Die soziale Pflegeversicherung erbringt Leistungen – Leistungsarten der Pflegeversicherung
■ bei häuslicher Pflege
• Sachleistungen oder Geldleistung
• Kombinationsleistung
• Härtefallregelung
• Besonderheiten
• zusätzliche Betreuungsleistungen
• Verhinderungspflege
• Pflegehilfsmittel, „technische Hilfen“, Verbesserung des Wohnumfeldes,
■ bei teilstationärer oder Kurzzeitpflege,
■ bei vollstationärer Pflege,
■ für Pflegepersonen, zum Beispiel pflegende Angehörige.
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden gewährt als Dienstleistungen, Sach- oder Geldleistungen sowie Kostenerstattungen, wobei sich der Umfang der Leistungen
nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und nach Art der Pflege (häuslich, teilstationär, vollstationär) richtet. Die Pflegeversicherung gewährt laut Gesetz und den entsprechenden Paragrafen folgende Leistungen:
■ Pflegesachleistungen (§ 36),
■ Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37),
■ Kombination von Geld- und Sachleistungen (§ 38),
■ häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39),
■ Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40),
■ Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
■ Kurzzeitpflege (§ 42),
■ vollstationäre Pflege (§ 43),
■ Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§ 44),
■ Pflegekurse (§ 45).
Welche Kosten werden übernommen?
Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Leistungen der vollstationären Pflege (Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung) bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 1.432 Euro. In Ausnahme-/Härtefällen – wenn ein außergewöhnlich umfangreicher und intensiver Pflegeaufwand besteht – können sie auch pflegebedingte Kosten bis zur Höhe von 1.688 Euro im Monat übernehmen. Die tatsächliche Höhe des Leistungsanspruchs richtet sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen, die nach einer Begutachtung durch Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen festgelegt wird, und nach der Höhe der Heimkosten.
Diese Kosten werden von den Pflegekassen übernommen:
Pflegestufe 1 bis max. 1.023 Euro/Monat
Pflegestufe 2 bis max. 1.279 Euro/Monat
Pflegestufe 3 bis max. 1.432 Euro/Monat
Härtefälle* bis max. 1.688 Euro/Monat
* insgesamt für höchstens 5 Prozent der Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3
Die Leistungen der Pflegekasse dürfen aber 75 Prozent des Heimentgelts nicht übersteigen (siehe Beispiele 1 und 2).
Beispiel 1:
Höchstbetrag Pflegestufe 2 1.279 Euro/Monat
Heimkosten .500 Euro/Monat
75 Prozent der Heimkosten 1.125 Euro/Monat
Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung
(begrenzt auf höchstens 75 Prozent der Heimkosten) 1.125 Euro/Monat
Die monatlichen Zahlungen aus der Pflegekasse betragen 1.125 Euro.
Den Differenzbetrag zu den bisherigen Heimkosten in Höhe von 375 Euro trägt der Pflegebedürftige.
Beispiel 2:
Höchstbetrag Pflegestufe 2 1.279 Euro/Monat
Heimkosten 2.000 Euro/Monat
75 Prozent der Heimkosten 1.500 Euro/Monat
Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung 1.279 Euro/Monat
Die monatlichen Zahlungen aus der Pflegekasse betragen 1.279 Euro.
Den Differenzbetrag zu den bisherigen Heimkosten in Höhe von 721 Euro trägt der Pflegebedürftige.
Reicht das Einkommen eines Pflegebedürftigen nicht aus, die von ihm zu tragenden Kosten zu bezahlen, übernimmt den „Restbetrag“ der Träger der Sozialhilfe, unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und der Angemessenheit.