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Die betriebliche Altersvorsorge – Direktversicherung und Renditebetrachtung Teil 2

Allgemeine Hinweise zur Direktversicherung
Die Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung ist nicht nur mit einer Kapitallebensversicherung möglich. Machbar ist diese Form der Altersvorsorge auch mit der fondsgebundenen Lebensversicherung sowie mit der Leibrentenversicherung.

Die Strukturen und Erklärungen zu diesen beiden Geldanlageformen sind in separaten Abschnitten des Buches beschrieben. Als Direktversicherung halte ich jedoch die KLV für favorisiert.

Arbeitgeber und Gruppentarife
Sollte während der Laufzeit der Direktversicherung der Arbeitgeber gewechselt werden, so geht zunächst der Lebensversicherungsvertrag in das Privateigentum des Sparers über und kann auch als private Altersversorgung weiter geführt werden. Wie vielfach angenommen wird, gehen dem Sparer die Beiträge also nicht verloren, wenn diese Vertragsgestaltung, wie zuvor beschrieben, gewählt wird.

Der Vertrag kann auch bei dem neuen Arbeitgeber wieder als Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung eingesetzt werden. Die Steuervorteile bleiben die gleichen.
Anders sieht es mit dem Gruppenversicherungsrabatt aus. Hat der neue Arbeitgeber keine Vereinbarung mit dem Versicherungsunternehmen beziehungsweise kein Versorgungswerk, entfällt auch der Rabatt. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber können durchaus sinnvoll sein, gerade in Verbindung mit einem Versorgungswerk. Um einen Gruppenversicherungsvertrag zu installieren, benötigt man zehn oder mehr Personen, die sich versichern wollen. Für ein
Versorgungswerk reichen meist zwei Personen aus.

Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung
• Das Endalter des Direktversicherungsvertrages muss zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr abgeschlossen sein. Der versicherte Arbeitnehmer muss bei der Fälligkeit der Ablaufleistung mindestens das 59. Lebensjahr vollendet haben.
• Eine Beleihung oder Abtretung, zum Beispiel für die Eigenheimfinanzierung, eines dem Arbeitnehmer unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts muss ausgeschlossen sein.
• Die Beiträge zur Direktversicherung müssen aus dem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.
• Eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer muss ausgeschlossen sein.

Die maximale Förderbarkeit bezüglich der Steuer-vergünstigung liegt zur Zeit bei einem Jahresbeitrag von 3 408€. Sind jedoch mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, so können für einzelne Arbeitnehmer Jahresbeiträge bis zu 4200€ bzw. monatlich 350€ abgeschlossen und pauschal versteuert werden. Wichtig hierfür ist die Durchschnittsbildung der Verträge. Der Durchschnittsbeitrag pro Arbeitnehmer und Jahr darf den Betrag von 3 408€ nicht überschreiten.

Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag Seit 01.01.1995 muss vom laufenden Arbeitslohn der Solidaritätszuschlag in Höhe von 7,5% auf die jeweilige Lohnsteuer erhoben werden.

Hiervon betroffen sind auch die Beiträge zur Direktversicherung. Diese werden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Arbeitslohn gezahlt und unterliegen einer verminderten Pauschal-Lohnsteuer nach Paragraph 40b EStG sowie einer verminderten Pauschal-Kirchensteuer.

Weitere Vorsorgeformen
Die betriebliche Altersvorsorge ist nicht nur auf die Direktversicherung begrenzt. Die Graphik auf nächster Seite soll einen Überblick über die gesamte Angebotspalette der betrieblichen Altersvorsorge geben.

Meine persönliche Meinung
Durch die Steuervorteile wird die Direktversicherung zum Renditehit. Sie ist empfehlenswert, wobei es allerdings sehr wichtig ist, die richtige Versicherungsgesellschaft zu wählen.

Überblick über mögliche Versorgeformen

MerkmalePensionszusageDirektversicherungPensionskasseUnterstützungskasse
VersorgungsträgerUnternehmen

.

Unternehmen, verla­gert auf Versiche­rungsgesellschaftrechtlich selbstän­dige Einrichtung (meist V.V.a.G)rechtlich selbstän­dige Einrichtung (meist e. V., GmbH)
Rechtsanspruchjajajanein
Widerrufsmöglich­

keit

ja (entsprechend den steuerlichen Muster­vorbehalten für den Fall wesentlicher Än­derung der Verhält­nisse)ja (bei widerrufli­chem Bezugsrecht, wenn sachliche Gründe)ja (jedoch nur in Aus­nahmefallen und so­weit nicht auf Eigen­leistung beruhend)ja, wenn sachliche Gründe
Beitragsbeteiligungneinmöglichmöglichnein
Versicherungs­

aufsicht

neinjajanein
Mitbestimmung des Betriebsratsja (bei Aufstellung der Versorgungsgrandsätze)ja (bei Aufstellung der Versorgungs­grandsätze)ja (bei Aufstellung oder Änderung des Leistungsplanes)ja (bei Aufstellung oder Änderung des Leistungsplanes)
Insolvenzsicherungjaja (bei widerrufli­chem Bezugsrecht)neinja
Verwaltungsaufwandgeringkaumgroßgering bei kongruen­ter Rückdeckung
Vermögensanlagefrei (entsprechend den Bedürfnissen des Unternehmens)Darlehen an Unter­nehmen nur durch BeleihungDarlehen an tragen­des Unternehmen nur mit Zustimmung der Aufsichtbehördefrei, auch im tragen­den Unternehmen, solange sich die Kasse dadurch nicht einen neuen Zweck setzt
Eignung fürallgemeine Versor­gung und Versorgung leitender Angestell­ter in allen Unter­nehmen (Ausnahme: Kleinstbetriebe)Kleinuntemehmen

konjunkturabhängi­ge Unternehmen

Einzelzusagen an leitende Ange­stellte

Großunternehmenallgemeine Versor­gung für Arbeitneh­mer, Unternehmer und deren Angehö­rige in allen Unter­nehmen
Steuerliche Behandlung
Abzugsfahigkeit der Finanzierungsleistun­gen während der ak­tiven Tätigkeitja (Zulässigkeit von Ruhegeldrückstellun­gen nach den Grund­sätzen der versiche­rungsmathemati­schen Gleichvertei­lung)jajanur in begrenztem Umfang (anders bei kongruenter Rück­deckung)
LohnsteuerpflichtRückstellungen nicht steuerpflichtigBeiträge lohnsteuerpflichtig, pauschale Ver­steuerung durch Unternehmen möglich; im übrigen Sonderausgaben im Rahmen der HöchstbeträgeZuwendung nicht steuerpflichtig
Besteuerung der Rentensteuerpflichtig; je­doch Freibetrag von 40%, < 6000 €Besteuerung des Ertragsanteilssteuerpflichtig; je­doch Freibetrag von 40%, < 6000 €
Jul 9, 2017gesundhe-admin
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