Da seit dem 1. Juli 1994 jeder in einem Land der europäischen Union zugelassene Versicherer in allen EU-Staaten tätig werden kann (Europa-Pass), sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten.
Für Versicherungsprodukte aus Mitgliedstaaten der EU und des europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die in Deutschland angeboten werden, gilt meist deutsches Recht. In diesem Falle unterliegen alle Versicherungsbedingungen und Klauseln dem deutschen Vertragsrecht (Versicherungsvertragsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen) und dem deutschen Steuerrecht. Im Streitfall sind für einen Versicherungsnehmer mit Wohnsitz in Deutschland deutsche Gerichte zuständig.
Für Verträge, die Sie auf dem Korrespondenzweg mit einem Versicherer im Ausland abschließen, kann jedoch ausländisches Recht gelten, doch bleibt Ihnen in der Regel der deutsche Gerichtsstand erhalten. Davon ausgenommen sind Pflichtversicherungen, insbesondere die Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie miterliegen deutschem Recht.
Jedes Versicherungsunternehmen der EU untersteht in erster Linie der Aufsicht seines Heimatlandes. Wer etwa bei einem in England, Frankreich oder Portugal zugelassenen Unternehmen eine Versicherung abschließt und sich beschweren möchte, kann dies zwar bei der deutschen Aufsichtsbehörde tun, doch leitet diese die Beschwerde zunächst nur an die ausländischen Amtskollegen weiter. Die Möglichkeiten der deutschen Aufsicht, bei einem ausländischen Versicherer etwas zu erreichen, sind begrenzt.