Seit 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Damit wurden steuerliche Förderungen verändert und der Wechsel von der sogenannten vorgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften zur nachgelagerten Besteuerung eingeleitet. Von Veränderungen betroffen sind auch verschiedene Versicherungsprodukte. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, was sich steuerlich geändert hat und was Sie als Werbungskosten absetzen können.
Altersvorsorge: Das hat sich steuerlich geändert
Durch das Alterseinkünftegesetz, das seit 2005 in Kraft ist, hat sich in Bezug auf die Besteuerung von Versicherungsprodukten einiges geändert. Hier das Wichtigste im Überblick.
Die Beiträge für Kapitallebensversicherungen sind seit 2005 nicht mehr als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Die Auszahlungen der Verträge vor 2005 bleiben steuerfrei, bei den Verträgen danach wird der Ertrag, das heißt die Differenz zwischen Beiträgen und Auszahlsumme, versteuert. Falls die Bedingungen zwölf Jahre Laufzeit und Alter bei Auszahlung 60 Jahre (für Verträge ab 2011: 62 Jahre) erfüllt sind, wird nur der hälftige Ertrag versteuert (Halbeinkünfte-Verfahren).
Bei allen Renten, die aus bereits besteuerten Vorsorgeaufwendungen finanziert wurden (wie private Rentenversicherungen), wird der sogenannte Ertrag des Rentenrechts, auch Ertragsanteil genannt, besteuert. Das passiert schematisch nach Tabelle. Die zu versteuernden prozentualen Ertragsanteile wurden 2005 um rund ein Drittel gesenkt. Jemand, der zum Beispiel mit 60 Jahren in Rente geht, muss noch 22 Prozent versteuern, ein 65-Jähriger dagegen nur noch 18 Prozent.
Bestimmte Altersvorsorgebeiträge sind als Sonderausgaben von der Steuer abziehbar: die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Rürup-Rente, zu berufsständischen Renten und zur Alterssicherung der Landwirte (siehe auch unten).
Die Auszahlung der vorgenannten Renten wird dagegen im Zeitablauf immer stärker besteuert. Die Rentner von 2007 mussten gut die Hälfte versteuern, die Rentner ab dem Jahr 2040 die volle Rente. Werbungskosten, bestimmte Versicherungen oder Kosten für Haushaltshilfen sind abziehbar.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Wenn Sie eine Kapitallebensversicherung vor 2005 abgeschlossen und mindestens einen Beitrag vor 2005 gezahlt haben, sind die Beiträge für den Vertrag steuermindernd im Jahresausgleich oder in der Steuererklärung einsetzbar, wenn die Sonderausgaben für sonstige Vorsorgeaufwendungen nicht schon durch die Beiträge zur Sozialversicherung aufgebraucht sind. Bei jüngeren Verträgen sind die Beiträge nicht mehr absetzbar.
Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen
Seit 2005 wird unter abzugsfähigen Sonderausgaben unterschieden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Wie schon ausgeführt, fallen unter die abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zu
• der gesetzlichen Rentenversicherung,
• der Rürup-Rente,
• berufsständischen Renten und
• der Alterssicherung der Landwirte.
In 2007 waren 64 Prozent von 20000 Euro, also 12 800 Euro Aufwendungen steuerfrei. Jedes Jahr kommen nun 2 Prozent (also 400 Euro) dazu, bis 2025 sind 20000 Euro steuerfrei. Bei Zusammenveranlagung der Ehepartner gelten die doppelten Beträge.
Unter die abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen bis zu einem Höchstbetrag von 1500 Euro beziehungsweise bei Selbstständigen 2400 Euro (bei Zusammenveranlagung gelten die Beiträge für jeden Ehepartner):
• Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung;
• Beiträge zu alten – vor 2005 – abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen;
• Beiträge von privaten Risiko- und Haftpflichtversicherungen.
Diese privaten Risiko- und Haftpflichtversicherungen sind im Einzelnen:
• alle Arten von Haftpflichtversicherungen inklusive Kfz-Haftpflicht;
• Arbeitslosenversicherung;
• Auslandsreisekrankenversicherung;
• Berufsunfähigkeitsversicherung;
• Erbschaftssteuerversicherung;
• Krankenhaustagegeldversicherung;
• Krankentagegeldversicherung;
• Private Krankenversicherung;
• Lizenzverlustversicherung für Piloten;
• Pflegeversicherung;
• Praxisgründungsversicherung;
• Risikolebensversicherung;
• Unfallversicherung.
Als Werbungskosten absetzbar
Die Beiträge für eine Unfallversicherung können als Sonderausgaben im Lohnsteuerjahresausgleich beziehungsweise in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Es ist auch aber möglich, die Hälfte der Beiträge zur privaten Unfallversicherung als Werbungskosten anzugeben. Voraussetzung: Es handelt sich um eine Police mit 24-Stunden-Deckung, was bei normalen Verträgen der Fall ist. Die restlichen 50 Prozent der Beiträge sind weiterhin als Sonderausgaben absetzbar. Die Möglichkeit, Beiträge als Werbungskosten geltend zu machen, empfiehlt sich gerade für alle die Arbeitnehmer, deren Sonderausgaben schon durch die Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind.
123Versicherung Ratgeber Tipp
Für Unternehmer gilt: Deklarieren Sie die Beiträge besser als Sonderausgabe beziehungsweise Privatentnahme und nicht als Geschäftsausgabe. Sonst droht im Falle der Auszahlung der Versicherungssumme eine Nachversteuerung.