Die Haftung für Schäden durch Tiere ist im Bürgerlichen Gesetzbuch wie folgt geregelt:
Satz 1: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Versichert ist:
• die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus privater Tierhaltung, wobei die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist, als mitversichert gilt. Tierhüter können Angehörige, aber auch Nachbarn und Bekannte sein.
• Hieraus ergibt sich, dass Halter von Tieren (z. B. Hunde oder Pferde) bereits dann haften, wenn durch das bloße tierische Verhalten ein Schaden verursach t worden ist. Ob den Halter an dem von dem Tier verursachten Schaden ein Verschulden trifft, ist dabei belanglos (Gefährdungshaftung). Hiervon lässt das Gesetz allerdings eine Ausnahme zu, nämlich dann, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wurde, das aus beruflichen Gründen gehalten wird oder das für den Unterhalt des Tierhalters bestimmt ist (z. B. Wachhund des Nachtwächters).
• Bei Tieren, die zu privaten Zwecken gehalten werden (so genannte Luxustiere), haften die Halter also auch ohne jegliches Verschulden. Dies bedeutet, dass sie der Nachweis sorgfältiger Beaufsichtigung nicht entlastet.
Die Öltankhaftpflicht
Ist man Eigentümer einer Immobilie und wird mit 01 geheizt, besteht das Risiko, dass der Öltank leck wird und somit ein Gewässerschaden entstehen kann. Die Beiträge bemessen sich nach dem möglichen Tankinhalt. Der Versicherungsschutz ist preiswerter, wenn der Tank sich oberhalb der Erdoberfläche befindet.