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Bei wem sind die Kinder zu versichern und das Problem Erziehungsurlaub

Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Folgende Aufstellung soll hier Klarheit verschaffen:
Bei wem die Kinder zu versichern sind, hängt davon ab, ob die Eltern privat oder gesetzlich versichert sind, wer jeweils mehr verdient und ob das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hegt.

1. Fall:
Eltern1: berufstätig, pflichtversichert,

Einkommen mtl. 3 000€ = GKV 2: nicht erwerbstätig = GKV von 1.

Kind= GKV von 1.
2. Fall:
Eltern1: berufstätig, pflichtversichert,

Einkommen mtl. 3 000€ = GKV 2: berufstätig, pflichtversichert,

Einkommen mtl. 2 000€ = GKV

Kind= GKV von 1.
3. Fall:
Eltern1: berufstätig, privat versichert,

Einkommen > der Bemes­sungsgrenze = PKV 2: berufstätig, pflichtversichert = GKV

Kind= eigene GKV oder PKV
4. Fall:
Eltern1: berufstätig, privat versichert,

Einkommen > der Bemes­sungsgrenze = PKV

2: berufstätig, pflichtversichert,
Einkommen mtl. 2 000€= GKV
Kind= GKV von 2.
5. Fall:
Eltern1: berufstätig, freiwillig versi­
chert, Einkommen mtl.
6000€= GKV
2: berufstätig, privat versichert,
Einkommen mtl. 5 500€= PKV
Kind= GKV von 1.

 
Das Problem Erziehungsurlaub
Wenn sich eine junge Mutter nach der Geburt ganz ihrem Kind widmen und für die gesetzliche Höchstdauer von drei Jahren Erziehungsurlaub nehmen will, spielt der Krankenversicherungsschutz in dieser Zeit eine wichtige Rolle. Aber: Zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gibt es gerade in dieser Frage gravierende Unterschiede.

Besteht eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, Betriebs- oder Innungskrankenkasse, Ersatzkasse), besteht während des Erziehungsurlaubs bis zur Höchstdauer von drei Jahren ein umfassender beitragsfreier Krankenversicherungsschutz. Das kann in drei Jahren einige Tausender Beitragsersparnis ausmachen, die gerade eine junge Familie anderweitig sinnvoll verwenden kann.

Dagegen zeigt sich die private Krankenversicherung in einem solchen Fall nicht so generös. Bei dieser Versicherungsart sind auch während des Erziehungsurlaubs die vollen Prämien für den Krankenversicherungsschutz weiter zu zahlen. Der hierfür aufzuwendende Betrag kann sich in drei Jahren gut und gerne auf 15 000€ bis 20 000€ summieren. Ein weiterer Vorteil, der oftmals in gleicher Weise übersehen wird, besteht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung darin, dass das Neugeborene im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei – ohne einen Pfennig Zuschlag oder Prämie – versichert ist.

Im Übrigen darf nicht vergessen werden: Auch während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen) sind die gesetzlich krankenversicherten Frauen finanziell besser gestellt. Sie erhalten pro Kalendertag ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 25€; den Rest bis zur vollen Höhe des Nettoverdienstes zahlt der Arbeitgeber. Dagegen wird bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung für die gesamte Schutzfrist lediglich ein einmaliger Betrag in Höhe von 400€ durch das Bundesversicherungsamt gewährt.

In der Arbeitslosenversicherung begründen Zeiten des Erziehungsurlaubs in gleicher Weise wie ein Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Hierzu eine Entscheidung der Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1993 (Az.: 12 RK 48/91) entschieden, dass Ehefrauen während des Erziehungsurlaubs auch dann in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemannes mitversichert sind, wenn die Frauen vorher selbst berufstätig waren und eine eigene Krankenversicherung hatten.

Der Ehemann kann nach dieser Entscheidung von seiner Krankenkasse für seine Frau Familienversicherung beanspruchen.

Die beklagte Krankenkasse des Ehemannes hatte sich geweigert, während des Erziehungsurlaubs der freiwillig in der GKV versicherten Ehefrau für diese im Rahmen der Familienversicherung Leistungen zu erbringen, weil das Arbeitsverhältnis der Ehefrau während des Erziehungsurlaubs fortbestand. Das Bundessozialgericht kam aber zu dem Ergebnis, dass dies keine Rolle spielt, da das Arbeitsentgelt während des Erziehungsurlaubs entfallt. Darüber hinaus ist das staatliche Erziehungsgeld nicht als beitragspflichtiges Einkommen der Ehefrau anzusehen.

Im Anschluss an den Erziehungsurlaub hatte die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen und sich erneut selbst versichert.

Dieses Urteil hat auch für PKV-versicherte Frauen in zweierlei Hinsicht Konsequenzen:
1. Die PKV-versicherte Ehefrau hat während des Erziehungsurlaubs – nach Ablauf der Mutterschutzfrist – Anspruch auf Familienversicherung in der GKV des Ehemannes.
Für diesen Zeitraum kann eine Anwartschaftsversicherung vereinbart werden.
2. Ist der Ehemann als Angestellter ebenfalls PKV- versichert, fließt der Beitrag der PKV-versicherten Ehefrau in seinen Arbeitgeber-Beitragszuschuss nach Paragraph 257 SGB V ein.
Das Urteil und seine Auswirkungen gelten sinngemäß natürlich auch für Ehemänner, die Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen.

Allerdings ist das BSG-Urteil nicht anwendbar auf Beamtinnen/Beamte, die sich im Erziehungsurlaub befinden. Da in diesen Fällen der Beihilfeanspruch bestehen bleibt, hat das BSG (in einem anderen Urteil) den Anspruch auf Familienversicherung verneint.

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