Zum Jahreswechsel Fristen beachten – Schäden melden Autofahrer, die in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung noch in Anspruch nehmen möchten, müssen zum Jahreswechsel bestimmte Fristen beachten. Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die Kosten zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherung zurückzahlen wollen. Darauf weist der Verband der Autoversicherer in Bonn hin. Obwohl die Autoversicherer seit Juli diesen Jahres ihre Bedingungen frei gestalten können, gelten für die allermeisten Autofahrer noch die bisherigen Regelungen.
Diese sind:
Schäden bis zum 31. Dezember melden
Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden grundsätzlich seiner Versicherung innerhalb einer Woche schriftlich anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung so genannte Bagatellschäden, für die die Versicherung voraussichtlich nicht mehr als 1000€ zahlen muss. Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatellunfalle verursachte und die Reparaturkosten für das gegnerische (Haftpflicht) oder sein eigenes Fahrzeug (Kasko) auslegte, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember geltend machen. Dezemberschäden müssen bis 31. Januar gemeldet werden.
Rabatt nicht verschenken
Zu beachten ist: Für die Rückstufung beim Scha-denfreiheitsrabatt ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfalle entscheidend. Mehrere kleine Unfalle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein großer Schaden. Autofahrer, die zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten deshalb genau prüfen, was für sie günstiger ist, nämlich alle Schäden der Versicherung melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen.
Rückzahlungsfrist und Jahreswechsel
Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Umständen seinem Haftpflichtversicherer – nicht aber dem Vollkaskoversicherer – die Unfallkosten zur Erhaltung seines Rabattes zurückzahlen. Dabei muss man Folgendes wissen:
Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung weniger als 1000€ an Entschädigungsleistung erbracht, muss sie ihren Versicherungsnehmer über den Abschluss der Regulierung und die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Kosten zu erstatten.
Verspätete Prämienzahlung gefährdet Versicherungsschutz
Autofahrer, die ihre Versicherungsbeiträge nicht rechtzeitig bezahlen, können den Versicherungsschutz verlieren. Bei Haftpflichtschäden leistet der Versicherer dann zwar gegenüber dem Verkehrsopfer, er kann sich aber seine Auslagen vom säumigen Versicherungsnehmer zurückholen. Kaskoschäden braucht der Versicherer bei Beitragsverzug überhaupt nicht zu ersetzen. Wer seine Beiträge nicht pünktlich bezahlt, riskiert außerdem, dass das Fahrzeug behördlich stillgelegt wird. Hierauf macht der Verband der Schadenversicherer in Bonn (VdS; vormals HUK-Verband) aufmerksam.
Versicherung erlischt rückwirkend
Schnelle Beitragszahlung ist insbesondere bei einem neu abgeschlossenen Vertrag wichtig. Wird diese Prämie nämlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Rechnung bezahlt, verliert der Autofahrer auch ohne Mahnung den Versicherungsschutz. Das Fahrzeug gilt dann rückwirkend – also seit dem Tag der Zulassung – als unversichert. Versäumt es der Autofahrer, eine Folgeprämie zu zahlen, ist der Versicherer im Schadenfall nicht automatisch leistungsfrei. Er muss den Autofahrer über sein Versäumnis schriftlich informieren, ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen einräumen und auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hinweisen. Zahlt der Autofahrer trotzdem nicht, ist der Versicherer gegenüber seinem Kunden von der Leistung frei. Er informiert dann die Zulassungsstelle über den entfallenen Versicherungsschutz; diese lässt das Auto gebührenpflichtig stilllegen. Außerdem muss der Autofahrer mit einer Ordnungsstrafe rechnen.
Opferschutz bleibt erhalten
Passiert mit einem unversicherten Fahrzeug ein Unfall, geht das Opfer nicht leer aus. Für solche Schäden kommt bis zu einem Monat ab Information der Zulassungsstelle noch der Versicherer, danach im Rahmen ihrer Leistungen die Verkehrsopferhilfe auf. Beide können allerdings ihre Aufwendungen in vollem Umfang vom Verursacher zurückverlangen.
Autofahrer, die Schwierigkeiten durch verspätete Zahlungen ihrer Versicherungsprämie vermeiden möchten, sollten ein Lastschriftverfahren vereinbaren; für das rechtzeitige Abbuchen der Prämien ist der Versicherer dann selbst verantwortlich.
Wichtiger Reisebegleiter: Grüne Karte
Die Grüne Karte gehört grundsätzlich bei Autoreisen ins Gepäck, auch wenn sie nicht mehr in allen Ländern zur Einreise vorgeschrieben ist. Sie bescheinigt den Versicherungsschutz nach den im Gastland geltenden Bestimmungen; sie enthält auch die wesentlichen Angaben über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung. Erforderlich ist die Grüne Karte für die Einreise in die Türkei, nach Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowenien und Kroatien. Für die anderen Teilstaaten des ehemaligen Jugoslawiens gelten auf-grund der dortigen Unruhen Sonderregelungen. Italien verzichtet bei Einreise zwar auf die Kontrolle der Grünen Karte, sie wird jedoch häufig bei einem Unfall verlangt.
Für alle Länder des Grüne-Karte-Abkommens, die nicht in Europa liegen, also z. B. Marokko, Tunesien oder Israel, muss die Grüne Karte vom Versicherer ausdrücklich gültig geschrieben werden. Außerhalb Europas sind die Leistungen deutscher Autohaftpflicht-Versicherer auf die – oft sehr niedrigen – landesüblichen Pflichtversicherungssummen begrenzt. Wer einen höheren Schaden verursacht, muss dann den Unterschied aus eigener Tasche bezahlen.
Vor der Reise in diese Staaten sollten Autofahrer deshalb unbedingt mit ihrem Versicherer über einen ausreichenden Versicherungsschutz sprechen.
Versicherungsschutz für die Reise
Für Urlaubsfahrten ist außerdem eine Vollkasko- und Unfallversicherung empfehlenswert. Die Unfallversicherung gilt weltweit und leistet bei bleibenden Personenschäden unabhängig davon, ob weitere Entschädigungen, beispielsweise vom Unfallverursacher, zu erwarten sind. Die europaweit gültige Vollkaskoversicherung kann nicht nur beim selbstverschuldeten Schaden am eigenen Fahrzeug in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn der Schädiger nicht zahlt oder die Entschädigung für die Reparatur voraussichtlich nicht deutschem Niveau entspricht.