versicherungsbedingungen

§ 11 Versicherung zum Neuwert oder Zeitwert
Abweichend von § 10 (Gleitende Neuwertversicherung) können auch der Neuwert oder der Zeitwert als Versicherungswert vereinbart werden. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.

§ 12 Versicherungssumme; Unterversicherungsverzicht in der Gleitenden Neuwertversicherung
1. Die vereinbarte Versicherungssumme 1914 soll dem Versicherungswert 1914 entsprechen.
2. In der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe § 10) gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn
a) sie auf Grund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
b) Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben und wir diesen Betrag auf unsere Verantwortung umrechnen;
c) Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme 1914 berechnen.
3. Wird die nach Nr. 2 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
4. Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 2 c von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. 3 nicht, wenn die abweichenden Angaben auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Ihrerseits beruhen.
5. Der Unterversicherungsverzicht gemäß Nr. 3 gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zu Grunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und uns die Veränderung nicht unverzüglich angezeigt wurde. Unberührt bleibt die Vorschrift über Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß § 9 Nr. 2.

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