Der Versicherungsfall ist bei der Lebensversicherung der Todesfall der versicherten Person. Die Hinterbliebenen müssen den Todesfall der Versicherung unverzüglich melden. Unverzüglich heißt innerhalb von 48 Stunden, damit bei ungeklärten Todesfällen eine Obduktion möglich ist. Die Versicherung braucht von den Hinterbliebenen folgende Dokumente: das Original des Versicherungsscheines, Original oder beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie den Nachweis der letzten Beitragszahlung. Liegt der Versicherungsschein nicht vor, muss eine Verlusterklärung beim Versicherer angefordert werden.
Abschluss und Kündigung einer Lebensversicherung
Beim Abschluss einer Lebensversicherung gibt es wenig zu beachten. Das Wichtigste ist, dass Sie bei einem Unternehmen unterschreiben, das schon in der Vergangenheit renditestark war und/oder geringe Abschluss- und Verwaltungskosten verbrauchte. Was natürlich keine Garantie für die Zukunft ist! Zahlen dazu liefert unter anderem das Branchenmagazin Map-Report unter map-report*de, Auszüge daraus finden sich immer wieder in Zeitschriften wie Stern, Capital und so weiter. Außerdem wichtig bei einer Kapitallebensversicherung: Vereinbaren Sie möglichst nicht länger als zwölf Jahre Laufzeit. Wichtig ist aber vor allem die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen.
Wichtig: die Gesundheitsfragen
Vor Abschluss eines Vertrags bekommen Sie einen Fragebogen mit den Gesundheitsfragen. Verschweigen Sie hier keine Vorerkrankungen, Arztbesuche oder Klinikaufenthalte im von der Versicherung bestimmten Zeitraum – meist sind das die letzten fünf Jahre. Der Versicherer bewertet das Verschweigen als Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht und ist im Falle des Falles von der Leistung frei. Die Unternehmen haben übrigens Zugriff auf Ihre Patientendaten, denn Sie müssen Ihre Ärzte und Ihre Krankenversicherung von der Schweigepflicht gegenüber dem Unternehmen entbinden.
In der Vergangenheit haben Versicherer ihren Kunden immer wieder vorgeworfen, wichtige Umstände verschwiegen zu haben, was nicht selten zum Rechtsstreit führte. Hier hat der Gesetzgeber für mehr Klarheit gesorgt. Seit dem 1. Januar 2008 brauchen Sie nur die Umstände anzugeben, nach denen Sie ausdrücklich schriftlich gefragt werden.
Sollten Sie über einen Versicherungsvertreter abschließen, bestehen Sie darauf, dass er alle Vorerkrankungen im Detail in das Antragsformular einträgt. Es soll Vertreter geben, die Kunden dazu überreden, Vorerkrankungen als unwichtig wegzulassen oder zu bagatellisieren. Damit ist zwar der Abschluss der Police einfacher, doch im Falle des Falles haben Sie dann viele Beiträge gezahlt, aber erhalten trotzdem keinen Versicherungsschutz.
Verzichten Sie deshalb auch nicht auf das Beratungsprotokoll, welches das Gespräch mit dem Vertreter dokumentiert und von ihm unterschrieben wird. So haben Sie bei Unstimmigkeiten einen Beweis mehr in der Hand.
Kündigung einer Risikolebensversicherung
Man kann eine Risikolebensversicherung vorzeitig kündigen, und zwar jederzeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Dieses Recht bezahlt man allerdings mit den vorher höheren Beiträgen, die auf eine längere Laufzeit ausgerichtet waren und nun verloren sind. Das Versicherungsunternehmen hat dagegen grundsätzlich nur die Möglichkeit, bei Zahlungsverzug Ihrerseits zu kündigen.
Ganz allgemein sollte man zwar eine vorzeitige Kündigung in Erwägung ziehen, wenn man ein günstigeres Angebot eines anderen Unternehmens vorfindet. Aber Vorsicht: Dann wird auch eine erneute Gesundheitsprüfung fällig. Ist das Ergebnis schlecht, drohen Zuschläge oder sogar eine Ablehnung der Versicherung.
Kündigung einer Kapitallebensversicherung
Es ist kein Problem, vorzeitig aus einer Kapitallebensversicherung auszusteigen – Sie erleiden allerdings praktisch immer Verluste. Doch je nachdem, welchen Ausstieg Sie wählen, können Sie diese in Grenzen halten.
Die Kündigung einer Lebensversicherung ist jedes Jahr möglich. Sie schreiben – am besten per Einschreiben – den Versicherer unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an und erklären die Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Das ist alles. Die komplexere Frage ist, ob die Kündigung auch sinnvoll ist und welche Alternativen es gibt. Darauf gehen wir im Folgenden ein.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Bevor Sie kündigen, sollten Sie sich vom Versicherer den Rückkaufswert ermitteln lassen. Und wenn Sie kündigen, um bei einem anderen Unternehmen einen besseren Vertrag zu unterschreiben, müssen Sie dafür gesund sein.
Die meisten Kunden, die kündigen, erleben die böse Überraschung erst, wenn sie auf dem Kontoauszug sehen, wie viel ihnen der Versicherer tatsächlich überwiesen hat. Wie schon erwähnt, wird schätzungsweise jeder zweite Vertrag vorzeitig beendet, meistens durch Kündigung. Viele Versicherte müssen dann erleben, dass sie nicht einmal die über Jahre eingezahlten Beiträge wieder zurückbekommen, von einer Verzinsung oder von Überschussanteilen ganz zu schweigen.
Der Versicherte wird Opfer einer internen Kalkulation der Unternehmen: Viele ziehen die Kosten, insbesondere die Provisionen für den Vertreter, von den ersten Jahresbeiträgen des Versicherten ab (die sogenannte Zillmerung). So bleibt zunächst wenig übrig, was das Unternehmen wirklich für den Kunden auf die hohe Kante legen konnte. Hinzu kommen sogenannte Stornokosten, die die Unternehmen für die vorzeitige Beendigung geltend machen. Entsprechend mager ist die Ausbeute, selbst nach zehn Jahren Laufzeit. In den letzten Jahren gab es nach diversen Klagen vor dem BGH einige Urteile, die diese Situation verbessern sollen.
BGH-Urteile vom 9. Mai 2001
Schon in Urteilen vom 9. Mai 2001 hatte der BGH nach einer Klage des Bundes der Versicherten entschieden, dass bestimmte Klauseln zur Vertragskündigung, zur Beitragsfreistellung und zu den Abschlusskosten unwirksam seien (Az: IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99). Der Grund: Die Klauseln seien zu unverständlich, kein Kunde könne die ungünstigen Folgen einer Kündigung erkennen. In der Folge ersetzten die betroffenen Versicherer die unwirksamen Klauseln zwar durch neue, inhaltlich änderte sich aber nicht viel. Die Kosten für die Vertreter wurden meist weiterhin in den ersten Jahren abgezogen, erst danach begann ein Ansparvorgang.
BGH-Urteile vom 12. Oktober 2005
Auch dagegen klagte der Bund der Versicherten, woraufhin weitere BGH- Urteile vom 12. Oktober 2005 folgten (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03). Die Versicherer kassierten nicht nur eine Rüge für ihr Verhalten, auch nach dem 9. Mai 2001 einfach so weiter gemacht zu haben wie bisher. Sie wurden zudem verpflichtet, bei einer vorzeitigen Kündigung mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als beitragsfreie Versicherungssumme oder als Rückkaufswert auszuweisen. Das bedeutet: Zwar dürfen bei einer Kündigung Verwaltungskosten und Todesfallschutzkosten abgezogen werden, vom Rest aber erhält der Kunde mindestens die Hälfte zurück, bevor die Vertreterkosten abgezogen wer-den. Und fast noch wichtiger: Es darf kein Stornoabzug vorgenommen werden! Was dem Kunden dann übrig bleibt, ist immer noch wenig, aber doch viel mehr als früher. Leider gelten diese BGH-Urteile nur für Kapitallebensversicherungsverträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und Herbst 2001 abgeschlossen wurden und bereits gekündigt beziehungsweise beitragsfrei gestellt wurden oder in Zukunft noch werden. Eine Ausweitung der Rechtsprechung auf neuere Verträge halten Experten aber für wahrscheinlich.
Kunden, die daraufhin ihr ehemaliges Unternehmen angeschrieben hatten, erlebten unterschiedliche Reaktionen. Etliche Unternehmen – wie Marktführer Allianz Leben – zahlten ohne Murren einen Nachschlag, wenn die Bedingungen der BGH-Urteile erfüllt waren. Andere wiederum weigerten sich hartnäckig mit dem Verweis auf eine angebliche Verjährung. Verbraucherschützer sind aber der Meinung, dass eine Verjährungsfrist erst mit den neuen Urteilen, also ab dem 12. Oktober 2005 zu laufen begonnen haben könne. Auch hier wird wohl erst ein höchstrichterliches Urteil Klarheit schaffen können. Ein andere Klarstellung gab es schon: Der BGH hat am 26. September 2007 entschieden, dass die Grundsätze seines Urteils vom 12. Oktober 2005 auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden sind (AZ.: IV ZR 321/05). Somit haben Verbraucher, die eine fondsgebundene Police des betreffenden Zeitraums gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, möglicherweise noch Anspruch auf Erstattung von Stornoabzügen und höhere Rückkaufswerte!
Neues Versicherungsvertragsgesetz seit 2008
Auch durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes gibt es seit 2008 bei der Kündigung der Lebensversicherung eine Besserstellung des Kunden: Die Versicherer sind dann verpflichtet, ihre Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre zu verteilen. Gut für die Kunden, die sich schon nach kurzer Zeit wieder von ihrem Vertrag trennen möchten: Sie erhalten jetzt einen größeren Teil ihrer Beiträge als früher.
Beitragsfrei stellen?
Da der Rückkaufswert oft erschreckend gering ist, kann es besser sein, stattdessen den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Das bedeutet, dass Sie nach entsprechender Mitteilung an den Versicherer ab sofort keine Prämien mehr zahlen müssen. Die Versicherung behält das bisher eingezahlte Sparkapital. Dadurch sinkt die Versicherungssumme, die dann zum vereinbarten Vertragsende zuzüglich Überschussanteilen ausgezahlt wird.
Laufzeit verkürzen?
Statt Kündigung oder Beitragsfreistellung gibt es auch noch die Möglichkeit, die Laufzeit des Vertrages zu verkürzen. Der Vorteil: Es wird ein reguläres Ende der Versicherung erreicht. Das ist in der Regel günstiger als der Rückkaufswert. Die Nachteile: Wenn der Zinsfreibetrag schon ausgeschöpft ist, verlangt das Finanzamt mehr Kapitalertragssteuer bei der Auszahlung, weil die Verkürzung vom Fiskus meist als Neuabschluss angesehen wird. Es sei denn, die Restlaufzeit geht über zwölf Jahre oder länger. Und auch eine Verkürzung beendet nicht sofort die Versicherung, meist läuft der Vertrag noch bis zu zwei Jahre.
Weitere Alternativen zur Kündigung
Fast alle Versicherungsgesellschaften bieten für kurzfristige finanzielle Notlagen weitere Alternativen zur Kündigung an: zum Beispiel Beitragsstundungen, Herabsetzen der Versicherungsprämie durch Reduzierung des Versicherungsschutzes, Vergabe eines Policendarlehens oder Teilauszahlung. Informieren Sie sich daher auch über diese Möglichkeiten, wenn Sie über eine Kündigung nachdenken.
Wenn Sie ein paar Monate nach Abschluss des Vertrages erkennen, dass Sie einen Fehler gemacht haben und nun wieder aussteigen wollen, kann eine weitere Alternative sinnvoll sein: aufheben statt kündigen. Der Grund: fehlende Information. Niemand würde ein Auto kaufen, wenn er von diesem nur die Farbe und die Marke kennt. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Autohändler über wichtige Details wie zum Beispiel Motorleistung, Benzinverbrauch, Kilometerleistung, Vorschäden und manches mehr informiert. Das Gleiche darf und soll der Verbraucher eigentlich auch von einem Lebensversicherer erwarten dürfen – und zwar vor Vertragsabschluss. Für Verträge ab 2008 ist die Information vor dem Vertragsabschluss nach dem neuen WG klar gesetzlich vorgeschrieben. Insofern würde dann dieser Grund – mangelnde Information – für eine Vertragsaufhebung vermutlich entfallen.
Lebensversicherung kündigen oder nicht?
Um richtig zu entscheiden, sollten Sie folgende Informationen vom Versicherer einholen:
• Wie hoch ist der Rückkaufswert zum jetzigen Zeitpunkt?
• Wie hoch wird bei Beitragsfreistellung die Auszahlung nach regulärem Ablauf sein?
• Wie hoch ist die Versicherungssumme und voraussichtliche Auszahlung nach einer bestimmten Laufzeitverkürzung (nicht unter zwölf Jahren Gesamtlaufzeit)?
Lassen Sie sich bei der Auskunftserteilung zu diesen Fragen nicht abwimmeln. Die Gesellschaften sind verpflichtet, dem Kunden diese Auskünfte zu erteilen. Falls Sie den Vertrag zwischen 29. Juli 1994 und Herbst 2001 abgeschlossen haben sollten, verweisen Sie das Unternehmen auf die BGH- Rechtsprechung vom 12. Oktober 2005 (kein Stornoabzug sowie Mindestrückkaufswert, siehe oben). Mit den Daten gehen Sie dann zu einem unabhängigen Versicherungsberater beziehungsweise zu einer Verbraucherberatung.