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Betreuung von Kindern und Bestellung eines Betreuers – Pflegeversicherung in Deutschland

Betreuung von Kindern
Geschäftsunfähige Erwachsene waren bis zur Novellierung des Vormundschaftsrechts Kindern unter sieben Jahren gleichgestellt (§ 104 Ziffer 3 BGB, alte Fassung). Wegen Sucht, Geistesschwäche oder Verschwendung „unter Vormundschaft gestellte“ Erwachsene wurden Minderjährigen über sieben Jahre gleichgestellt. Ohne Rücksicht auf Teil-fähigkeiten oder begrenzte Ausfälle bedurften sie zu einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Zustimmung des Vormunds.

Einer Prüfung in Hinblick auf die Menschenwürde, beispielsweise über die Entfaltung der Persönlichkeit und Rechtsgarantien bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, konnte diese Rechtsprechung nicht standhalten. Das heutige Betreuungsgesetz hat das Ziel, Hilfen so weit wie möglich, Zwang und Einschränkungen jedoch nur als Ausnahme und kontrolliert zuzulassen.

Betreuung von Kindern
Mit dem 18. Lebensjahr, dem Erreichen der Volljährigkeit, endet das Vertretungsrecht der Eltern für ihre Kinder. Die Jugendlichen sind nun voll geschäftsfähig, können Rechtsgeschäfte wirksam abschließen und persönliche Rechte wahrnehmen.

Eltern sollten daher überlegen, inwieweit ihr Sohn/ihre Tochter tatsächlich in der Lage ist, die täglich anfallende Verantwortung im persönlichen Leben und Berufsleben eigenverantwortlich zu bewältigen. Kann beispielsweise ihr Sohn/ihre Tochter
■ eigenverantwortlich mit Geld umgehen?
■ eigenverantwortlich Verträge abschließen?
■ eigenverantwortlich eine gesundheitliche Versorgung sicherstellen?
Wenn diese Fragen nicht bejaht werden können, sollten Sie überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, eine so genannte Betreuung einzurichten. Seit Januar 1992 wurden die früheren Regelungen über Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft durch das Betreuungsgesetz abgelöst.

Das Betreuungsgesetz sieht vor, dass einem Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, ein Betreuer zur Seite gestellt wird.

Achtung: „Betreuer“ ist man als Elternteil bei Volljährigkeit des Kindes nicht automatisch. Ein Antrag für eine Betreuung muss beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Bindungen des Volljährigen sind zu achten und das Wohl des Betreuten ist zu berücksichtigen. In der Regel werden, wenn nichts dagegen spricht, zuerst die Eltern bzw. nächsten Verwandten bei der Auswahl des Betreuers berücksichtigt.

Bestellung eines Betreuers
Für volljährige Menschen, die auf Grund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten allein zu besorgen, wird vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. Dieses bedeutet natürlich nicht, dass in jedem Fall für diesen Personenkreis ein Betreuer bestellt wird. Oft können verschiedene Aufgaben auch durch Bevollmächtigte erledigt werden. Ein Betreuer darf auch nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist.

Zum Betreuer für die gerichtlich bestimmten Aufgaben kann das Amtsgericht eine geeignete Person, einen Vereinsbetreuer, einen Betreuungsverein oder einen Behördenbetreuer bestellen. Mitarbeiter eines Heims oder einer anderen Einrichtung, in der ein zu betreuender Mensch wohnt, dürfen nicht zum Betreuer bestellt werden. In jedem Fall ist der Vorschlag der volljährigen Person nach Bestellung einer bestimmten Person zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn jemand als Betreuer von der volljährigen Person ausgeschlossen werden soll.

Nov 16, 2017gesundhe-admin
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